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   VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16.MZ   

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https://dejure.org/2017,35642
VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16.MZ (https://dejure.org/2017,35642)
VG Mainz, Entscheidung vom 27.07.2017 - 1 K 1244/16.MZ (https://dejure.org/2017,35642)
VG Mainz, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 1 K 1244/16.MZ (https://dejure.org/2017,35642)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Ausbildungsförderung für im Ausland absolviertes Forschungspraktikum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Annahme des "Besuchs" einer Ausbildungsstätte durch Ableistung eines Forschungspraktikums; Annahme der organsationsrechtlichen Zuordnung zu einer ausländischen Ausbildungsstätte auch bei einer Einschreibung als "graduate/visiting student" bzw. "exchange scholar"; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für einen Forschungsaufenthalt im Ausland

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 01.02.2017 - 12 ZB 16.1581

    Ausbildungsförderung für ein Forschungspraktikum an einer ausländischen

    Auszug aus VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16
    Für die Annahme des "Besuchs" einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 5 Abs. 2 BAföG ist es unerheblich, dass dieser in der Ableistung eines Forschungspraktikums besteht, da aktive Forschung essentieller Bestandteil eines Hochschulstudiums ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581 -, juris).

    Der Kläger hat ferner ausgeführt, dass die vom beklagten Studierendenwerk angeführte Entscheidung des Verwaltungsgericht Regensburg mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581).

    Die organisationsrechtliche Eingliederung ist damit nicht an eine bestimmte Form gebunden (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 3 -, juris).

    Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes steht nicht der organisationsrechtliche Status im Vordergrund, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00, Rn. 36 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 3 -, juris).

    Das Merkmal dient damit der Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 3 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 12 Februar 2002 - 10 E 1270/96, Rn. 32 -, juris).

    Die Forschungstätigkeit ist ein essentieller Bestandteil des Hochschulstudiums des Klägers und damit auch des Besuchs der in- und ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 5 -, juris).

    Auf einen zusätzlichen Besuch von Vorlesungen o. ä. kommt es insoweit nicht an (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 5 -, juris).

  • BVerwG, 05.12.2000 - 5 C 25.00

    Ausbildungsförderung für den Besuch einer ausländischen Hochschule;

    Auszug aus VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16
    26 Der "Besuch" einer ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an dieser auch tatsächlich betreibt (st. Rspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00, Rn. 35 -, juris).

    Eine Immatrikulation ist jedoch keine zwingende Voraussetzung, sondern ein "verlässliches Beweiszeichen", das durch objektiv feststellbare Umstände sowohl widerlegt als auch ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00, Rn. 36 -, juris).

    Nach Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes steht nicht der organisationsrechtliche Status im Vordergrund, sondern die Durchführung einer förderungsfähigen Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00, Rn. 36 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 3 -, juris).

  • VG Regensburg, 26.07.2016 - RO 6 K 16.261

    Ausbildungsförderung für Forschungspraktikum an ausländischer Hochschule

    Auszug aus VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16
    Nicht gefolgt werden könne, auch hinsichtlich der vom Landesamt für Ausbildungsförderung veranlassten Weisungslage, dem Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 26. Juli 2016 - RO 6 K 16.261, BeckRS 2016, 114784), das bei bloßer Ausbildung in einem ausländischen Forschungslabor einen "Besuch" annehme.

    Ob und wie weit der Kläger zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet war, hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 26.07.2016 - RO 6 K 16.261, BeckRS 2016, 114784).

  • BVerwG, 13.11.1987 - 5 B 99.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Immatrikulation als

    Auszug aus VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16
    Sie wird im Rahmen einer Hochschulausbildung regelmäßig durch die Immatrikulation begründet, die wiederum die Einschreibung in eine bestimmte Fachrichtung notwendig macht (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1987 - 5 B 99/86, Rn. 2 m. w. N. -, juris).
  • VG Frankfurt/Main, 12.02.2002 - 10 E 1270/96

    Anforderungen an "Besuch einer Ausbildungsstätte" im Ausland

    Auszug aus VG Mainz, 27.07.2017 - 1 K 1244/16
    Das Merkmal dient damit der Abgrenzung von solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 12 ZB 16.1581, Rn. 3 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 12 Februar 2002 - 10 E 1270/96, Rn. 32 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

    Das Merkmal "organsiationsrechtlich angehört" dient zur Abgrenzung gegenüber solchen Personen, die die Ausbildungsstätte nur gelegentlich bzw. aufgrund eigenen Entschlusses und ohne Gestattung der Teilnahme an den Veranstaltungen der Ausbildungsstätte und Gestattung der Nutzung der dort angebotenen sachlichen und persönlichen Ausbildungsmittel besuchen (VGH BW, Urt. v. 25.4.2017 - 12 S 699/16 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 12 ZB 16.1581 -, juris Rn. 2; VG Mainz, Urt. v. 27.7.2017 - 1 K 1244/16 -, juris Rn. 26; VG Frankfurt, Urt. v. 12.2.2002 - 10 E 1270/96 -, juris Rn. 32).

    Ob und wie weit der Kläger zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet war, hat dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. VG Mainz, Urt. v. 27.7.2017 - 1 K 1244/16 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

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