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   VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08   

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VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08 (https://dejure.org/2009,33805)
VG Minden, Entscheidung vom 03.06.2009 - 3 K 1595/08 (https://dejure.org/2009,33805)
VG Minden, Entscheidung vom 03. Juni 2009 - 3 K 1595/08 (https://dejure.org/2009,33805)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer niederländischen Lehramtsbefähigung für eine Grundschule nach dem Lehrerausbildungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LABG NRW); Wiederaufnahme des Verfahrens zur Anerkennung einer Lehramtsbefähigung unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-102/02

    Beuttenmüller

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    In der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 legte dieser in der Rechtssache C 102/02 seine Rechtsauffassung zur Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG dar.

    Andere Betroffene seien nämlich - anders als sie - von der Beklagten über die maßgebliche Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. April 2004 - C 102/02 -) informiert worden.

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei unerträglich - vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226 -.
  • BVerwG, 15.09.1992 - 9 B 18.92

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne neue Beweismittel -

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Zwar ist eine Behörde danach, wie § 51 Abs. 5 VwVfG NRW zeigt, grundsätzlich befugt, im Wege pflichtgemäßen Ermessens ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren auch dann wiederaufzugreifen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG NRW nicht vorliegen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1992 - 9 B 18/92 -, NVwZ-RR 1993, 667 -.
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Der EuGH hat hierzu entschieden, der in Art. 10 EG verankerte Grundsatz der Zusammenarbeit verpflichte eine Verwaltungsbehörde zur antragsgemäßen Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung mit dem Ziel, der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung einer einschlägigen Bestimmung Rechnung zu tragen, wenn die Behörde nach nationalem Recht befugt sei, diese Entscheidung zurückzunehmen, die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden sei, das Urteil auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhe, die erfolgt sei, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht worden sei, obwohl der Tatbestand des Art. 234 Abs. 3 EG erfüllt wäre und der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofs erlangt habe, an die Verwaltungsbehörde gewandt habe - vgl. EuGH, Urteil vom 13. Januar 2004 -C453/00 -, DVBl 2004, 373 -.
  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Eine Änderung der Rechtslage im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich um eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts, dem eine allgemein verbindliche Außenwirkung zukommt, handeln muss; eine gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt demgegenüber eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, weshalb eine Änderung der Rechtsprechung - selbst der höchstrichterlichen Rechtsprechung - keine Änderung der Rechtslage ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 B 35/93 - -.
  • BVerwG, 27.05.1981 - 7 C 17.79

    Investitionen zur Errichtung einer Ferienwohnung

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Denn dem bei der Ausübung des Rücknahmeermessens zu beachtenden Prinzip der Rechtssicherheit kommt im Fall der Bestandskraft der Ausgangsverfügung ein erheblich größeres Gewicht zu als in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen die Verfügung nicht haben bestandskräftig werden lassen - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 17.79 - OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Januar 2009 - 5 LB 312/08 - -.
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Inhaltlich ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt - vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 ff., und vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - -.
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 5 LB 312/08

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf (rückwirkende)

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Denn dem bei der Ausübung des Rücknahmeermessens zu beachtenden Prinzip der Rechtssicherheit kommt im Fall der Bestandskraft der Ausgangsverfügung ein erheblich größeres Gewicht zu als in denjenigen Fällen, in denen die Betroffenen die Verfügung nicht haben bestandskräftig werden lassen - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 17.79 - OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Januar 2009 - 5 LB 312/08 - -.
  • BVerwG, 23.02.2004 - 5 B 104.03

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Zulassung der Revision

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Einen strikten Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass eines Zweitbescheids hat der Betroffene in der Regel auch dann nicht, wenn der Ursprungsverwaltungsakt (schlicht) rechtswidrig ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 - -.
  • BVerwG, 20.03.2008 - 1 C 33.07

    Ausweisung; Ausweisungsermessen; Ausweisungswirkungen; Ermessen; Rücknahme;

    Auszug aus VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08
    Inhaltlich ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt - vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 ff., und vom 20. März 2008 - BVerwG 1 C 33.07 - -.
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