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   VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3061/13   

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VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3061/13 (https://dejure.org/2015,5303)
VG Minden, Entscheidung vom 11.03.2015 - 11 K 3061/13 (https://dejure.org/2015,5303)
VG Minden, Entscheidung vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 (https://dejure.org/2015,5303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen NABU Windanlagen in Preußisch Oldendorf erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (52)

  • VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3058/13

    Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf

    Auszug aus VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3061/13
    Neben weiteren Nachbarn (11 K 3058/13, 11 K 3059/13, 2 11 K 3062/13, 11 K 3063/13) hat auch der O. Deutschland (NABU), vertreten durch den M3.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakten 11 K 732/09, 11 L 42/15, 11 L 674/14, 11 L 706/113, 11 K 2592/13, 11 K 2981/13 und 11 K 3037/13 sowie die im Verfahren 11 K 3058/13 übermittelten Verwaltungsvorgänge.

    D. X. e.V.", dessen Vorsitzender der Ehemann der Klägerin war, im Verwaltungsverfahren Akteneinsicht gewährt worden (BA X Bl. 90 in 11 K 3058/13).

    Die Prozessbevollmächtigten des Vereins und die Klägerin sowie ihr Ehemann persönlich (BA X Bl. 155 in 11 K 3058/13) haben sich im Verwaltungsverfahren zu dem Vorhaben geäußert.

    Soweit es die streitbefangenen Windenergieanlagen WEA G 1 und G 2 betrifft, ist im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbewertung zunächst zu berücksichtigen, dass diese bei einer Gesamthöhe von 149, 50 m (99,00 m Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser von 50, 50 m) zum Wohnhaus der Klägerin mindestens einen Abstand von 500 m bzw. 800 m aufweisen (so die Klägerin in der Klagebegründung vom 28.04.2014, Bl 79 GA, die Standortkoordinaten und Entfernungen zum IP J in der Schallimmissionsprognose der F10. H1. , BA Bl. 320 in 11 K 3058/13, weisen allerdings einen Abstand von 589, 1 m bzw. 952, 6 m aus).

    (Stand: April 2012, BA V Bl. 305 ff in 11 K 3058/13) fest.

    geht davon aus (BA V Bl. 313 in 11 K 3058/13), dass bei einem Betrieb der WEA G 1 und WEA G 2 und der WEA S 3 unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch einen schallreduzierten Betrieb der WEA S 1 und WEA S 2 am Grundstück der Klägerin (IP J) der nächtliche Immissionsrichtwert mit einer Gesamtbelastung von 44, 5 dB(A) eingehalten wird.

    Hierbei wurde ein Sicherheitszuschlag von 2, 5 dB(A) berücksichtigt (BA V Bl. 312 in 11 K 3058/13).

    eines Sicherheitszuschlages von 2, 5 dB(A) (BA V Bl. 309 und 310 in 11 K 3058/13).

    aus (vgl. BA V Bl. 322 in 11 K 3058/13).

    (Stand: April 2012, BA V Bl. 327 ff. in 11 K 3058/13), liegt das Grundstück der Klägerin in einem Bereich, in dem die Beschattungsdauer mehr als 30 min/d und 8h/a beträgt (BA V Bl. 335 und Bl. 412 in 11 K 3058/13).

    Eine relevante Schattenwurfbelastung entsteht nach dem Gutachten allerdings nur durch die WEA G 1 und WEA G 2 und ausschließlich an den IP Q -T und V (BA V Bl. 335, Tabelle 3 in 11 K 3058/13).

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72, wie es hier seinen Niederschlag im Prüfvermerk vom 18.06.2013 (BA X Bl. 185 ff. in 11 K 3058/13) und in dem ergänzenden Prüfvermerk vom 08.01.2015 (BA I in 11 K 3060/13) gefunden hat.

    vom 04.07.2013 als erforderlich, aber auch ausreichend bezeichnet worden (BA IV Bl. 128 in 11 K 3058/13).

  • VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3060/13

    Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende

    Auszug aus VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3061/13
    , Klage gegen die erteilten Genehmigungen erhoben (11 K 3060/13).

    im Verfahren 11 K 3060/13 hat das OVG O1.

    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers im Verfahren 11 K 3060/13 hat das OVG O1.

    im Verfahren 11 K 3060/13 vorgetragen wurden und auf die hier Bezug genommen wird - zusätzlich folgendes geltend gemacht: Im Rahmen der Genehmigungserteilung sei die Turbulenzenintensität der Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt worden.

