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   VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17.MZ   

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VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17.MZ (https://dejure.org/2018,25358)
VG Mainz, Entscheidung vom 25.07.2018 - 3 K 1318/17.MZ (https://dejure.org/2018,25358)
VG Mainz, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - 3 K 1318/17.MZ (https://dejure.org/2018,25358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 5 BauUntPrüfV RP, § 126 BGB, § 47 Abs 2 S 1 BauO RP, § 63 Abs 1 S 1 BauO RP, § 65 Abs 4 S 1 BauO RP ... mehr
    Unterzeichnung eines Bauantrages; Antrag auf Nutzungsänderung bei unterschiedlich genutztem Gebäude; Ermittlung des Stellplatzbedarfs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer den Bauantrag unterschreibt, ist Bauherr!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff des Bauherrn im bauordnungsrechtlichen Sinne

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Leipzig, 21.02.1995 - 4 K 1320/94
    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Kläger eine einfachere und Möglichkeit als eine Klage bei Gericht zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 K 1320/94 -, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 40 Rn. 49).

    Insoweit ist anerkannt, dass bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten für die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist, dass der Kläger zuvor bei der Ausgangsbehörde einen (ordnungsgemäßen) Antrag gestellt hat (vgl. Saarl.OVG, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 3 A 281/09 -, juris Rn. 11; VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O. Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 68 Rn. 5 a; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. Vorbemerkung § 40 Rn. 82).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 44.87

    Asylverfahren - Rechtsschutzinteresse - Leistungsklage - Verpflichtungsklage -

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Auch wenn dieses bei Leistungs- und Gestaltungsklagen im Regelfall zu bejahen ist, weil die Rechtsordnung immer dann, wenn sie ein materielles Recht gewährt bzw. eine prozessuale Gestaltungsklage normiert, grundsätzlich auch ein Interesse an dessen gerichtlichem Schutz anerkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 9 C 44/87 -, BVerwGE 81, 164 = juris Rn. 9; OVG NW, Beschluss vom 21. April 2009 - 12 B 3894/09 -, juris Rn. 3), kann es bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl zu verneinen sein.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.1998 - 8 S 1661/98

    Stellplatzbedarf nach Änderung der zuletzt legal ausgeübten Nutzung

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Insoweit ist durch einen Vergleich des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung ein etwaiger zusätzlicher Stellplatzbedarf zu ermitteln (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 8 S 1661/98 -, BRS 60 Nr. 124 = juris Rn. 3; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34); hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde neueste Rechtslage und die neuesten Richtzahlen (nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen "Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeugs" - im Folgenden: Stellplatz-VV - vom 24. Juli 2000, MinBl. S. 231) sowohl hinsichtlich der bisherigen als auch hinsichtlich der geänderten Anlage zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 18; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 35).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2001 - 8 S 2257/00

    Stellplatzberechnung für Hotel - Bonus für günstige Anbindung an ÖPNV

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Anders als in den Fällen der Errichtung einer Zugangs- und Abgangsverkehr auslösenden baulichen Anlagen besteht in den Fällen der Änderung oder Nutzungsänderung eine Verpflichtung zur Herstellung von zusätzlichen Stellplätzen nur dann, wenn infolge der Änderung ein zusätzlicher Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 14. März 2001 - 8 S 2257/00 -, BauR 2002, 120 = juris Rn. 25).
  • OVG Hamburg, 10.04.2003 - 2 Bf 432/99

    Wann liegt stellplatzrelevante Nutzungsänderung vor?

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Da nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LBauO nur Stellplätze für den zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr herzustellen sind, hat außer Betracht zu bleiben, ob die der ursprünglichen legalen Nutzung zugeordneten notwendigen Stellplätze entsprechend dem bisherigen Bedarf vorhanden sind oder nicht; die Vorschrift führt nicht dazu, im Nachhinein notwendige, aber tatsächlich nicht vorhandene Stellplätze nunmehr im Rahmen der Nutzungsänderung herstellen zu müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. April 2004 - 20 B 03.2351 -, juris Rn. 19; OVG HH, Urteil vom 10. April 2003 - 2 Bf 432/99 -, NVwZ-RR 2004, 402 = juris Rn. 42; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34; Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: März 2018, Art. 47 Rn. 71).
  • VGH Bayern, 29.06.1990 - 2 B 88.2629

    Keine Baugenehmigung bei Überschreitung des festgelegten Bauraums; Zulässigkeit

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Hieraus folgt, dass der Bauantrag vom Bauherrn durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen) unterzeichnet sein muss (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1990 - 2 B 88.2629 -, BRS 50 Nr. 157; Jeromin, LBauO RhPf, 4. Auflage 2016, § 63 Rn. 10).
  • OVG Saarland, 25.05.2009 - 3 A 281/09

    Erteilung eines Jagdscheins; Erfordernis eines Antrags bei der Ausgangsbehörde

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Insoweit ist anerkannt, dass bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten für die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist, dass der Kläger zuvor bei der Ausgangsbehörde einen (ordnungsgemäßen) Antrag gestellt hat (vgl. Saarl.OVG, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 3 A 281/09 -, juris Rn. 11; VG Leipzig, Urteil vom 21. Februar 1995, a.a.O. Rn. 18; Kopp/Schenke, a.a.O. Vorb. § 68 Rn. 5 a; Ehlers in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O. Vorbemerkung § 40 Rn. 82).
  • VGH Bayern, 20.02.2003 - 15 B 00.1363

    Stellplatzpflicht bei Nutzungsänderung; Begriff der Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Mainz, 25.07.2018 - 3 K 1318/17
    Insoweit ist durch einen Vergleich des Stellplatzbedarfs der Anlage in der zuletzt legal ausgeübten Nutzung vor und nach der Nutzungsänderung ein etwaiger zusätzlicher Stellplatzbedarf zu ermitteln (vgl. VGH BW, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 8 S 1661/98 -, BRS 60 Nr. 124 = juris Rn. 3; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 34); hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde neueste Rechtslage und die neuesten Richtzahlen (nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen "Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeugs" - im Folgenden: Stellplatz-VV - vom 24. Juli 2000, MinBl. S. 231) sowohl hinsichtlich der bisherigen als auch hinsichtlich der geänderten Anlage zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 15 B 00.1363 -, NVwZ-RR 2003, 726 = juris Rn. 18; Jeromin, a.a.O. § 47 Rn. 35).
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