Rechtsprechung
VG Minden, 12.05.2014 - 11 L 181/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines Zurückstellungsbescheids betreffend eine zur Genehmigung gestellten Windkraftanlage
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2014 - 10 B 139/14
Aussetzen der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für …
Auszug aus VG Minden, 12.05.2014 - 11 L 181/14
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 10 B 139/14 -, juris Rn. 10; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. Rn. 30 und 71k.vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014, a.a.O.; anders wohl OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 27.
- OVG Niedersachsen, 06.04.2009 - 1 MN 289/08
Steuerung der gemeindeweiten Zulassung von Tierhaltungsanlagen durch einfachen …
Auszug aus VG Minden, 12.05.2014 - 11 L 181/14
So ausdrücklich OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. April 2009 - 1 MN 289/08 -, juris Rn. 26; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O. § 15 Rn. 31 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 08. April 1976 - X A 1011/75 -, BRS 30 Nr. 96 zu § 15 Abs. 3 StBauFG. - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2010 - 8 B 1652/09
Beantragung der Genehmigung der Annahme, Lagerung und Aufbereitung von …
Auszug aus VG Minden, 12.05.2014 - 11 L 181/14
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige, insbesondere statthafte - vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 04. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. - Antrag hat auch in der Sache Erfolg. - OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2014 - 8 B 1339/13
Einstweiliger Rechschutz gegen die Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen
Auszug aus VG Minden, 12.05.2014 - 11 L 181/14
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. Beschluss vom 11. März 2014 - 8 B 1339/13 -, juris - an, das bei der Bestimmung des Streitwerts von Verfahren gegen Zurückstellungen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanträgen zunächst von 1 % der Investitionssumme, hier also 7.700.248,00 EUR , ausgeht, und den sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag aufgrund der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
- VG Minden, 26.05.2014 - 11 L 328/14
Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei einer …
Im Unterschied zu den von der beschließenden Kammer bereits entschiedenen Verfahren 11 L 180/14 und 11 L 181/14 befinden sich die beiden Standorte jedoch nicht innerhalb der dort bereits bestehenden Vorrangzone; im bestehenden Flächennutzungsplan ist die Fläche vielmehr als Außenbereich - Fläche für die Landwirtschaft - ausgewiesen. - VG Minden, 26.05.2014 - 11 L 329/14
Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei …
Im Unterschied zu den von der beschließenden Kammer bereits entschiedenen Verfahren 11 L 180/14 und 11 L 181/14 befinden sich die beiden Standorte jedoch nicht innerhalb der dort bereits bestehenden Vorrangzone; im bestehenden Flächennutzungsplan ist die Fläche vielmehr als Außenbereich - Fläche für die Landwirtschaft - ausgewiesen. - VG Minden, 23.05.2014 - 11 L 183/14
Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 …
Die von der Antragstellerin zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen liegen innerhalb einer der ausweislich des Aufstellungsbeschlusses in Rede stehenden Potenzialflächen, nämlich innerhalb der westlich M. gelegenen Vorrangzone Nr. 3. Im Unterschied zu den von der beschließenden Kammer bereits entschiedenen Verfahren 11 L 180/14 und 11 L 181/14 befindet sich das Vorhabengebiet jedoch nicht innerhalb einer bereits bestehenden Vorrangzone, im bestehenden Flächennutzungsplan sind die Vorhabenstandorte vielmehr als Außenbereich - Fläche für die Landwirtschaft - ausgewiesen. - VG Minden, 23.05.2014 - 11 L 182/14
Zurückstellung eines Baugesuchs für ein Plangebiet "Windenergienutzung" i.R.e. …
gelegenen Vorrangzone Nr. 5. Im Unterschied zu den von der beschließenden Kammer bereits entschiedenen Verfahren 11 L 180/14 und 11 L 181/14 befindet sich das Vorhabengebiet jedoch nicht innerhalb einer bereits bestehenden Vorrangzone, im bestehenden Flächennutzungsplan sind die Vorhabenstandorte vielmehr als Außenbereich - Fläche für die Landwirtschaft - ausgewiesen.