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   VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19.NW   

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VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19.NW (https://dejure.org/2019,41043)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08.11.2019 - 5 L 1029/19.NW (https://dejure.org/2019,41043)
VG Neustadt, Entscheidung vom 08. November 2019 - 5 L 1029/19.NW (https://dejure.org/2019,41043)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 BImSchG, § 17 Abs 1 BImSchG, § 1 ImSchGZustV RP 2002, § 13 BauO RP, § 3 BauO RP
    Bauordnungsrechtliche Stilllegungsverfügung einer immissionsschutzrechtlichen Anlage wegen fehlender Standsicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff des Bauherrn bei der Störerauswahl

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2016 - 8 A 10377/16

    Anfechtung einer nachträglichen Abschaltverpflichtung für eine Windenergieanlage;

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Die Konzentrationswirkung bei der Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 13 BImSchG erstreckt sich nur auf die präventive Kontrolle; nach Erteilung der Genehmigung fällt die Zuständigkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechts wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden zurück (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 - 8 A 10377/16 -, BauR 2016, 2064 m.w.N.).

    Dient eine Maßnahme der Durchsetzung baurechtlicher Anforderungen, so ist - jedenfalls auch - die Bauaufsichtsbehörde zuständig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 - 8 A 10377/16 -, BauR 2016, 2064; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 17 Rn. 44).

  • VG Neustadt, 21.08.2019 - 5 L 813/19.NW

    Firma Gerst kann sich nicht gegen immissionsschutzrechtliche Anordnungen der SGD

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Mit Bescheid vom 11. Juli 2019, modifiziert am 12. August 2019, verlangte die SGD Süd von der Antragsgegnerin die Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Bauschuttrecyclinganlage und der daraus resultierenden Emissionen und untersagte ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage bis zur Vorlage der Unterlagen (vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 21. August 2019 - 5 L 813/19.NW -, juris und vom OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2019 - 8 B 11329/19.OVG -).

    Vielmehr gilt die Antragsgegnerin als Anlagenbetreiberin im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, denn dies hat die SGD Süd mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 29. Juni 2018 ausdrücklich festgestellt (s. näher dazu die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 21. August 2019 - 5 L 813/19.NW -, juris).

  • VG Trier, 25.06.2015 - 5 L 1703/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ordnungsverfügung

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Ein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandstörers besteht nicht, die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten (vgl. VG Trier, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 L 1703/15.TR -, juris; s. aber auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 8 A 10051/04.OVG - und Urteil vom 25. Januar 1990 - 1 A 77/87 -, juris, wonach regelmäßig der Handlungsstörer als der unmittelbare Verursacher der Störung vorrangig vor dem Zustandsstörer zur Beseitigung heranzuziehen sei).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 36.86

    Interkommunales Abstimmungsgebot bei einem Schlachthofvorhaben im Grenzgebiet

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Eingeschlossen war die erforderliche Baugenehmigung (vgl.BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 13 Rn. 6a).
  • VGH Bayern, 24.07.2015 - 9 ZB 14.1291

    Bausicherheitsrechtliche Anordnung; Sanierung eines Kellersystems; mehrere in

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    37 Die folglich bestehende Störerauswahl richtet sich nach Art und Dringlichkeit der Gefahr sowie der erforderlichen Maßnahme (vgl. Kerkmann in: Jeromin, a.a.O., § 81 Rn. 70); ob auf Seiten des Betroffenen Verschulden vorliegt, ist unerheblich (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Januar 2007 - 8 E 11465/06.OVG -).Soweit mehrere Verantwortliche in Betracht kommen, muss die Behörde die Ausübung ihres Auswahlermessens grundsätzlich auch tatsächlich zum Ausdruck bringen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2015 - 9 ZB 14.1291 -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 14. November2016 - 3 L 935/16.NW -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1990 - 1 A 77/87

