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   VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18.NW   

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VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18.NW (https://dejure.org/2018,34249)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08.10.2018 - 5 K 348/18.NW (https://dejure.org/2018,34249)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08. Oktober 2018 - 5 K 348/18.NW (https://dejure.org/2018,34249)
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    Untätigkeitsklage zurückgezogen: Wer trägt die Kosten?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.07.1991 - 3 C 56.90

    Streitwertbemessung Arzneimittelzulassung - Zureichender Grund -

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 VwGO kann auch durch eine Klagerücknahme ausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Mai 2018, § 161 Rn. 43; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 161 Rn. 216; Kunze, in: Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2018, § 161 Rn. 20; a.A. Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 161 Rn. 22).

    5 Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO im Falle der Klagerücknahme setzt aber eine Kausalität zwischen der Verzögerung der Verwaltungsentscheidung und dem Klageverfahren voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; BVerwG, Beschluss vom 28. April 1992 - 3 C 50/90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200).

    Daran fehlt es, wenn der Kläger die nach § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage (aus sonstigen Gründen) zurückzieht, bevor sich der Beklagte in der Sache geäußert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180) oder der Kläger eine Verfahrensbeendigung herbeiführt, bevor die Behörde eine Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt getroffen bzw. einen Widerspruchsbescheid erlassen hat (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 02. Mai 2017 - 5 K 881/15 -, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Auflage 2016, § 161 Rn. 41; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 41).

    Von Bedeutung ist insbesondere, ob dem Kläger eine informierende Zwischennachricht erteilt wurde, aus der er ersehen konnte, wann in etwa mit einer Bescheidung zu rechnen sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 42).

  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 2.71

    Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Genehmigung für das Aufstellen von

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Die Untätigkeitsklage des Klägers hatte dieser erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben, so dass die Klage von Anfang an zulässig war und zu einer gerichtlichen Sachentscheidung führen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108).

    Hält der Rechtssuchende die gesetzliche Sperrfrist ein, so ist seine daraufhin erhobene Klage unabhängig davon zulässig, ob sich die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in Wahrheit, d.h. nach der letzten Endes maßgebenden Beurteilung durch das Gericht, als zureichend begründet erweist oder nicht (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108).

    Die Verwaltung andererseits muss sich in solchen Fällen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stellen, ohne dass ihr die Gelegenheit gegeben wird, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit ihres Verfahrens zunächst, nämlich vor dem Erlass einer gerichtlichen Sachentscheidung, innerhalb ihres eigenen Bereichs einer eigenen erneuten Prüfung zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, BVerwGE 42, 108).

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    14 Ebenso wie die Verwaltungsgerichtsordnung eine Klagebegründung nicht zwingend vorschreibt (s. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918), ergibt sich aus den §§ 68 ff. VwGO nicht, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesondert zu begründen ist (s. Kopp/Schenke, a.a.O., § 70 Rn. 5; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 70 Rn. 12; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 70 Rn. 17).

    Anders als im Klageverfahren steht auch weder der Ausgangsbehörde im Abhilfeverfahren noch der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zu, den Widerspruchsführer gegebenenfalls zum Betreiben des Vorverfahrens durch Einreichung einer Widerspruchsbegründung zu zwingen (vgl. zur Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung im Klageverfahren wegen fehlender Klagebegründung BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918; VG Berlin, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 19 K 552.17 -, juris: "Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat").

  • VGH Bayern, 27.06.2018 - 20 ZB 16.1870

    Endgültige Herstellung einer Entwässerungsanlage

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Das sind Fragen, welche der Kläger, ein rechtlicher Laie, nicht allein mit eigenem Sachverstand zu beantworten brauchte (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 20 ZB 16.1870 -, juris).
  • VG Berlin, 07.06.2018 - 19 K 552.17

    Gerichtliche Aufforderung zur Begründung der Klage

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Anders als im Klageverfahren steht auch weder der Ausgangsbehörde im Abhilfeverfahren noch der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zu, den Widerspruchsführer gegebenenfalls zum Betreiben des Vorverfahrens durch Einreichung einer Widerspruchsbegründung zu zwingen (vgl. zur Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung im Klageverfahren wegen fehlender Klagebegründung BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918; VG Berlin, Beschluss vom 07. Juni 2018 - 19 K 552.17 -, juris: "Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger die Einreichung einer Begründung selbst angekündigt hat").
  • VG Saarlouis, 02.05.2017 - 5 K 881/15

    Rücknahme einer Untätigkeitsklage ohne Entscheidung der Widerspruchsbehörde

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Daran fehlt es, wenn der Kläger die nach § 75 VwGO erhobene Untätigkeitsklage (aus sonstigen Gründen) zurückzieht, bevor sich der Beklagte in der Sache geäußert hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180) oder der Kläger eine Verfahrensbeendigung herbeiführt, bevor die Behörde eine Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt getroffen bzw. einen Widerspruchsbescheid erlassen hat (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 02. Mai 2017 - 5 K 881/15 -, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Auflage 2016, § 161 Rn. 41; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 161 Rn. 41).
  • BVerwG, 28.04.1992 - 3 C 50.90

    Zulassung eines Arzneimittels - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    5 Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO im Falle der Klagerücknahme setzt aber eine Kausalität zwischen der Verzögerung der Verwaltungsentscheidung und dem Klageverfahren voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56/90 -, NVwZ 1991, 1180; BVerwG, Beschluss vom 28. April 1992 - 3 C 50/90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 94; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200).
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Vorliegend hatte die Beklagte als Erstbehörde bzw. der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern als Widerspruchsbehörde, für deren Verhalten die Beklagte gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einzustehen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21/86 -, NVwZ 1988, 51), weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Eingang der Klagebegründung des Klägers einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs.
  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 24.63
    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Maßgeblich für den Zeitpunkt des Fristablaufs ist dabei nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - I C 24/63 -, NJW 1966, 750).
  • BVerwG, 20.08.1959 - IV C 367.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Neustadt, 08.10.2018 - 5 K 348/18
    Daher muss die Erstbehörde sich auf den eingelegten Widerspruch hin auch dann, wenn dieser keine Begründung enthält, darüber schlüssig werden, ob sie abhilft oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367/58 -, NJW 1959, 2084).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 13 S 2220/05

    Aufenthalt; Recht auf Privatleben; Recht auf Heimat; Integration

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2001 - 3 E 529/00
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