    Der Beigeladene beruft sich hinsichtlich der geltend gemachten artenschutzrechtlichen Bedenken und der Durchführung der Vorprüfung nach dem UVPG ebenfalls auf die Ausführungen im Verfahren 11 K 3060/13 und trägt zusätzlich vor: Er habe im Genehmigungsverfahren durch Vorlage einer Schallimmissionsprognose nachgewiesen, dass die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den im Einwirkungsbereich der geplanten WEA gelegenen Wohnhäusern eingehalten werden.

    , Ornithologisches Gutachten im Rahmen der Begutachtung zur Eignung eines potenziellen Windvorranggebietes in Q. P. -H. , Stand August 2014 (Bl. 102 GA ff. in 11 K 3060/13).

    , 2014 Seite 2 und die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG vom 12.12.2014 (BA II in 11 K 3060/13), orientiert und ist davon ausgegangen, dass die Verwirklichung von Zugriffsverboten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG durch die in den Genehmigungsbescheiden in Form von Nebenbestimmungen vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden kann.

    , Neubau von fünf Windenenergieanlagen in H. und T. , Landschaftspflegerischer Begleitplan mit integrierter Artenschutzprüfung vom 12.12.2012 (BA III Bl. 83 ff. in 11 K 3060/13), empfohlen und noch weitergehende Maßnahmen als Nebenbestimmungen zu den Genehmigungsbescheiden festgesetzt worden.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72, wie es hier seinen Niederschlag im Prüfvermerk vom 18.06.2013 (BA X Bl. 185 ff. in 11 K 3058/13) und in dem ergänzenden Prüfvermerk vom 08.01.2015 (BA I in 11 K 3060/13) gefunden hat.

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3c UVPG vom 12.12.2014 (BA II in 11 K 3060/13) unter Bezugnahme auf die Raumnutzungsanalyse zum Storchenhorst H. , 2012, in den Jahren 2013 und 2014 - ebenso wie der 2013 errichtete Horst in T. - aber nicht wieder als Brutstandort aufgesucht.

    & M1.2014, Seite 15 und die Übersichtskarte 1 (BA III Bl. 79 in 11 K 3060/13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2014 - 8 B 356/14

    Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen als vorprüfungsfähige Windfarm

    Auszug aus VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3061/13
    unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 18.03.2014 (11 L/706/13) mit Beschluss vom 23.07.2014 (8 B 356/14) die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 8.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 8.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris, nachgeholt worden.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 68, die durchgeführte Vorprüfung beruhe auf einer unvollständigen Erfassung und Bewertung des Sachverhaltes (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG), weil die Umweltauswirkungen der WEA G 1 und G 2, insbesondere deren Wirkungen auf die Avifauna, nicht berücksichtigt worden seien, ist dieser Mangel durch die ergänzende allgemeine Vorprüfung behoben worden.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 73, berücksichtigt worden.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - juris, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 3c UVPG, BRDrucks 674/00 S. 89;.

    im Beschluss vom 23.07.2014 a.a.O. als "Ausschlussbereich" bezeichneten 1.000m - Radius um die streitbefangene WEA führt nicht zwingend zur Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

    , Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72, wie es hier seinen Niederschlag im Prüfvermerk vom 18.06.2013 (BA X Bl. 185 ff. in 11 K 3058/13) und in dem ergänzenden Prüfvermerk vom 08.01.2015 (BA I in 11 K 3060/13) gefunden hat.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2015 - 8 B 390/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer

    vgl. VG Minden, Urteil vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris, Rn. 95 ff.; siehe auch VG Aachen, Beschluss vom 23. März 2015 - 6 L 76/15 -, juris, Rn. 72 (nicht rechtskräftig).
  • VG Frankfurt/Oder, 04.03.2022 - 5 K 469/21

    Wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung Wasserwerk Eggersdorf

    Wird der Fehler einer fehlenden oder mangelhaften Vorprüfung nach § 7 UVPG bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch die zuständige Behörde geheilt, so ist die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach dem Erkenntnisstand zu beurteilen, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorhanden ist (vgl. VG Minden, Urteil vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris Rn. 144).
  • VG Osnabrück, 29.07.2015 - 3 A 46/13

    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Beurteilungsspielraum; Biotop; Brutvogel;

    Nach ständiger Rechtsprechung steht den Behörden dementsprechend grundsätzlich zum einen eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich (§ 3a Satz 1 UVPG) aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens entscheiden zu können - wobei sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen darf (BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92-101, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -, juris, Rn. 11; VG Minden, Urteil vom 11.03.2015 - 11 K 3061/13 -, juris, Rn. 157).

