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   VG Minden, 18.07.2005 - 5 K 2114/03   

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VG Minden, 18.07.2005 - 5 K 2114/03 (https://dejure.org/2005,24227)
VG Minden, Entscheidung vom 18.07.2005 - 5 K 2114/03 (https://dejure.org/2005,24227)
VG Minden, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 5 K 2114/03 (https://dejure.org/2005,24227)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.05.1976 - VII B 37/75

    Beschwerdeschrift - Rechtsmittelfrist - Einwurf in den Briefkasten des

    Auszug aus VG Minden, 18.07.2005 - 5 K 2114/03
    Der nachfolgenden Begründung sei die Bemerkung vorausgeschickt, dass es schlicht ergebnisbezogen zumindest seltsam erscheinen muss, wenn es im Rahmen der Kostenfestsetzung hinsichtlich der Vorverfahrenskosten im Falle notwendiger Zuziehung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts lediglich im Vorverfahren zur Festsetzung der gesamten Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, in aller Regel in Höhe der sog. Mittelgebühr von 7, 5/10 (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 E 1381/04), kommt, im Falle einer weiter gehenden Zuziehung des Rechtsanwalts auch schon im vorherigen Verwaltungsverfahren es aber nur zur Festsetzung eines Gebührenanteils von 2, 5/10 soll kommen können (so BFH, Beschluss vom 11.05.1976 - VII B 37/75).
  • BVerwG, 05.10.2004 - 7 C 7.04

    Erstattung von Anwaltskosten im Widerspruchsverfahren; Kosten des Vorverfahrens;

    Auszug aus VG Minden, 18.07.2005 - 5 K 2114/03
    Mit seiner Auffassung vertritt das Gericht zwar für die §§ 118, 119 ein anderes Anwendungsverständnis als der BFH aaO. Jedoch wird damit nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 05.10.2004 - 7 C 7.04 - abgewichen, da diese Entscheidung nicht die Anwendung der genannten Vorschriften im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung der Vorverfahrenskosten betraf.
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