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   VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17.MZ   

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VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17.MZ (https://dejure.org/2018,11785)
VG Mainz, Entscheidung vom 25.04.2018 - 3 K 289/17.MZ (https://dejure.org/2018,11785)
VG Mainz, Entscheidung vom 25. April 2018 - 3 K 289/17.MZ (https://dejure.org/2018,11785)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Pferdestall im Außenbereich stört Wohnen am Ortsrand nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pferdestall im Außenbereich stört Wohnen am Ortsrand nicht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Pferdestall im Außenbereich stört Hauseigentümer am Ortsrand nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Pferdestall im Außenbereich stört Wohnen am Ortsrand nicht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachbar will Pferdestall verhindern - Baugenehmigung war rechtmäßig: Pferdemist ist im Dorfgebiet "ortsüblich" und stinkt nicht zum Himmel!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pferdegeruch am Ortsrand:Immissionsschutz bei landwirtschaft. Anlagen an der Grenze zum Außenbereich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pferdehaltung am Ortsrand zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pferdestall im Außenbereich stellt keine unzumutbare Belästigung für Wohngrundstücke am Ortsrand dar - Baugenehmigung verletzt Grundstückseigentümer nicht in nachbarschützenden Rechten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 02.09.2010 - 14 ZB 10.604

    Keine ernstlichen Zweifel

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Die Norm wird dabei bezüglich Immissionen als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots verstanden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. September 2010 - 14 ZB 10.604 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Wird die Umgebung nicht über eine ohnehin vorhandene Vorbelastung hinaus beeinträchtigt, so wird die vorgegebene Situation nicht verschlechtert, womit eine Verletzung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausscheidet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. September 2010, a.a.O. = juris Rn. 14 m.w.N.).

    Da üblicherweise bei Außenbereichslagen wie der vorliegenden die Anforderungen, die bei einem Dorfgebiet gelten, zugrunde gelegt werden, ist eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Tiere, wie etwa Pferde, ortsüblich (gebietstypisch) und damit im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. September 2010, a.a.O. = juris Rn. 16 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2003 - 5 S 1692/02

    Pferdezucht - Hobbytierhaltung in allgemeinem Wohngebiet

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere, den Zuschnitt der Grundstücke, die Stellung der Wohngebäude sowie darauf an, ob auf das Wohngrundstück unabhängig von der Pferdehaltung Immissionen einwirken und dieses damit schon in gewisser Weise vorgeprägt ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 1 ME 291/04 -, NuR 2006, 57 = juris Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181 = juris Rn. 46).

    Nimmt man zudem in den Blick, dass die geruchsbedingte Störung im Wohnbereich durch eine Pferdehaltung im allgemeinen grundsätzlich deutlich geringer als etwa bei der Haltung von Rindern oder Schweinen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003, a.a.O. = juris Rn. 47; VG Saarland, Urteil vom 11. Mai 2011 - 5 K 897/10 -, juris Rn. 66; s. auch VDI 3894 "Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde", S. 46), kann vorliegend ohne das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände nicht von einer grundsätzlichen Rücksichtslosigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen ausgegangen werden.

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2005 - 1 ME 291/04

    Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung; Einstufung der näheren

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Dabei kommt es insbesondere auf die Zahl der Tiere, den Zuschnitt der Grundstücke, die Stellung der Wohngebäude sowie darauf an, ob auf das Wohngrundstück unabhängig von der Pferdehaltung Immissionen einwirken und dieses damit schon in gewisser Weise vorgeprägt ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 1 ME 291/04 -, NuR 2006, 57 = juris Rn. 21; VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003 - 5 S 1692/02 -, VBlBW 2004, 181 = juris Rn. 46).

    Das allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass diese Pferdehaltung einer angrenzenden Wohnbebauung nicht mehr zuzumuten wäre (vgl. OVG NS, Beschluss vom 4. Februar 2005 a.a.O. = juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 7 C 7/92 -, NVwZ 1993, 987 = juris 17, und vom 30. September 1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13).

