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   VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11.NW   

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VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11.NW (https://dejure.org/2012,2448)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13.02.2012 - 5 K 446/11.NW (https://dejure.org/2012,2448)
VG Neustadt, Entscheidung vom 13. Februar 2012 - 5 K 446/11.NW (https://dejure.org/2012,2448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr, § 5 Abs 1 S 2 GlSpielWStVtr, § 6 Abs 1 GlSpielWStVtrAG RP
    Glücksspiel; Fortsetzungsfeststellungsklage; Ermessensfehler; Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesamter Geltungszeitraum einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung als Gegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Zulässigkeit einer auf die Monopolregelungen des Glücksspielstaatsvertrags gerichteten Untersagungsverfügung gegenüber privaten ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Er darf ihr kein positives Image verleihen, indem er beispielsweise auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist (vgl. EuGH, C-316/07 u. a. - Stoß u. a. - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 103; BVerwG, 8 C 14.09, juris, Rn. 78).

    Auch diese Image-Werbung ist jedoch mit dem das Sportwetten-Monopol in Deutschland rechtfertigenden Ziel der konsequenten Bekämpfung bzw. Eindämmung der Spielsucht nicht vereinbar (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010, 8 C 14.09 und 15.09, - juris).

    Diese hängt, wie der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2010, a.a.O., unmissverständlich dargelegt hat, auch davon ab, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - etwa aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (BVerwG, 8 C 14.09, juris, Rn. 79, 80).

    Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80).

    Jedoch dürfen in anderen Glücksspielsektoren - auch wenn für sie andere Hoheitsträger desselben Mitgliedstaates zuständig sind - nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt oder, wenn sie vorschriftswidrig bestehen, strukturell geduldet werden, die - sektorenübergreifend - zur Folge haben, dass die in Rede stehende Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nicht beitragen kann, so dass ihre Eignung zur Zielerreichung aufgehoben wird (EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 106 und Carmen Media, a.a.O. Rn. 68 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 82)".

    Was Glücksspiele an Spielautomaten angeht, hat es die nähere Prüfung aber den Gerichten, an die es die Fälle zurückverwiesen hat, aufgegeben, weil es nicht ausschließen konnte, dass dieser Glücksspielbereich auf eine Weise geregelt bzw. ausgestaltet ist, die die Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags, die das Sportwettmonopol aus unionsrechtlicher Sicht allenfalls rechtfertigen kann, konterkariert (Urteile vom 24. November 2010, 8 C 14.09 und vom 1. Juni 2011, 8 C 2.10).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Wegen der Fassung der Feststellungsanträge verweist er auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 - 8 C 4.10 -.

    Er kann vielmehr insoweit zu dem Feststellungsantrag übergehen, dass der Dauerverwaltungsakt in Ansehung der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20).

    Hierzu hat zuletzt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juni 2011 (8 C 2.10 - juris, Rn. 45) u.a. ausgeführt:.

    Was Glücksspiele an Spielautomaten angeht, hat es die nähere Prüfung aber den Gerichten, an die es die Fälle zurückverwiesen hat, aufgegeben, weil es nicht ausschließen konnte, dass dieser Glücksspielbereich auf eine Weise geregelt bzw. ausgestaltet ist, die die Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags, die das Sportwettmonopol aus unionsrechtlicher Sicht allenfalls rechtfertigen kann, konterkariert (Urteile vom 24. November 2010, 8 C 14.09 und vom 1. Juni 2011, 8 C 2.10).

    Denn in einem solchen Fall würde es sich nicht um eine - gem. § 114 Satz 2 VwGO auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids noch bis zur Erledigung zulässige - Ergänzung der Ermessenserwägungen der angefochtenen Bescheide, sondern um den vollständigen Austausch der Begründung handeln (Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, 5 K 1028/10.NW; ebenso BayVGH, Urteil vom 5. Januar 2012, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, 8 C 2.10 Rn. 55 m. w. N; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 a. a. O).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil sowohl die ursprüngliche Fassung als auch die geänderte Fassung des LGlüG ebenso wie der Glücksspielstaatsvertrag gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit (Art. 56, 49 AEUV) verstoßen, soweit sie ein staatliches Monopol für Sportwetten konstituieren - auch wenn sich diese Erkenntnis in der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung erst nach der Entscheidung des EuGH vom 8. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a.- (NVwZ 2010, 1409-1417) durchsetzte.

    Eine Monopolregelung, die - wie die hier zu beurteilende - auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss aber ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. EuGH, C-243/01 u.a., Gambelli u.a., GewArch 2004, 30, juris, Rn. 67; EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 64; EuGH, C-316/07 u.a. - Stoß u. a. - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 98).

    Er darf ihr kein positives Image verleihen, indem er beispielsweise auf eine gemeinnützige Verwendung der erzielten Einnahmen hinweist (vgl. EuGH, C-316/07 u. a. - Stoß u. a. - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 103; BVerwG, 8 C 14.09, juris, Rn. 78).

