Rechtsprechung
   VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09.NW, 2 K 16/10.NW   

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VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09.NW, 2 K 16/10.NW (https://dejure.org/2010,25015)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.06.2010 - 2 K 1222/09.NW, 2 K 16/10.NW (https://dejure.org/2010,25015)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW, 2 K 16/10.NW (https://dejure.org/2010,25015)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids des Deutschen Weinfonds für Winzer; Homogenität der Gruppe der Abgabenpflichtigen, sowie Sachnähe der Gruppe zu dem finanzierten Zweck als Anforderungen an den Abgabenbescheid; Zuweisung einer Finanzierungsverantwortung für ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weinwerbeabgabe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Weinwerbeabgaben nicht verfassungswidrig - Gemeinschaftswerbung aufgrund der Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft im internationalen Wettbewerb notwendig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Inwieweit die Finanzierungsverantwortung einer Gruppe für einen Bedarf zugewiesen werden darf, den der Staat durch die wirtschaftspolitische Entscheidung, die Gruppe zu fördern, selbst verursacht, beantwortet das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend (BVerfGE 122, 316 [336 f.]).

    Ob eine Gruppe für die Finanzierung eines solchermaßen begründeten Bedarfs überhaupt verantwortlich gemacht werden darf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht abschließend entschieden (BVerfGE 122, 316 [336 f.]); der verfassungsrechtliche Maßstab ist in dieser Hinsicht deshalb letztlich nicht geklärt.

    Allerdings bestehen dann in Bezug auf die gruppennützige Verwendung der Abgabe erhöhte Anforderungen (BVerfGE 122, 316 [337 f.]; 123, 132 [143 f.]).

    Als solche Beeinträchtigungen kommen Nachteile im transnationalen Wettbewerb in Betracht (BVerfGE 122, 316 [338]).

    Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen zu den Absatzfonds dieser Wirtschaftszweige maßgeblich gestützt hat (vgl. BVerfGE 122, 316 [339 f.]; 123, 132 [144 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Sonderabgabe nur solche Nachteile, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

    Zwar besteht keine Vermutung für den Mehrwert einer staatlich organisierten im Vergleich zu einer privat organisierten Werbung (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [146]).

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen evidenten Gruppennutzen annimmt, wenn die staatlichen Fördermaßnahmen ein Erfordernis sind, das plausibel begründet ist (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Allerdings bestehen dann in Bezug auf die gruppennützige Verwendung der Abgabe erhöhte Anforderungen (BVerfGE 122, 316 [337 f.]; 123, 132 [143 f.]).

    Die Außenhandelsbilanz unterscheidet sich demnach signifikant von den im Wesentlichen ausgeglichenen Außenhandelsbilanzen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft, auf die das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen zu den Absatzfonds dieser Wirtschaftszweige maßgeblich gestützt hat (vgl. BVerfGE 122, 316 [339 f.]; 123, 132 [144 f.]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen eine Sonderabgabe nur solche Nachteile, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

    Zwar besteht keine Vermutung für den Mehrwert einer staatlich organisierten im Vergleich zu einer privat organisierten Werbung (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [146]).

    Das folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das einen evidenten Gruppennutzen annimmt, wenn die staatlichen Fördermaßnahmen ein Erfordernis sind, das plausibel begründet ist (BVerfGE 122, 316 [338]; 123, 132 [143]).

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [BVerwG 22.08.2000 - 1 C 7/00] [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]).

    Denn gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WeinG dient die Abgabe der Finanzierung des Deutschen Weinfonds, der nach § 37 Abs. 1 WeinG die Qualitäts- und Absatzförderung des Weines sowie den Weinbezeichnungsschutz zur Aufgabe hat (vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 4; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72] [17]).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht innerhalb der Gruppe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft nicht nach Teilgruppen unterschieden, sondern eine abstrakte Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweigs unter Einbeziehung des Gartenbaus gebilligt (BVerfGE 82, 159 [182 ff.]; vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, sowie zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72] [22]).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Die vorgefundene Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein (BVerfGE 82, 159 [180]).

