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   VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14.NW   

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VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14.NW (https://dejure.org/2014,25068)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10.09.2014 - 3 L 767/14.NW (https://dejure.org/2014,25068)
VG Neustadt, Entscheidung vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW (https://dejure.org/2014,25068)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 28 Abs 4 S 2 Nr 2 FeV, § 7 Abs 1 FeV, § 3 Abs 3 StVG, § 80 Abs 3 VwGO, EGRL 126/2006
    EU-Führerschein; Wohnsitzerfordernis; Bewertung von vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Eintragungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses durch den Eintrag eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat in einem EU Führerschein

  • esovgrp.de

    FeV § 7,FeV § 7 Abs 1,FeV § 28,FeV § 28 Abs 4,FeV § 28 Abs 4 S 2,FeV § 28 Abs 4 S 2 Nr 2,StVG § 3,StVG § 3 Abs 3,VwGO § 80,VwGO § 80 Abs 3
    Anhängiges Strafverfahren, Aufenthalt, Aufenthaltsdauer, Auskunft, Ausstellerstaat, Berechtigung, Dauer, Erfordernis, EU-Fahrerlaubnis, EU-Führerschein, EU-Mitgliedsstaat, Europäische Union, EU, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisrecht, Führerschein, Führerscheinrichtlinie, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Tschechische Fahrerlaubnis wird Deutschem bei Verkehrskontrolle zum Verhängnis

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Führerschein: EU-Fahrerlaubnis nur bei Aufenthalt bei Erwerb der Erlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahren verboten - trotz tschechischem Führerschein

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wohnsitzerfordernis: Tschechische Fahrerlaubnis eines Deutschen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tschechische Fahrerlaubnis wird Deutschem bei Verkehrskontrolle zum Verhängnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tschechische Fahrerlaubnis wird Deutschem bei Verkehrskontrolle zum Verhängnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine ausländische Fahrerlaubnis bei fehlendem Auslandswohnsitz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausländischer Führerschein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnsitzverstoß: Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig - Führerscheininhaber muss für Anerkennung der Fahrerlaubnis ausreichend langen Aufenthalt an Wohnsitz im anderen EU-Mitgliedsstaat nachweisen können

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit ausländischer Führerscheine

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs C-184/10 (Grasser) - Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs C-224/10 (Apelt) - Urteil vom 1. März 2012 - Rs C-467/10 (Akyüz) - Urteil vom 26. April 2012 - Rs C-419/10 - (Hofmann) -, alle in juris veröffentlicht).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs C-184/10 (Grasser) - Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs C-224/10 (Apelt) - Urteil vom 1. März 2012 - Rs C-467/10 (Akyüz) - Urteil vom 26. April 2012 - Rs C-419/10 - (Hofmann) -, alle in juris veröffentlicht).
  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs C-184/10 (Grasser) - Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs C-224/10 (Apelt) - Urteil vom 1. März 2012 - Rs C-467/10 (Akyüz) - Urteil vom 26. April 2012 - Rs C-419/10 - (Hofmann) -, alle in juris veröffentlicht).
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    Die Ungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, so dass sich der angefochtene Bescheid vom 22. August 2014, der auf diese Norm gestützt ist, im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 -, juris, Rn. 24).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinie 91/439/EWG (2. Führerscheinrichtlinie) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs C-184/10 (Grasser) - Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs C-224/10 (Apelt) - Urteil vom 1. März 2012 - Rs C-467/10 (Akyüz) - Urteil vom 26. April 2012 - Rs C-419/10 - (Hofmann) -, alle in juris veröffentlicht).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2009 - 10 B 10450/09

    Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten oder eines nicht im Besitz einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis Befindlichen zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (ständige Rechtsprechung des OVG RP, z. B. Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 10184/06.OVG - Beschluss vom 1. Juli 2009 - 10 B 10450/09.OVG -, ESOVGRP und DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 11 CS 10.227 -, juris, Rn. 12 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 230/11

    Umschreibung einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis; unbestreitbare vom