    Diese hängt, wie der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2010, a.a.O., unmissverständlich dargelegt hat, auch davon ab, ob die gesetzliche Regelung oder die Anwendungspraxis in anderen Glücksspielbereichen, insbesondere solchen mit vergleichbarem oder höherem Suchtpotenzial, die Verbraucher zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntert oder anreizt, oder ob sie in anderer Weise - etwa aus fiskalischen Interessen - auf eine Expansion gerichtet ist oder diese duldet (BVerwG, 8 C 14.09, juris, Rn. 79, 80).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Dass die Werbepraxis der staatlichen Glücksspielanbieter sich nicht auf die Information und Aufklärung beschränkte, sondern auch in jüngster Zeit noch in unzulässiger Weise darauf gerichtet war, auch bis dahin Unentschlossene zum Spiel anzuregen, hat schließlich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29. September 2011 (4 A 17/08, juris) sehr ausführlich und überzeugend an Hand vielfältiger Beispiele dargelegt.

    Als erstes Obergericht hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 29. September 2011 (a. a. O.) diese Frage untersucht, ebenfalls mit dem Ergebnis, dass die Entwicklung des Automatenspielmarktes den das Wettmonopol rechtfertigenden Zielen diametral zuwiderlaufe.

    Denn in einem solchen Fall würde es sich nicht um eine - gem. § 114 Satz 2 VwGO auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids noch bis zur Erledigung zulässige - Ergänzung der Ermessenserwägungen der angefochtenen Bescheide, sondern um den vollständigen Austausch der Begründung handeln (Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2011, 5 K 1028/10.NW; ebenso BayVGH, Urteil vom 5. Januar 2012, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011, 8 C 2.10 Rn. 55 m. w. N; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2011 a. a. O).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    (Die Dienstleistungsfreiheit) "darf zwar aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, bei deren Festlegung die Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum haben, beschränkt werden (EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 46).

    Eine Monopolregelung, die - wie die hier zu beurteilende - auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss aber ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. EuGH, C-243/01 u.a., Gambelli u.a., GewArch 2004, 30, juris, Rn. 67; EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 64; EuGH, C-316/07 u.a. - Stoß u. a. - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 98).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Die zunächst auf das Landesglücksspielgesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240) gestützte Verfügung war ursprünglich allerdings schon deshalb rechtswidrig, weil das Land Rheinland-Pfalz noch nicht den nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LGlüG geforderten beherrschenden Einfluss auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH hatte und es zudem auch an der verbindlichen Festlegung der zulässigen Zahl der Annahmestellen im Sinn von § 7 LGlüG fehlte (hierzu ausführlich RP OVG, Beschluss vom 18. August 2008, 6 B 10338/08.OVG - ESOVGRP, juris).

    Bereits in dem genannten seinem Eilbeschluss vom 18. August 2008 (a.a.O) hatte das OVG Rheinland-Pfalz unter anderem ausdrücklich die Umstände der im August 2008 bekannt gemachten "Sponsoring-Aktion" zu Gunsten höherklassiger Amateur-Fußballvereine durch eine von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegründete Stiftung beanstandet und zum Beleg Ausführungen in der Rhein-Zeitung vom 2. August 2008 zitiert, wonach diese Stiftung dazu dienen sollte, aus dem Diktat des Nichtstuns, also dem Werbeverbot des § 5 GlüStV, herauszukommen, um sich der Sympathie der potenziellen Tipper zu versichern.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Eine Monopolregelung, die - wie die hier zu beurteilende - auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss aber ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (vgl. EuGH, C-243/01 u.a., Gambelli u.a., GewArch 2004, 30, juris, Rn. 67; EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 64; EuGH, C-316/07 u.a. - Stoß u. a. - www.curia.europa.eu, juris, Rn. 98).
  • VG Arnsberg, 09.02.2011 - 1 K 2979/07

    Vereinbarkeit einer normierten Erlaubnispflicht für Oddsetwetten mit Unionsrecht;

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Dazu finden sich zunächst im Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 09.02.2011 (1 K 2979/07, juris) eingehende Erörterungen.
  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 10 BV 10.2271

    Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Der ausführlichen Begründung dieser Urteile schließt sich die Kammer in vollem Umfang an (vgl. zuletzt auch BayVGH, Urteil vom 5. Januar 2012, 10 BV 10.2271 - juris - ).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus VG Neustadt, 13.02.2012 - 5 K 446/11
    Zwar ist der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dieselbe Politik zu verfolgen; das Kohärenzgebot ist kein Uniformitätsgebot (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 95 f. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 62 f.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. März 2009 - Rs. C-169/07, Hartlauer - Slg. 2009, I-1721 Rn. 60).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2011 - 6 B 10441/11
  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

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