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   VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3008/12   

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https://dejure.org/2013,48325
VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3008/12 (https://dejure.org/2013,48325)
VG Minden, Entscheidung vom 21.11.2013 - 4 K 3008/12 (https://dejure.org/2013,48325)
VG Minden, Entscheidung vom 21. November 2013 - 4 K 3008/12 (https://dejure.org/2013,48325)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3008/12
    Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 -) bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme eines Beamten für den Fall, dass das maßgebliche Bundes- oder Landesbeamtenrecht keine Regelung dazu enthält, ob und in welchem Umfang eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, die im Einzelfall einschlägige Vorschrift nach Treu und Glauben in der Weise zu ergänzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten zu einem billigen Ausgleich bringt und dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung gerecht wird.

    Schließlich lässt sich auch auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Ausgleichsanspruch nach Treu und Glauben vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 u.a., - juris, kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des immateriellen Schadens konstruieren.

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3008/12
    Das gilt für den Ersatz von Vermögensnachteilen, die durch rechtswidrige Maßnahmen des Dienstherrn veranlasst worden sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 -, juris, und damit erst recht auch für Schadensersatz für die Verletzung immaterieller Rechtsgüter.
  • VG Minden, 17.11.2008 - 4 K 2122/08

    Übertragung einer Beamtenstelle an einen neuen Dienstherrn; Rechtsfolgen im

    Auszug aus VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3008/12
    Die Klägerin, die vom beklagten Land mit - später wieder aufgehobener - Verfügung vom 28. Dezember 2007 an den Beklagten zu 2. abgeordnet worden war, war mit ihrem Klagebegehren auf Feststellung, dass sie weiterhin in einem Beamtenverhältnis zum beklagten Land steht, vor dem erkennenden Gericht (Urteil vom 17. November 2008 - 4 K 2122/08 -) und vor dem Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 22. September 2010 - 6 A 3168/08 -) erfolgreich.
  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3008/12
    vgl. dazu Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 367; Baldus/Grzeszik/Wienhues, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdn. 20; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, § 12 Rdn. 5, 52 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, juris, Rdn. 33.
  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 66.10

    Voraussetzungen für die wirksame Überleitung eines Landesbeamten auf eine

    Auszug aus VG Minden, 21.11.2013 - 4 K 3008/12
    Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 66.10 - die Revision des beklagten Landes zurück.
  • VG Gelsenkirchen, 18.08.2023 - 3 K 3552/18

    Auslagenersatz, Trennungsentschädigung, Überleitung, Eingliederungsgesetz,

    vgl. VG Minden, Urteil vom 21. November 2013- 4 K 3008/12 -, juris, Rn. 29; nachfolgend: OVG NRW,Urteil vom 22. Juni 2016 -1 A 67/14 -, juris.

    Diesen beiden Entscheidungen lagen ausweislich der Tatbestände der jeweils vorausgehenden Urteile des VG Minden vom 21. November 2013 (Az.: 4 K 3008/12 und 4 K 3025/12) Fälle zugrunde, in denen die ersten Übernahmeverfügungen aus dem Jahr 2011 aufgrund von Rechtsbehelfen der betroffenen Beamten durch gesonderte Verfügungen des Beklagten aufgehoben worden waren.

    vgl. VG Minden, Urteil vom 21. November 2013 - 4 K 3008/12 -, juris, Rn. 29; siehe auch Mohr/Sabolewski,Das Umzugskostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Band I, Losebl., Stand: Juli 2022, Teil B 1 a, 4., (ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit der hier aufgeworfenen Frage).

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