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   VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11.NW   

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https://dejure.org/2011,18354
VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11.NW (https://dejure.org/2011,18354)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03.08.2011 - 4 L 597/11.NW (https://dejure.org/2011,18354)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03. August 2011 - 4 L 597/11.NW (https://dejure.org/2011,18354)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 KostenbeitragsV, § 91 Abs 1 Nr 5 SGB 8, § 92 Abs 1 Nr 5 SGB 8, § 92 Abs 2 SGB 8, § 92 Abs 5 SGB 8
    Zugangsvoraussetzungen für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Jugendhilferecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfolgloser, zuvor gestellter Antrag bei der Behörde als Voraussetzung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Entbehrlichkeit eines Aussetzungsantrags bei fälschlicher Annahme der Behörde über eine Verpflichtung zur Entscheidung über die Anordnung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.05.1990 - XII ZR 72/89

    Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (s. z.B. BGH, NJW 1991, 356).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - 6 S 17.10
    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII, der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, ist nach Auffassung der Kammer jedoch als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren (s. ausführlich dazu den Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2010 - 4 L 1340/09.NW - juris, ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 5 L 1237/09.KO - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 6 S 17.10 -, juris).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
  • VG Neustadt, 05.01.2010 - 4 L 1340/09

    Kostenbeitrag nach SGB 8 §§ 91 ff. als öffentliche Abgabe im Sinne von VwGO § 80

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Ein Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII, der nach § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, ist nach Auffassung der Kammer jedoch als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren (s. ausführlich dazu den Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2010 - 4 L 1340/09.NW - juris, ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 5 L 1237/09.KO - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 6 S 17.10 -, juris).
  • VG Neustadt, 16.06.2011 - 4 K 8/11

    Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat er in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigefügt war, zwar erstmals behauptet, Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz in Höhe von 477, 30 EUR zu haben (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkosten s. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2011 - 4 K 8/11.NW -, juris).
  • BVerwG, 22.04.2004 - 5 C 68.03

    Arbeitslosenhilfe, Anrechnung als Einkommen; Bedarfszeitraum, Einkommenszufluss

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Als Einkommen gelten im Hilfezeitraum zufließende Einkünfte in Geld oder Geldeswert (sog. Zuflusstheorie, vgl. z. B. BVerwG, NJW 2004, 2608 zum sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff).
  • VG Münster, 12.01.2010 - 6 K 1854/08

    Kostenbeitrag, Kapitallebensversicherung, Kindergeld, Geschwisterkindergeld,

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Bei regelmäßigen Geldzuflüssen in wechselnder Höhe oder auch einmaligen Zahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation) kann ein über einen längeren Zeitraum gemitteltes monatliches Durchschnittseinkommen gebildet werden (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 - 6 K 1854/08 -, juris).
  • VG Ansbach, 22.06.2009 - AN 14 S 09.00505

    Kostenbeitrag; Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage;

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Damit ist dem mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgten Zweck der Entlastung der Verwaltungsgerichte genüge getan, auch wenn weder eine förmliche Antragstellung noch eine ausdrückliche ganz oder teilweise Ablehnung eines solchen Antrags vorliegt (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 22. Juni 2009 - AN 14 S 09.00505 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2011 - 2 S 107/11

    Erfordernis eines behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO; nicht

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Diese Antragstellung stellt eine nicht nachholbare Zugangsvorrausetzung für den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO dar (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2011, 238).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Neustadt, 03.08.2011 - 4 L 597/11
    Die Heranziehung des Antragstellers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe von 275 EUR pro Monat ist nach summarischer Prüfung auch "angemessen" im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (s. NJW 2011, 97), der die Kammer aus Gründen einer einheitlichen Rechtsanwendung folgt, kann von einer Angemessenheit nur gesprochen werden, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 2376/12

    Heranziehung eines Elternteils zu Kostenbeiträgen zur Hilfe zur Erziehung in Höhe

    Die abweichende Auffassung, nach der bei einer Einordnung des maßgeblichen Einkommens in eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KostenbeitragsV genannten Einkommensgruppen alle Gruppensprünge auch dann einstufig vorzunehmen sind, wenn vor der letzten Herabstufung der Gruppenbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV erreicht worden ist, vgl. dazu ohne nähere Begründung: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. August 2011 -4 L 597/11.NW -, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 94 Rn. 25; Böcherer, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 94 Rn. 15; Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder, Stand: 4. Dezember 2013, Tz. 18.5.2.-, ist abzulehnen, weil sie durch den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend vorgegeben ist und bei Herabstufungen im Übergangsbereich der Nrn. 1 und 2 zu Ergebnissen führt, die dem Normzweck widersprechen.
  • VG Freiburg, 12.06.2014 - 4 K 1212/14

    Vergnügungssteuerpflicht bei Bordellbetrieben - einstweilige Einstellung der

    Das Verwaltungsgericht hat in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des (öffentlichen) Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (so VG Neustadt, Beschluss vom 03.08.2011 - 4 L 597/11 -, juris, m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 und vom 18.10.2011, jew. a.a.O.; siehe auch Bostedt, a.a.O., § 80 RdNr. 155 m.w.N. ); insoweit gilt bei Abgabenbescheiden ein strengerer Maßstab als in sonstigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

    Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen (persönliche) Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, z. B. bei drohender Insolvenz oder Existenzgefährdung; auf sachliche Billigkeitsgründe kann eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gestützt werden ( OVG NRW, Beschluss vom 07.07.1997, NVwZ-RR 1999, 210; VG Neustadt, Beschluss vom 03.08.2011, a.a.O., m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 16.12.2011 und vom 18.10.2011, jew. a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 RdNr. 116 ).

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