    Baurechtswidriger Zustand; Grundstückseigentümer; Interesse an baulicher Anlage;

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Ein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandstörers besteht nicht, die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten (vgl. VG Trier, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 5 L 1703/15.TR -, juris; s. aber auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 8 A 10051/04.OVG - und Urteil vom 25. Januar 1990 - 1 A 77/87 -, juris, wonach regelmäßig der Handlungsstörer als der unmittelbare Verursacher der Störung vorrangig vor dem Zustandsstörer zur Beseitigung heranzuziehen sei).
  • BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, 1176).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.04.2012 - 1 B 10136/12

    Flughafen Mendig darf vorläufig als Autotestzentrum genutzt werden

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Ob die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Juli 2018 - 7 B 10698/18.OVG - und vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG -, BauR 2012, 1362).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2019 - 8 B 11329/19

    Klagebefugnis eines Dritten gegen immissionsschutzrechtliche Anordnung

    Auszug aus VG Neustadt, 08.11.2019 - 5 L 1029/19
    Mit Bescheid vom 11. Juli 2019, modifiziert am 12. August 2019, verlangte die SGD Süd von der Antragsgegnerin die Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Bauschuttrecyclinganlage und der daraus resultierenden Emissionen und untersagte ihr zugleich mit sofortiger Wirkung die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage bis zur Vorlage der Unterlagen (vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 21. August 2019 - 5 L 813/19.NW -, juris und vom OVG Rheinland-Pfalz vom 23. Oktober 2019 - 8 B 11329/19.OVG -).
  • VG Karlsruhe, 31.10.2023 - 2 K 4067/22

    Klage gegen eine baurechtliche Nutzungsaufnahmeuntersagung und Abbruchsanordnung;

    Abgesehen davon besteht ohnehin kein gesetzliches Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.01.2012 - 10 S 1476/11 -, NVwZ-RR 2012, 387 - juris Rn. 22 und v. 07.10.2020 - 5 S 2617/19 -, RdL 2021, 150 - juris Rn. 57; Beschl. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, VBlBW 1995, 281 - juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.01.2016 - 4 K 924/14 -, juris Rn. 34; für das Bauordnungsrecht auch VG Neustadt, Beschl. v. 08.11.2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris Rn. 37 m.w.N. zum Streitstand; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 65 LBO Rn. 57; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: April 2022, § 65 Rn. 77).
  • VG Neustadt, 08.11.2022 - 5 K 603/22

    Abrissverfügung für Wohngebäude im Außenbereich von Ramberg rechtmäßig

    Die Entschließung, wer als Pflichtiger heranzuziehen ist, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und auch dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 8. November 2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris; vgl. hierzu auch Kerkmann in: Jeromin, a.a.O., § 81 Rn. 71).
  • VG Düsseldorf, 08.09.2023 - 4 L 1597/23
    vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 11. August 1993 - 1 L 5267/92 -, BRS 55 Nr. 212, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 1 ME 84/14 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 11, VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. November 2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris Rn. 34; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW, Stand: Juni 2008, § 56 BauO NRW 2000 Rn. 3 a.F.
  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 1374/19

    Abfallanlagen in Neustadt-Branchweiler: Betreiberklage der Stadt erfolglos

    Dem ferner erhobenen Eilrechtsschutzgesuch der Beigeladenen gab die erkennende Kammer mit Beschluss vom 8. November 2019 - 5 L 1029/19.NW - statt.
  • VG Trier, 21.03.2022 - 9 K 3552/21

    Anspruch auf Beseitigung von Schäden an einer baulichen Anlage auf Grundlage des

    46 Die Beweislast dafür, dass eine bestimmte bauliche Anlage standsicher ist, trägt nämlich der jeweilige Bauherr bzw. Grundstückseigentürmer (Jeromin, a.a.O., § 13 Rn. 22a; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 8. November 2019 - 5 L 1029/19.NW -, juris Rn. 30 ).
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