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   VG Minden, 19.06.2006 - 3 L 365/06   

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VG Minden, 19.06.2006 - 3 L 365/06 (https://dejure.org/2006,21720)
VG Minden, Entscheidung vom 19.06.2006 - 3 L 365/06 (https://dejure.org/2006,21720)
VG Minden, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 3 L 365/06 (https://dejure.org/2006,21720)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Leitsatz)

    Private Sportwetten erlaubt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Private Sportwetten erlaubt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04

    Verletzung der Rechtsweggarantie durch Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus VG Minden, 19.06.2006 - 3 L 365/06
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04 -.

    vgl. dazu bereits: BVerfG, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 BvR 1446/04 -.

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus VG Minden, 19.06.2006 - 3 L 365/06
    - 1 BvR 223/05 -, GewArch 2005, Seite 246 f., der für die gerichtliche Beurteilung von Untersagungsverfügungen der sofortigen Vollziehung gegen Vermittler von Sportwetten an zugelassene Wettunternehmen nach wie vor maßgeblich ist, lässt auch die bloße Bezugnahme auf die angebliche Strafbarkeit der gewerblichen Tätigkeit ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung noch nicht in ausreichendem Maße erkennen, wenn diese Strafbarkeit - wie hier - nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, vielmehr müssen dann konkrete, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehende Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan sein.
  • VG Hamburg, 21.04.2006 - 16 E 885/06

    Private Sportwetten erlaubt / kein SpielVO-Verstoß

    Auszug aus VG Minden, 19.06.2006 - 3 L 365/06
    Ebenso: VG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 - 16 E 885/06 - .
  • VG Aachen, 25.08.2006 - 6 L 494/06

    Antrag gegen Werbeverbot für "betandwin" erfolgreich

    Weiter ist nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich des - strafbewehrten - Ausschlusses privater Sportwettanbieter, die über eine in einem Mitgliedsstaat der EU erteilte Genehmigung verfügen, zudem von einem Verstoß gegen Art. 43 und 49 EG auszugehen, weil die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht gerechtfertigt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.; VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006 -1 L 725/06-; VG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-; alle abrufbar unter www.nrwe.de; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06-.

    Wenn auch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - übertragen auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen - für die genannte Übergangszeit die bestehenden nordrhein-westfälischen Regelungen des staatlichen Wettmonopols aus Sicht des nationalen Verfassungsrechts anwendbar bleiben, weil in Nordrhein-Westfalen inzwischen mit der ernsthaften Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes begonnen sein mag, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.; VG Aachen, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 -8 L 356/06- und vom 3. August 2006 -3 L 427/06-, abrufbar unter www.nrwe.de; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06- (für die Rechtslage in Baden-Württemberg); a.A.: VG Minden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06- , beide abrufbar unter www.nrwe.de, so gilt dies nicht in gleichem Maße aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht.

    Dies dürfte vielmehr, wie inzwischen einige Instanzgerichte mit ausführlicher und überzeugender Begründung, der sich die erkennende Kammer anschließt, entschieden haben, in die alleinige Kompetenz des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) fallen, vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 21. August 2006 -1 L 725/06-, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 -6 L 736/06-, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 18. August 2006 -4 K 3025/06-; VG MInden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-, a.a.O. (jeweils mit zahlreichen weiteren Angaben); a.A. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961/06-, a.a.O.

    Den privaten Interessen des Antragstellers stehen öffentliche Interessen gegenüber, die sich - anders als der Antragsgegner es getan hat - nicht mit einer möglichen Strafbarkeit der Werbetätigkeit begründen lassen, weil diese Strafbarkeit vorliegend gerade mit erheblichen Zweifeln belastet ist, vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 26. Mai 2006 -3 L 249/06- und vom 19. Juni 2006 -3 L 365/06-, a.a.O.

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