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   VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17   

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VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17 (https://dejure.org/2018,67005)
VG Minden, Entscheidung vom 27.04.2018 - 6 K 7153/17 (https://dejure.org/2018,67005)
VG Minden, Entscheidung vom 27. April 2018 - 6 K 7153/17 (https://dejure.org/2018,67005)
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  • VG Minden, 18.04.2016 - 6 K 320/15

    Eignung einer Klinik zur Ausweisung von Planbetten für Psychosomatik

    Auszug aus VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17
    Die Kammer wies diese Klage durch Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 - (www.nrwe.de = juris) als mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet und mit den Hilfsanträgen unzulässig wie auch teilweise unbegründet ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der früheren Verfahren 6 K 4/09 und 6 K 320/15 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier Hefte) verwiesen.

    Nach den allgemeinen krankenhausrechtlichen Grundsätzen, die den Beteiligten aus früheren Entscheidungen der Kammer in Verfahren unter ihrer Beteiligung, u.a. aus dem Urteil zum dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Verfahren 6 K 320/15, hinlänglich bekannt sind und auf deren Wiedergabe die Kammer deshalb an dieser Stelle verzichtet, scheidet bereits auf der ersten Entscheidungsstufe die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin mit Planbetten lediglich für Psychosomatik (und Psychotherapie) in den Krankenhausplan mangels Eignung der Klinik aus.

    All dies haben die Kammer im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., sowie insbesondere das OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 - und vom 16.5.2017 - 13 A 1105/16 -, jew. a.a.O., schon ausführlich im Einzelnen begründet.

    Dass die C. -Klinik nach dem von der Klägerin vorgelegten Behandlungskonzept im Übrigen nicht einmal für eine Versorgung im Fachgebiet Psychosomatik (und Psychotherapie) ausreichend geeignet ist, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 -, jew. a.a.O., im ersten Klageverfahren zwischen den Beteiligten, worauf die Kammer ebenfalls bereits im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., verwiesen hat, sei nur der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt.

  • VG Minden, 12.11.2010 - 6 K 4/09

    Keine Aufnahme einer privaten Klinik mit 15 vollstationären Betten für

    Auszug aus VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17
    Die Kammer wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 - (www.nrwe.de = juris) ab mit der Begründung, der Beklagte habe die C. -Klinik zu Recht als zur Ausweisung von Planbetten für Psychosomatik nicht geeignet angesehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der früheren Verfahren 6 K 4/09 und 6 K 320/15 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier Hefte) verwiesen.

    Dass die C. -Klinik nach dem von der Klägerin vorgelegten Behandlungskonzept im Übrigen nicht einmal für eine Versorgung im Fachgebiet Psychosomatik (und Psychotherapie) ausreichend geeignet ist, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 -, jew. a.a.O., im ersten Klageverfahren zwischen den Beteiligten, worauf die Kammer ebenfalls bereits im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., verwiesen hat, sei nur der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2011 - 13 A 6/11

    Auch mit dem Inkrafttreten des KHGG NRW gilt weiterhin bei der Aufnahme einer

    Auszug aus VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17
    Mit entsprechender Begründung wies das OVG NRW den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 - (www.nrwe.de = juris) zurück.

    Dass die C. -Klinik nach dem von der Klägerin vorgelegten Behandlungskonzept im Übrigen nicht einmal für eine Versorgung im Fachgebiet Psychosomatik (und Psychotherapie) ausreichend geeignet ist, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 -, jew. a.a.O., im ersten Klageverfahren zwischen den Beteiligten, worauf die Kammer ebenfalls bereits im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., verwiesen hat, sei nur der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2017 - 13 A 1105/16

    Aufnahme einer Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik in den Krankenhausplan

    Auszug aus VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17
    Das OVG NRW wies den Berufungszulassungsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 16.5.2017 - 13 A 1105/16 - (www.nrwe.de = juris) zurück.

    All dies haben die Kammer im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., sowie insbesondere das OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 - und vom 16.5.2017 - 13 A 1105/16 -, jew. a.a.O., schon ausführlich im Einzelnen begründet.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2016 - 13 A 1377/15

    Ausweisung einer privaten Krankenanstalt mit der Fachrichtung Psychosomatik

    Auszug aus VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17
    Dabei legte es unter Bezugnahme auf einen eigenen Beschluss vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 - (GesR 2016, 506 = www.nrwe.de = juris) ausführlich dar, dass das im Krankenhausplan unter C.5.2.13.3 enthaltene integrative Versorgungskonzept für Psychiatrie und Psychosomatik, das eine gemeinsame Planung und Vorhaltung entsprechender Versorgungskapazitäten vorsehe, nicht zu beanstanden sei, insbesondere keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bedinge.

    All dies haben die Kammer im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., sowie insbesondere das OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 - und vom 16.5.2017 - 13 A 1105/16 -, jew. a.a.O., schon ausführlich im Einzelnen begründet.

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