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    Als unbestreitbar ist eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz bereits dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 10 S 230/11 -, DAR 2012, 657).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    Dem Umstand, dass in dem am 7. Mai 2012 ausgestellten tschechischen Führerschein des Antragstellers ein tschechischer Wohnsitz eingetragen ist, kommt nicht per se eine durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere wird mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (VGH BW, Beschluss vom 21. Juni 2012 -10 S 968/12 -, juris).
  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 11 CS 10.227

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Begründung des Sofortvollzugs; Drogenkonsum

    Auszug aus VG Neustadt, 10.09.2014 - 3 L 767/14
    Denn es ist offensichtlich, dass die Teilnahme eines für die Teilnahme am Straßenverkehr Ungeeigneten oder eines nicht im Besitz einer rechtmäßig erteilten Fahrerlaubnis Befindlichen zu Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Fahrzeugführer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen ist (ständige Rechtsprechung des OVG RP, z. B. Beschluss vom 24. März 2006 - 10 B 10184/06.OVG - Beschluss vom 1. Juli 2009 - 10 B 10450/09.OVG -, ESOVGRP und DVBl. 2009, 1118; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 11 CS 10.227 -, juris, Rn. 12 ).
  • VG Neustadt, 25.01.2016 - 3 K 756/15

    Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland - Wohnsitzerfordernis

    Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 StVG sei somit nicht einschlägig, da die ausländische EU-Fahrerlaubnis des Klägers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW -).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte 3 L 767/14.NW sowie die zur Gerichtsakte 3 K 756/15.NW gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Niederschrift vom 25. Januar 2016 verwiesen.

    Die Kammer verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 23. Juni/11. August 2015 , die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW - sowie in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2014 - 10 B 10880/14.OVG - und macht sich die darin dargelegte summarische Rechtsauffassung endgültig auch unter Würdigung der rechtlichen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten, insbesondere zur Rechtsprechung des EuGH im Klageverfahren mit folgenden Ergänzungen zu eigen.

    Es wird insoweit wiederum auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 23. Juni/11. August 2015 und die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW - (dort S. 6 bis 7) verwiesen, die sich die Kammer endgültig zu eigen macht.

  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort

    Derartige Angaben stellten nach der Rechtsprechung des VG Neustadt/Weinstraße (Urteil vom 10.09.2014 - 3 L 767/14 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 08.10.2014 - 10 B 10880/14.OVG -) eine unbestreitbare Tatsache aus dem Ausstellermitgliedstaat dar.
  • VG Würzburg, 06.11.2014 - W 6 S 14.1022

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

    Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).
  • VG Würzburg, 10.06.2015 - W 6 K 14.1021

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

    Dies trifft aber nicht die vorliegende Fallkonstellation, da die tschechische Fahrerlaubnis des Antragstellers unabhängig von dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ungültig ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2014 - 3 L 767/14.NW; VG Augsburg, U.v. 30.8.2010 - Au 7 K 10.825; beide juris).
  • VG Trier, 21.02.2017 - 1 L 1165/17

    EU-Fahrerlaubnisinhaber; Wohnsitzprinzip; Scheinwohnsitz; Begründung einer

    Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1; 2. Führerscheinrichtlinie) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18, 3. Führerscheinrichtlinie) Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10 (Grasser); Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-224/10 (Apelt); VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW, m.w.N.).
  • VG Koblenz, 31.01.2018 - 4 L 6/18

    Ungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Wohnsitznachweis in der

    Die tschechischen Behörden haben einen Wohnsitz mit "unknown" bezeichnet, was von dem Antragsgegner zutreffend dahin gedeutet wurde, dass ein solcher - mangels anderer Anhaltspunkte und substantiierten Vortrags des Antragstellers - nicht vorlag (vgl. auch zur Vereinbarkeit der hier anzuwendenden Regelungen des § 28 FeV mit Europarecht: VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 10 B 10880/14.OVG -).
  • VG Trier, 01.09.2015 - 1 L 2332/15

    Wohnsitzerfordernis bei der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (hier: Tschechien)

    Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1; 2. Führerscheinrichtlinie) und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 403, S. 18, 3. Führerscheinrichtlinie) Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10 (Grasser); Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C-224/10 (Apelt); VG Neustadt, Beschluss vom 10. September 2014 - 3 L 767/14.NW, m.w.N.).
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