    Wird der Fehler einer fehlenden oder mangelhaften Vorprüfung nach § 3c UVPG bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung des § 45 VwVfG geheilt, so ist die Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach dem Erkenntnisstand zu beurteilen, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorhanden ist (VG Minden, Urteil vom 11.03.2015 - 11 K 3061/13 -, juris, Rn. 144).

  • VG Freiburg, 23.09.2016 - 6 K 2683/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19

    Entsprechende Inhalts- und Nebenbestimmungen in Genehmigungen sind in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa VG München, Beschl. v. 24.08.2016 - M 1 SN 16.2024 -, Rn. 39, juris; VG Minden, Urt. v. 11.03.2015 - 11 K 3061/13 -, Rn. 115, juris; VG Meiningen, Urt. v. 28.07.2010 - 5 K 670/06 Me -, Rn. 86, juris).
  • VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3063/13

    Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf

    Neben weiteren Nachbarn (11 K 3058/13, 11 K 3059/13, 2 11 K 3061/13, 11 K 3062/13) hat auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU), vertreten durch den Landesverband NRW, Klage gegen die erteilten Genehmigungen erhoben (11 K 3060/13).

    Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Verfahren 11 K 3061/13 und 11 K 3062/13 auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgelegte schalltechnische Bericht einer erweiterten Hauptuntersuchung der Uppenkamp & Partner kann die Tragfähigkeit der Prognose nicht in Frage stellen.

  • VG Gelsenkirchen, 23.01.2017 - 8 L 689/16

    Windenergieanlagen; Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP);

    vgl. VG Minden, Urteil vom 30. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris Rn. 105, ebenso BayVGH, Beschluss vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 14, und VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2015- 10 K 417/13 -, juris Rn 36.
  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 793/18

    Windkraftanlagen in der Boisheimer Nette (Viersen) dürfen gebaut werden

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 145 ff., Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, juris Rn. 12, vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 52 ff., und vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris, Rn. 62 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 23; VG Minden, Urteil vom 11. März 2015 - 11 K 3061/13 -, juris Rn. 128; Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, S. 97 (101); Pauli/Hagemann, Die UVP-Vorprüfung und ihre Heilung, 2008, S. 8 (14); vgl. ferner Schlacke, in: Gärditz (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Nebengesetzen, 2. Aufl. 2018, § 4 UmwRG Rn. 45 ff.
  • VG Osnabrück, 28.04.2016 - 2 A 89/14

    Abschneidekriterium; Beurteilungsgebiet; Bioaerosol; Biotop; Brandschutzkonzept;

    Nach ständiger Rechtsprechung steht den Behörden dementsprechend grundsätzlich zum einen eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf die Frage zu, ob die vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen (und die eigenen Informationen der Behörde) eine geeignete Grundlage bieten, um unverzüglich (§ 3a Satz 1 UVPG) aufgrund überschlägiger Prüfung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens entscheiden zu können - wobei sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen darf (BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92-101, juris, Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 20.08.2014 - 22 ZB 14.94 -, juris, Rn. 11; VG Minden, Urteil vom 11.03.2015 - 11 K 3061/13 -, juris, Rn. 157).
  • VG Minden, 11.03.2015 - 11 K 3062/13

    Klagen der Nachbarn und des NABU gegen Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf

    Neben weiteren Nachbarn (11 K 3058/13, 11 K 3059/13, 11 K 3061/13, 11 K 3062/13) hat auch der Naturschutzbund Deutschland (NABU), vertreten durch den Landesverband NRW, Klage gegen die erteilten Genehmigungen erhoben (11 K 3060/13).
  • VG Minden, 11.03.2016 - 11 K 1963/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    vgl. VG Minden, Urteil vom 30.03.2015 - 11 K 3061/13 -, juris Rn. 105, ebenso BayVGH, Beschluss vom 10.08.2015 - 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 14, und VG Berlin, Urteil vom 08.10.2015- 10 K 417/13 -, juris Rn 36.
  • VG Düsseldorf, 16.05.2018 - 28 L 824/18
  • VG Düsseldorf, 17.05.2018 - 28 L 822/18
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