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   VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05.NW   

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https://dejure.org/2005,32173
VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05.NW (https://dejure.org/2005,32173)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 3 L 499/05.NW (https://dejure.org/2005,32173)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21. April 2005 - 3 L 499/05.NW (https://dejure.org/2005,32173)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05
    Eine andere Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV ist auch nicht im Hinblick auf das Europäische Gemeinschaftsrecht (Richtlinie 91/439/EWG) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 [AZ.: C-476/01 (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff.] geboten.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) im Wesentlichen folgende Ausführungen gemacht: Nach ständiger Rechtsprechung sehe Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor.

    Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden.

    In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont.

    Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird.

    Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621).

    Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie verlange von der Kommission keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile (vgl. Urteil des EuGH vom 29. April 2004, a.a.O., Rn. 69; Bl. 41 der Gerichtsakte).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5543

    Keine Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis ohne

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05
    Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen im Rechtsweg geltend gemachten Rechtsbehelf fehlt unter anderem dann, wenn der Rechtsschutzsuchende mit einer Klage oder mit einem Antrag keine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen kann, der eingelegte Rechtsbehelf also m.a.W. nutzlos ist (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -).

    Die Richtlinie ist also nicht auf vollständige Harmonisierung hinsichtlich des Führerscheinerteilung und -entziehung ausgerichtet, sondern enthält zum Teil nur Mindestanforderungen, die einer strikteren Ausformung im Recht des einzelnen Mitgliedsstaates jedenfalls nicht grundsätzlich entgegenstehen (vgl. VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6b S 04.5543 -).

  • VG Regensburg, 03.02.2005 - RN 5 S 05.30
    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05
    Den vorstehenden Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht unbefristet lang Vorgänge im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegengehalten werden dürfen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 03. Februar 2005 - RN 5 S 05.30 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05
    Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV Gebrauch gemacht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -, Fundstelle: VENSA und juris).
  • VG Neustadt, 11.03.2005 - 4 L 389/05

    EU-Führerscheine gelten nicht in jedem Fall in Deutschland

    Auszug aus VG Neustadt, 21.04.2005 - 3 L 499/05
    Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Auffassung, die Aufhebung der sofortigen Vollziehung begründe insoweit einen Vorteil für den Antragsteller, als er in diesem Fall noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen könne (so die 4. Kammer des angerufenen Gerichts in ihrem Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -).
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