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   VG Minden, 28.04.2004 - 3 L 1300/02   

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VG Minden, 28.04.2004 - 3 L 1300/02 (https://dejure.org/2004,22739)
VG Minden, Entscheidung vom 28.04.2004 - 3 L 1300/02 (https://dejure.org/2004,22739)
VG Minden, Entscheidung vom 28. April 2004 - 3 L 1300/02 (https://dejure.org/2004,22739)
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  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus VG Minden, 28.04.2004 - 3 L 1300/02
    Denn die Antragsgegnerin hat, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - den Beschluss des OVG NRW vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 - und den Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 3 L 1300/02 - aufgehoben und die Zulässigkeit der Drittanfechtung bejaht hat, gleichwohl durch ihr Verhalten nicht Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der am 17. Juli 2003 erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin beachten.

    Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Bewerbung zweier Krankenhäuser auf begrenzte Bettenplätze noch von den Konkurrenzsituationen unterscheidet, in denen eine Konkurrentenklage zugelassen ist - vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 ff. (433) -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2002 - 13 B 1186/02

    Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Landes-Krankenhausplan;

    Auszug aus VG Minden, 28.04.2004 - 3 L 1300/02
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 - -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2003 - 13 B 2513/02

    Anspruch auf Recht auf Aufnahme in den Landeskrankenhausplan

    Auszug aus VG Minden, 28.04.2004 - 3 L 1300/02
    Denn die Antragsgegnerin hat, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - den Beschluss des OVG NRW vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 - und den Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 3 L 1300/02 - aufgehoben und die Zulässigkeit der Drittanfechtung bejaht hat, gleichwohl durch ihr Verhalten nicht Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der am 17. Juli 2003 erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin beachten.
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