    Dies erfordert aber keine völlige Interessengleichheit der Abgabenpflichtigen, vielmehr darf der Gesetzgeber verallgemeinernd vorgehen (BVerfGE 82, 159 [185 f.]).

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht innerhalb der Gruppe der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft nicht nach Teilgruppen unterschieden, sondern eine abstrakte Betrachtung des gesamten Wirtschaftszweigs unter Einbeziehung des Gartenbaus gebilligt (BVerfGE 82, 159 [182 ff.]; vgl. BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, sowie zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72] [22]).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Dass der Nutzen nicht allen Angehörigen der mit der Abgabe belasteten Gruppe gleichermaßen zu Gute kommt, ist dabei verfassungsrechtlich unerheblich, wenn - wie hier - die Mittel überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet werden (BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 5 f.; VG Koblenz, a.a.O.; allgemein: BVerfGE 108, 186 [230] m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht zieht lediglich orientierend die Dauer einer Legislaturperiode heran und berücksichtigt, ob mit einer Änderung der maßgeblichen Sachlage zu rechnen war (BVerfGE 108, 186 [230 f.]).

  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Für eine herkunftsbezogene staatliche Werbung, wie sie hier in Rede steht, kommt hinzu, dass diese europarechtlich allenfalls in eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. nur EuGH, Slg. 1982, 4005 - "Buy Irish" - Slg. 2002, I-9977 [Rn. 18] - CMA-Gütesiegel - vgl. für den Deutschen Weinfonds im Einzelnen die Änderungsnotifizierung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Beihilfe Nr. N 477/2007).
  • VGH Bayern, 23.05.2006 - 25 ZB 05.929
    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Denn sie wird nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - 25 ZB 05.929 und 25 ZB 04.3508 - jeweils [...] Rn. 4).
  • VGH Bayern, 23.05.2006 - 25 ZB 04.3508
    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Denn sie wird nicht aus Anlass eines Grenzübertritts erhoben (BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2006 - 25 ZB 05.929 und 25 ZB 04.3508 - jeweils [...] Rn. 4).
  • EuGH, 05.11.2002 - C-325/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Für eine herkunftsbezogene staatliche Werbung, wie sie hier in Rede steht, kommt hinzu, dass diese europarechtlich allenfalls in eingeschränktem Umfang zulässig ist (vgl. nur EuGH, Slg. 1982, 4005 - "Buy Irish" - Slg. 2002, I-9977 [Rn. 18] - CMA-Gütesiegel - vgl. für den Deutschen Weinfonds im Einzelnen die Änderungsnotifizierung der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Beihilfe Nr. N 477/2007).
  • BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 7.00

    Deutscher Weinfonds; Abgabe; Weinbergsfläche; Rebfläche; Ertragsrebfläche;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.06.2010 - 2 K 1222/09
    Allerdings handelt es sich bei Abgabe an den Deutschen Weinfonds um eine sogenannte Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die an dem strengen verfassungsrechtlichen Maßstab zu messen ist, den das Bundesverfassungsgericht an derartige Abgaben anlegt (BVerwGE 112, 6 [BVerwG 22.08.2000 - 1 C 7/00] [10]; BVerwG, Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3, S. 3 f.; VG Koblenz, LKRZ 2010, 148; zum früheren Stabilisierungsfonds für Wein: BVerfGE 37, 1 [16 f.]).
  • VG Koblenz, 16.12.2009 - 5 K 639/09

    Weinfondsabgabe verfassungsgemäß

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerwG, 24.11.2011 - 3 C 4.11

    Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Aufgaben des Weinfonds; Marketing;

    VG Neustadt a. d. Weinstraße - 10.06.2010 - AZ: VG 2 K 1222/09.NW OVG Rheinland-Pfalz - 08.12.2010 - AZ: OVG 8 A 10825/10.
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