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   VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16 Me   

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VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16 Me (https://dejure.org/2018,12981)
VG Meiningen, Entscheidung vom 22.01.2018 - 3 P 50004/16 Me (https://dejure.org/2018,12981)
VG Meiningen, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 3 P 50004/16 Me (https://dejure.org/2018,12981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu einer außerordentlichen Kündigung; private Internetnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Erforderlich ist hierfür aber ein konkreter Verdacht einer schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. auch BAG, U. v. 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -, BAGE 105, 356-365, juris, Rn. 28).

    Danach sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls (BVerfG, B. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 -, BVerfGE 106, 28-51, juris, Rn. 60; BAG, U. v. 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -, BAGE 105, 356-365, juris, Rn. 27).

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    So kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (U. v. 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 -, juris, Rn. 21) zwar ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung des gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EMRK) im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts - etwa der § 138 Abs. 3, § 286, § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO - ergeben.

    Ist allerdings die Datenverarbeitung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Vorschriften des ThürDSG zulässig, liegt insoweit keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor (vgl. BAG, U. v. 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 -, juris, Rn. 22).

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Grundsätzlich stellt dabei die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde - unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit Strafanzeigen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar (BAG, U. v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 -, juris, Rn. 14; vgl. auch BVerfG, B v. 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 -, juris, Rn. 18).

    Die Anzeige des Arbeitnehmers darf sich deshalb mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf sein Verhalten oder das seiner Repräsentanten darstellen (BAG, U. v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 -, juris, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 14.09.2011 - 18 LP 15/10

    Außerordentliche Kündigung wegen verbotener privater Nutzung des Internets

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Um einen wichtigen Grund aufgrund der privaten Nutzung von Internet und E-Mail annehmen zu können, müssen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Lüneburg zudem kumulativ weitere "qualifizierende" Merkmale von nicht nur unerheblichem Gewicht hinzutreten, bspw. der Verstoß gegen ein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung oder des Vorliegens einer einschlägigen Abmahnung (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.09.2011 - 18 LP 15/10 -, juris, Rn. 30 f.).

    Dieser Erwägung ist auch für die prozessuale Konstellation des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu folgen, weil ungeachtet der spezifischen prozessualen Einkleidung materieller Prüfungsgegenstand gerade der individualrechtliche Aspekt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB ist (OVG Lüneburg, U. v. 14.09.2011 - 18 LP 15/10 -, juris, Rn. 36).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    - die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets oder anderer Arbeitsmittel während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt und sie verletzt (vgl. BAG, U. v. 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, juris, Rn. 19; U. v. 07.07.2005 - 2 AZR 581/04, juris, Rn. 24).

    Nur im Fall einer derartig exzessiven Nutzung des Mediums, die eine schwere Vertragspflichtverletzung darstellen würde, kann - ohne dass der Arbeitgeber vorher irgendwelche Beschränkungen angeordnet hat - davon ausgegangen werden, dass allein die Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann (BAG, U. v. 31.05.2007 - 2 AZR 200/06 -, Rn. 28, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05

    Zur außerordentlichen Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Sind Art und Ausmaß des Verbots privater Internetnutzung am Arbeitsplatz aber unklar, kommt vor Klarstellung der Verhältnisse bzw. einer Abmahnung eine außerordentliche Kündigung nur bei exzessiver Internetnutzung in Betracht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 13.11.2006 - 7 Sa 1029/05 -, juris).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Danach sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls (BVerfG, B. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 -, BVerfGE 106, 28-51, juris, Rn. 60; BAG, U. v. 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 -, BAGE 105, 356-365, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Grundsätzlich stellt dabei die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde - unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit Strafanzeigen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - keine eine Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar (BAG, U. v. 15.12.2016 - 2 AZR 42/16 -, juris, Rn. 14; vgl. auch BVerfG, B v. 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 -, juris, Rn. 18).
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 848/15

    Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG gegebenen Bindung des Richters an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG, U. v. 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - juris, Rn. 93, BVerfGE 117, 202) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG, U. v. 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 -, Rn. 18; U. v. 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 -, Rn. 23; BGH, B. v. 15.05.2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 21; alle zitiert nach juris).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus VG Meiningen, 22.01.2018 - 3 P 50004/16
    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG gegebenen Bindung des Richters an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG, U. v. 13.02.2007 - 1 BvR 421/05 - juris, Rn. 93, BVerfGE 117, 202) hat das Gericht zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist (BAG, U. v. 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 -, Rn. 18; U. v. 22.09.2016 - 2 AZR 848/15 -, Rn. 23; BGH, B. v. 15.05.2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 21; alle zitiert nach juris).
  • ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07

    Zur unberechtigten Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz

  • BAG, 30.07.1985 - 3 AZR 405/83

    Einseitige Änderung vertraglicher Provisionsregelungen

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

    Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZB 107/08

    Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

  • ArbG Düsseldorf, 29.04.2011 - 9 BV 183/10

    Kündigung zweier Ausschankmitarbeiter

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 973/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 226/71

    Außerordentliche Kündigung - Anhörungspflicht

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2015 - 18 LP 10/14

    Arbeitszeitbetrug; außerordentliche Kündigung; Beleidigung; Kündigungsgrund;

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • LAG Hessen, 18.06.1997 - 8 Sa 977/96

    Anhörung des Betriebsrats: Abschluß des Verfahrens

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 453/88

    Betriebsrat - Personalrat: Anhörung bei Kündigung eines Eigenbetriebsleiters -

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • VG Augsburg, 02.07.2019 - Au 2 E 18.2057

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Nichtberücksichtigung bei einer

    So lehnt die ganz herrschende Rechtsprechung ein aus der bloßen Verletzung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG abgeleitetes "betriebsverfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot" hinsichtlich der durch die technischen Einrichtungen bekanntgewordenen Sachverhalte zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers oder Beamten ab und nimmt vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen eine Abwägung zwischen den betroffenen (Persönlichkeits-)Rechten des Einzelnen und den Interessen an der Verwendung der gewonnen Informationen vor (BAG, U.v. 20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - BAGE 157, 69 - juris Rn. 36; LAG Köln, B.v. 6.7.2018 - 9 TaBV 47/17 - juris Rn. 61 ff.; ähnlich VG Meiningen, B.v. vom 22.1.2018 - 3 P 50004/16 Me - juris Rn. 56).
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