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   VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17.MZ   

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VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17.MZ (https://dejure.org/2018,34312)
VG Mainz, Entscheidung vom 26.07.2018 - 1 K 1001/17.MZ (https://dejure.org/2018,34312)
VG Mainz, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 1 K 1001/17.MZ (https://dejure.org/2018,34312)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 2 Abs 3 BBodSchG, § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, § 3 Abs 2 S 2 LBodSchG RP 2005, § 4 Abs 3 PolG RP
    Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung; Verantwortlichkeit des schuldlosen Fahrzeugführers am Aufreißen eines Außentanks für die dadurch entstehende Bodenverunreinigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2008 - 8 A 10933/08

    Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten Öltanks

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein ist keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit (im Anschluss an OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, juris Rn. 27).

    Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris Rn. 60; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158 -, juris Rn. 20; OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 18; so auch die amtliche Begründung, BT-Drs.

    Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 20).

    Umgekehrt kann derjenige nicht Störer sein, der sich den Forderungen der Rechtsordnung entsprechend verhält und lediglich die von der Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der Rechtsausübung in sozialüblicher Weise wahrnimmt (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 4 B 1434/84 -, NVwZ 1985, 355 [356]).

    Diese naturwissenschaftliche Kausalbeziehung ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen jedoch keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit (so ausdrücklich: OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 20; a.A.: VG Osnabrück, Urteil vom 25. April 2003 - 2 A 27/02 -, juris Rn. 14).

  • VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    c) § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 6 A 10540/09.OVG -, UA S. 6; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, - 3 K 832/15.NW -, juris Rn. 54 m.w.N.).

    § 61 Abs. 2 LVwVG ist für die Fälle bestimmt, in denen wegen der Eilbedürftigkeit der Sache oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ein Verwaltungsakt nicht oder nicht rechtzeitig ergehen kann, die sofortige Anwendung von Zwang aber dringend geboten ist (sog. gekürztes oder beschleunigtes Vollstreckungsverfahren; vgl. hierzu VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, - 3 K 832/15.NW -, juris Rn. 55).

    Der Kammer erscheint die zuletzt genannte Auffassung im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit vorzugswürdig (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteile vom 12. September 2016, a.a.O., juris Rn. 56, vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 25 f.).

    § 24 Abs. 1 BBodSchG betrifft aber nicht die Fälle, in denen es um die Kostentragung bei behördlichen Eil- oder Sofortmaßnahmen, bei Vollzugsmaßnahmen sowie bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen geht (vgl. zum Ganzen VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, - 3 K 832/15.NW -, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) kann der Betroffene in diesem Fall nicht zur Kostenerstattung herangezogen werden, da § 6 Abs. 2 POG eine spezielle und abschließende Regelung darstellt (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Mithin gestattet diese Vorschrift, die selbst keine Eingriffsnorm ist (vgl. Kuhn, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz RhPf, Stand November 2013, § 6 Anm. 1.3), eine unmittelbare Ausführung nur dann, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Gefahrenabwehr an sich gegeben sind (sog. hypothetische Grundverfügung) und der verantwortliche Störer nicht erreichbar oder nicht zur unaufschiebbaren Gefahrenabwehr tatsächlich oder rechtlich in der Lage ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. November 1999 - 8 A 11072/99.OVG -, ESOVG S. 4 f. m.w.N.; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 12. September 2016, a.a.O., juris Rn. 68).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158 -, juris Rn. 20; OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 18; so auch die amtliche Begründung, BT-Drs.

    Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 20).

    50 Zweck der Verhaltensverantwortlichkeit ist es, eine der verfassungsrechtlich verbürgten Verhältnismäßigkeit gerecht werdende Zurechnung gegenwärtiger Gefahren anhand der Risikosphären einerseits des Handelnden und andererseits der Allgemeinheit herbeizuführen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 22).

    Denn ein objektiv gefahrenträchtiges Verhalten allein vermag noch keine Verhaltensverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu begründen (vgl. zu einer umweltgefährdenden gewerblichen Tätigkeit: OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 22; OVG BW, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 10 S 1188/00 -, juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 25.07.2016 - 22 CS 16.1158

    Sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung einer Sanierungsuntersuchung und

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158 -, juris Rn. 20; OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 18; so auch die amtliche Begründung, BT-Drs.

    Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, a.a.O., juris Rn. 20).

    Diese naturwissenschaftliche Kausalbeziehung ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen jedoch keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit (so ausdrücklich: OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 20; a.A.: VG Osnabrück, Urteil vom 25. April 2003 - 2 A 27/02 -, juris Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier:

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ist jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt hat (OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016 - 7 LB 59/15 -, juris Rn. 60; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008 - 8 A 10933/08 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht, ist darunter nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ein Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen, durch das bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die zu einer schädlichen Bodenveränderung führende Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158 -, juris Rn. 20; OVG Nds, Urteil vom 31. Mai 2016, a.a.O.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 18; so auch die amtliche Begründung, BT-Drs.

  • VG Osnabrück, 25.04.2003 - 2 A 27/02

    Auslaufen; Bodenverunreinigung; Ersatzvornahme; Gefahrenabwehrrecht; Schädliche

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Diese naturwissenschaftliche Kausalbeziehung ist nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen jedoch keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der Sanierungsverantwortlichkeit (so ausdrücklich: OVG RP, Urteil vom 26. November 2008, a.a.O., juris Rn. 27; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 20; a.A.: VG Osnabrück, Urteil vom 25. April 2003 - 2 A 27/02 -, juris Rn. 14).

    Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass eine Haftung der Klägerin für die Sanierungskosten auf der Sekundärebene selbst dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn - entgegen der vorstehenden Ausführungen und dem Vortrag des Beklagten folgend (so auch VG Oldenburg, Urteil vom 25. April 2003 - 2 A 27/02 -, juris Rn. 14) - bereits das Fahren des LKW, aus dem der Kraftstoff ausgetreten ist, das Bejahen der Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers rechtfertigen würde.

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Ausgehend davon war die unmittelbare Ausführung vorliegend nicht gestattet, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beseitigung der Bodenkontaminationen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt auf der Primärebene: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris Rn. 38) die Voraussetzungen für den Erlass einer hypothetischen Grundverfügung nicht erfüllt waren.

    b) Eine Haftung der Klägerin für die Sanierungskosten käme aber selbst dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte - im Hinblick darauf, dass auf der Primärebene des bodenrechtlichen Einschreitens der Zeitpunkt des Einschreitens maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris Rn. 38) und das öffentliche Interesse an einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr absolut im Vordergrund steht - im Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von einer Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers hätte ausgehen dürfen.

  • VG Neustadt, 09.05.2017 - 5 K 566/16

    Gefahrenabwehr; Entfernen von Nestern bzw. Gespinsten des

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, dass im Gefahrenabwehrrecht auf den sofortigen Vollzug zu verzichten ist und die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung als polizei- und ordnungsrechtliche Spezialregelung anzusehen sind (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen zu den einzelnen Auffassungen: VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 9. Mai 2017 - 5 K 566/16.NW -, juris Rn. 25).

    Der Kammer erscheint die zuletzt genannte Auffassung im Hinblick auf deren Abgrenzungsklarheit vorzugswürdig (so auch VG Neustadt/Weinstraße, Urteile vom 12. September 2016, a.a.O., juris Rn. 56, vom 9. Mai 2017, a.a.O., juris Rn. 25 f.).

  • BVerwG, 26.04.2011 - 7 B 34.11

    Zulässigkeit des Austausches der Begründung eines belastenden Verwaltungsakts

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Denn der Kreisrechtsausschuss des Beklagten als zuständige Widerspruchsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 4 LBodSchG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO -) hatte im Widerspruchsverfahren eine vollständige Nachprüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit vorzunehmen und war daher auch zu einem Austausch der Ermächtigungsgrundlage befugt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 - 7 B 34/11 -, juris Rn. 7; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 68 Rn. 9 und § 73 Rn. 7).

    Für die gerichtliche Nachprüfung der Behördenentscheidung ist in einem solchen Fall der Widerspruchsbescheid von maßgeblicher Bedeutung, da gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst dieser der behördlichen Entscheidung die für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 12.01.2016 - W 4 K 15.560

    Erfolglose Klage gegen bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung

    Auszug aus VG Mainz, 26.07.2018 - 1 K 1001/17
    Rechtsgrundlage für eine Grundverfügung des Beklagten gegenüber der Klägerin mit dem Inhalt, eine Sanierung der Bodenkontaminationen vorzunehmen und die Sanierungsmaßnahmen von einer sachverständigen Person begleiten, dokumentieren und überwachen zu lassen, wären vorliegend die §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gewesen (vgl. zur Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Begleitung, Überwachung und Dokumentation einer Sanierung durch einen Sachverständigen: VG Würzburg, Urteil vom 12. Januar 2016 - W 4 K 15.560 -, juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

  • BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00

    Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.1985 - 4 B 1434/84

    DCPD-Ausgasungen - Zur Inanspruchnahme eines Unternehmers eines stillgelegten

  • VG Leipzig, 22.03.2017 - 4 K 969/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2013 - 20 A 963/11

    Vorliegen von wasserrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Wasserbehörde zum

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.1992 - 2 A 10826/92

    Erlaß eines Verwaltungsaktes; Anhörung; Vorverfahren; Einkommen;

  • VG Neustadt, 13.11.2023 - 5 K 82/23

    Heranziehung zu Abschleppkosten bei abgebrochenem Vollzug; anderweitiger

    Die Regelung des § 6 Abs. 1 POG ist gegenüber dem gestreckten Vollstreckungsverfahren subsidiär, d.h. die Gefahrenabwehrbehörde hat vor Anwendung des § 6 Abs. 1 POG stets zu prüfen, ob eine Grundverfügung gegen den Verantwortlichen erlassen werden kann, die anschließend gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs vollstreckt wird (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 7 LA 130/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 6 A 10540/09.OVG -, n.v.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 17. November 2020 - 5 K 1359/19.NW -, juris, Rn. 26 ; VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 K 1001/17.MZ -, juris, Rn. 29 ).

    Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen sofortigem Vollzug und unmittelbarer Ausführung, die auch dogmatisch überzeugt, letztlich nicht möglich ist (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 2009 - 1 A 10632/08 -, juris, Rn. 22, das vom "Sofortvollzug im Sinne einer unmittelbaren Ausführung" spricht), folgt die Einzelrichterin diesbezüglich der Ansicht, nach der die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegenüber den Vorschriften des sofortigen Vollzugs Spezialregelungen darstellen (s. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 12. September 2016 - 3 K 832/15.NW -, juris, Rn. 55 f.; vgl. auch: VG Mainz, Urteil vom 26. Juli 2018 - 1 K 1001/17.MZ -, juris, Rn. 30 ff.).

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