    Insofern ist weiter zu beachten, dass Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht in einer Wechselwirkung zueinanderstehen: Einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87/99 -, BauR 2000, 1019 = juris Rn. 7; und Urteil vom 24. September 1992, a.a.O. = juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.04.1995 - 4 B 47.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Dem Nachbarn steht kein allgemeiner Schutzanspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben zu, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, denn der Vorschrift des § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47/95 -, BRS 57 Nr. 224 = juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 15 CS 17.2575 -, juris Rn. 20).

    Nachbarschutz im Rahmen von § 35 BauGB hinsichtlich (schädlicher) Immissionen kommt vielmehr nur über das in dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1999, a.a.O. = juris Rn. 5, und vom 3. April 1995, a.a.O. = juris Rn. 2; Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3/16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 11).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2010 - 1 A 11294/09

    Pferdehaltung in einem allgemeinen Wohngebiet dörflicher Prägung

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    19 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben der Beigeladenen nach § 35 BauGB und nicht - wie die Klägerin zumindest hat anklingen lassen - nach § 34 BauGB, denn es liegt im Außenbereich von A. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nur auf Grund einer Wertung und Bewertung der konkreten örtlichen Verhältnisse beurteilen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 11294/09.OVG -, juris Rn. 23).

    Dies gilt in gewisser Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O. = juris Rn. 39).

  • BVerwG, 28.07.1999 - 4 B 38.99

    Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich;

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Dementsprechend fehlt auch ein bestimmter Gebietscharakter, an dessen Erhaltung ein Interesse bestehen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 3 S 20/11 -, juris Rn. 5).

    Nachbarschutz im Rahmen von § 35 BauGB hinsichtlich (schädlicher) Immissionen kommt vielmehr nur über das in dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 1999, a.a.O. = juris Rn. 5, und vom 3. April 1995, a.a.O. = juris Rn. 2; Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3/16 -, BauR 2017, 1978 = juris Rn. 11).

  • VG Saarlouis, 11.05.2011 - 5 K 897/10

    Erfolglose Klage auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen Tierhaltung auf

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Nimmt man zudem in den Blick, dass die geruchsbedingte Störung im Wohnbereich durch eine Pferdehaltung im allgemeinen grundsätzlich deutlich geringer als etwa bei der Haltung von Rindern oder Schweinen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. Oktober 2003, a.a.O. = juris Rn. 47; VG Saarland, Urteil vom 11. Mai 2011 - 5 K 897/10 -, juris Rn. 66; s. auch VDI 3894 "Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Haltungsverfahren und Emissionen - Schweine, Rinder, Geflügel, Pferde", S. 46), kann vorliegend ohne das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände nicht von einer grundsätzlichen Rücksichtslosigkeit der Pferdehaltung der Beigeladenen ausgegangen werden.
  • BVerwG, 30.09.1983 - 4 C 74.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Baurecht - BImSchG - Beeinträchtigung

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 7 C 7/92 -, NVwZ 1993, 987 = juris 17, und vom 30. September 1983 - 4 C 74/78 -, BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13).
  • BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

    Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende

    Auszug aus VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 289/17
    Insofern ist weiter zu beachten, dass Immissionsschutzrecht und Bauplanungsrecht in einer Wechselwirkung zueinanderstehen: Einerseits konkretisiert das Bundesimmissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht; andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87/99 -, BauR 2000, 1019 = juris Rn. 7; und Urteil vom 24. September 1992, a.a.O. = juris Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.07.2003 - 4 B 55.03

    Wie laut dürfen Live-Musik-Veranstaltungen sein?

  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 15 CS 17.2575

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen ein - wohl rechtswidriges -

  • VGH Bayern, 03.02.2017 - 9 CS 16.2477

    Erfolgloser nachbarlicher Eilantrag gegen Baugenehmigung für landwirtschaftliche

  • BVerwG, 27.06.2017 - 4 C 3.16

    Aufklärung; Außenbereich; Baugenehmigung; Ferkelaufzuchtstall; Gebot der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 3 S 20/11

    Rücksichtnahme im Außenbereich

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

  • BVerwG, 23.05.1991 - 7 C 19.90

    Lärmbelastung - Schießlärm - Lärmempfindliche Nutzung - Baurechtliche Genehmigung

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1994 - 3 S 1455/93

    Voraussetzung des Einzelfallerfordernisses bei der Befreiung von Festsetzungen

  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

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