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   VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10 Me   

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https://dejure.org/2011,24459
VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10 Me (https://dejure.org/2011,24459)
VG Meiningen, Entscheidung vom 09.05.2011 - 1 K 190/10 Me (https://dejure.org/2011,24459)
VG Meiningen, Entscheidung vom 09. Mai 2011 - 1 K 190/10 Me (https://dejure.org/2011,24459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 33 Abs 5; ThürBG § 87; ThürBG § 129 Abs 4; BhV § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1; BhV Anlage 2 Nr 4
    Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften des Bundes und Beihilfefähigkeit zahnimplantologischer Leistungen; Alternativbehandlung; Behandlung; Beihilfe; Beihilfevorschriften; Brücke; Freiendlücke; Fürsorge; Fürsorgepflicht; Gesetz; Gesetzesvorbehalt; Regelung; Indikation; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften auf Grundlage der gesetzlichen Übergangsregelung in § 129 Abs. 4 ThürBG n.F. bis zum Erlass einer Rechtsverordnung bis zum Ende der 5. Wahlperiode; Entsprechen der Fürsorgepflicht durch die Regelung zur Beihilfefähigkeit von ...

  • Justiz Thüringen

    Art 33 Abs 5 GG
    Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften des Bundes auf thüringische Beamte; Beihilfefähigkeit zahnimplantologischer Leistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2006 - 1 A 3706/04

    Implantologie - OVG NW: Keine Indikation für Beihilfeanspruch- dennoch Erstattung

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Eine solche Freiendlücke ist eine Zahnlücke am freien Ende der jeweiligen Zahnreihe einer Kieferhälfte, wobei mindestens die beiden letzten Zähne (8 und 7), ggf. aber auch weitere daran anschließende fehlen (OVG NRW, U. v. 24.05.2006 - 1 A 3706/04 -, Juris m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur; § 6 BhV Anmerkung 5 Ziffer 11).

    In die Zukunft gerichtete Prognosen (etwa in Bezug auf die Weiterentwicklung von Zuständen oder eines Krankheitsbildes) können beihilferechtlich allenfalls dort Bedeutung erlangen, wo in bestimmten Vorschriften ausdrücklich an sie angeknüpft wird (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.).

    Insbesondere verletzt die Begrenzung der Beihilfefähigkeit nicht die als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern (BayVGH, B. v. 19.07.2005 - 14 ZB 03.3186 -, Juris; OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.).

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sieht demzufolge auch in dieser Regelung kein Verstoß gegen das Fürsorgeprinzip (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.).

    Unbeschadet dessen kann es jedoch in gewissen Einzelfällen geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde (OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O., m .w. N. zur Rechtsprechung).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Zwar verstoßen die Beihilfevorschriften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen diesen Verfassungsgrundsatz (vgl. U. v. 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103).

    Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkomme (BVerwG, U. v. 17.06.2004, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2008 - 6 A 4309/05

    OVG Münster kippt Einschränkungen der Beihilfe bei Implantatbehandlungen

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Dieser ständigen Rechtsprechung aller Verwaltungsgerichte steht auch das vom Kläger zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.08.2008 (6 A 4309/05, Juris) nicht entgegen.
  • VG Saarlouis, 30.04.2010 - 3 K 467/09

    Beihilfe, zahnärztliche Implantatversorgung, Vereinbarkeit beihilferechtlich

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Durch die Übernahme der dritten Stufe der Gesundheitsreform 1997 in das Beihilferecht wurden die bis dahin geltenden Vorgaben mit dem Ziel modifiziert, der Leistungsgewährung für implantologische Behandlungen einen gewissen Ausnahmecharakter zukommen zu lassen (VG Saarlouis, U. v. 30.04.2010 - 3 K 467/09 -, Juris; Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, Anm. 3 Nr. 9, S. 63 zu § 6 BhV).
  • BVerwG, 31.08.2006 - 2 B 41.06

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen eines Beamten zu implantologischen

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    chung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Implantatversorgung bei Fehlen der insoweit im Beihilferecht aufgeführten Indikationen selbst dann in aller Regel nicht beihilfefähig, wenn ein Fall medizinischer Notwendigkeit vorliegt (BVerwG, B. v. 31.08.2006 - 2 B 41/06, Juris).
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Ein solches Vorgehen würde mit dem Gebot der Normenklarheit nicht im Einklang stehen (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 13.09.2005 - 2 BvF 2/03 -, BVerfGE 114, 196 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2010 - 3 A 1776/08

    Vereinbarkeit des Gesetzes zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Anl. 2 BVO NRW

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Der Grundsatz der Normenklarheit gebietet, dass die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung bzw. hier Verwaltungsvorschrift nicht in einer Weise verwischt werden, dass die anzuwendende bzw. geänderte Norm nicht mehr erkennen lässt, welchen Rang sie hat und welche Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen ihr gegenüber bestehen (vgl. auch OVG NRW, U. v. 24.11.2010 - 3 A 1776/08 -, Juris).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Für die Rechtsgrundlage des beihilferechtlichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist - mangels einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 m. w. N.), hier also die rechtlichen Verhältnisse im Zeitraum der Implantatbehandlung des Zahnarztes Dr. M vom 17.03.
  • VGH Bayern, 19.07.2005 - 14 ZB 03.3186
    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    Insbesondere verletzt die Begrenzung der Beihilfefähigkeit nicht die als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern (BayVGH, B. v. 19.07.2005 - 14 ZB 03.3186 -, Juris; OVG NRW, U. v. 24.05.2006, a. a. O.).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Auszug aus VG Meiningen, 09.05.2011 - 1 K 190/10
    NVwZ 2008, 1378).
  • OVG Thüringen, 13.01.2015 - 2 KO 146/12

    Übergangsregelung von Beihilfeansprüchen in Thüringen - statische Verweisung auf

    Selbst wenn man die Einstufung als statische Verweisung nicht akzeptiere, sei mit dem Verwaltungsgericht Meiningen (Urt. v. 9. Mai 2011, 1 K 190/10 Me) davon auszugehen, dass die Übergangsfrist erst mit Ablauf der 5. Landtagswahlperiode (Herbst 2014) endete.

    Durch die statische Verweisung erhalten die BhV in der Übergangszeit Gesetzesrang (entgegen VG Meiningen, Urt. v. 9. Mai 2011, 1 K 190/10 Me, Umdruck S. 8) insoweit, als sie Änderungen nur noch durch gesetzliche Regelung zugänglich sind und Änderungen auf der Ebene der BhV als Verwaltungsvorschrift von der gesetzlichen Verweisung nicht erfasst und damit nicht Gegenstand der Übergangsregelung werden.

    Es kann auch insoweit dahinstehen, ob, wie das Verwaltungsgericht Meiningen (Urt. v. 9. Mai 2011, a. a. O.) meint, die vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Übergangsfrist noch bis zum Ende der 5. Legislaturperiode des Thüringer Landtags (Oktober 2014) andauerte.

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