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   VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15 Me   

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VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15 Me (https://dejure.org/2015,16383)
VG Meiningen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 2 E 176/15 Me (https://dejure.org/2015,16383)
VG Meiningen, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 2 E 176/15 Me (https://dejure.org/2015,16383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • blutalkohol PDF, S. 367
  • Justiz Thüringen

    § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 11 Abs 7 FeV, § 46 Abs 1 FeV
    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum - Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach Rauschfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 05.03.2013 - 4 K 54.13

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums; MPU bei behauptetem

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Die in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris; VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) ist bedenkenswert, die die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 hält.

    Wenn der gelegentliche Cannabiskonsum die Kraftfahreignung nicht ohne weiteres ausschließe (Nr. 9.2.2), könne der dauerhafte Verzicht auf diesen Konsum (Abstinenz) nicht die Voraussetzung für ihre Erlangung sein (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 28).

    Sie verweise auf ein Urteil des VG Berlin vom 05.03.2013 (4 K 54.13, juris), in dessen Leitsatz es heiße, ein aufforderungsgemäß beigebrachtes ärztliches Gutachten, das die Behauptung einer fast neunmonatigen Abstinenz eines zuvor gelegentlichen Cannabiskonsumenten für einzelne Zeitabschnitte bestätige, sei Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Bezug auf den behaupteten Einstellungswandel.

    (1) Eine in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, und die vom Antragstellerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) hält die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 und vertritt die Auffassung, ein Betroffener könne seine Kraftfahreignung zurückgewonnen haben, ohne zuvor einen forensisch gesicherten Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht zu haben.

    Denn wenn der gelegentliche Cannabiskonsum die Kraftfahreignung nicht ohne weiteres ausschließe (Nr. 9.2.2), dann könne der dauerhafte Verzicht auf diesen Konsum (Abstinenz) nicht die Voraussetzung für ihre Erlangung sein (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 28).

    Die Beweisführung zur Nichteignung setze auch dann Weiteres voraus, wenn der Betroffene Abstinenz behaupte und Abstinenzzeiträume nachweise (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 29).

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann für die Wiedererlangung der Fahreignung statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31).

    Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 23) werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22), der sich die Kammer mit Beschluss vom 19.06.2013 (2 E 295/13 Me) angeschlossen hat, wäre diese Vorschrift, soweit sie nur unmittelbar bei Betäubungsmittelabhängigkeit Platz greifen sollte, entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich des Gebrauchs von Cannabis - anzuwenden.

    Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31).

    Da in Fällen dieser Art die Gefahr des Rückfalls in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster besonders groß ist, dürfen insoweit keine geringeren Anforderungen an die Dauer der Änderung des Konsumverhaltens gestellt werden; die Einhaltung der Einjahresfrist ist deshalb gerade in derartigen Konstellationen unverzichtbar (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22).

    Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 23) werden in der Rechtsprechung durchaus im Sinne einer Abstinenz verstanden.

  • VG Potsdam, 19.10.2007 - 10 L 703/07

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum; Erforderlichkeit

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Die in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris; VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) ist bedenkenswert, die die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 hält.

    (1) Eine in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, und die vom Antragstellerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) hält die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 und vertritt die Auffassung, ein Betroffener könne seine Kraftfahreignung zurückgewonnen haben, ohne zuvor einen forensisch gesicherten Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht zu haben.

    All dies entbehre unterhalb der Abhängigkeitsschwelle jedoch jeder Rechtfertigung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, Rn. 13).

    Welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen habe, hänge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen ab (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, Rn. 13).

  • VG Ansbach, 14.10.2013 - AN 10 S 13.01670

    Entziehung der Fahrerlaubnis; gelegentliche Einnahme von Cannabis; fehlendes

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann für die Wiedererlangung der Fahreignung statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31).

    Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31).

    Es wird ein einjähriger "Abstinenznachweis" gefordert (VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 32).

    Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es - gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen - einer psychologischen Bewertung (VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2011 - 1 M 65.11

    Prozesskostenhilfe; Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; Wiedererlangung der

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 23) werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30).

    Gesprochen wird hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30).

  • VG Saarlouis, 27.11.2013 - 6 K 935/13

    Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum - stabiler

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 23) werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30).

    Gesprochen wird hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30).

  • VGH Bayern, 22.03.2011 - 11 CS 10.3142

    Verlust der Fahreignung wegen gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Bis zum Ablauf dieser Einjahresfrist darf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV wegen eines früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Betäubungsmittelkonsums entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden, wenn die mangelnde Fahreignung des Betroffenen feststeht (BayVGH, Beschl. v. 22.03.2011, 11 CS 10.3142, juris, Rn. 29).
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Ein solches Fehlverhalten ist ohne weiteres dann als erwiesen anzusehen, wenn im Blutserum eines Kraftfahrzeugführers ein THC-Wert von 1, 0 ng/ml oder mehr festgestellt wird (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, juris, Rn. 41; ThürOVG, Beschl. v. 06.09.2012, 2 EO 37/11, juris, Rn. 16).
  • VG Düsseldorf, 10.02.2015 - 14 L 64/15

    Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund des gelegentlichen Konsums von Cannabis

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Es sei der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der mit einem Jahr zu veranschlagen sei (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 14 L 64/15, juris, Rn. 33).
  • OVG Thüringen, 06.09.2012 - 2 EO 37/11

    Fehlendes Trennungsvermögen nach Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Meiningen, 22.05.2015 - 2 E 176/15
    Ein solches Fehlverhalten ist ohne weiteres dann als erwiesen anzusehen, wenn im Blutserum eines Kraftfahrzeugführers ein THC-Wert von 1, 0 ng/ml oder mehr festgestellt wird (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, juris, Rn. 41; ThürOVG, Beschl. v. 06.09.2012, 2 EO 37/11, juris, Rn. 16).
  • VGH Bayern, 03.02.2004 - 11 CS 04.157

    Entziehung der Fahrerlaubnis, gelegentlicher Cannabiskonsum, keine Trennung

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