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   VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22.NW   

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VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22.NW (https://dejure.org/2022,30527)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27.10.2022 - 3 L 763/22.NW (https://dejure.org/2022,30527)
VG Neustadt, Entscheidung vom 27. Oktober 2022 - 3 L 763/22.NW (https://dejure.org/2022,30527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 ZensG2022AG RP, § 2 Abs 1 ZensG2022AG RP, § 1 BStatG, § 12 Abs 1 BStatG, § 15 Abs 7 BStatG
    Erfolgloser Eilantrag gegen die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) im Rahmen des Zensus 2022

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Datenerhebung und Datenspeicherung durch das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig und datenschutzkonform

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig - Ausgestaltung des Zensus 2022 entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist auch mit Datenschutzgrundverordnung vereinbar

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 3.11

    Kein Erlass von Gebührenbescheiden durch GmbH als Geschäftsbesorger

    Auszug aus VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
    Sie ist zur Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und Ermessenserwägungen befugt (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011 - 9 C 3.11).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, liegt eine Gestaltänderung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2011, a.a.O.).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
    Die Ausgestaltung des Zensus 2022 entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19.9.2018 (a.a.O.) zum Zensus 2011 sowie in dem zur Volkszählung ergangenen Urteil vom 15.12.1983 (Az.: 1 BvR 209/83 u.a.) gemacht hat.

    Zu den sog. Hilfsmerkmalen - die das BVerfG als solche nicht beanstandet hat (Urteil vom 15.12.1983, a.a.O.) - gehören nach § 10 Abs. 2 ZensG 2022 Daten, wie etwa der Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder, deren Kontaktdaten und die Wohnanschrift.

  • VG Neustadt, 21.11.2011 - 4 K 817/11

    Klage gegen Zensus 2011 abgewiesen - Gericht hat keine Bedenken an der

    Auszug aus VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
    Denn durch den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9.8.2022 ist selbst bei (unterstellter) fehlender Verwaltungsaktqualität dieses Schreiben zum anfechtungsfähigen Verwaltungsakt geworden (vgl. VG NW, Urteil vom 21.11.2011 - 4 K 817/11.NW , m.w.N.).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
    Die von dem EuGH (Rechtssache C-311/18 "Schrems II") geäußerten Bedenken gegen eine Übertragung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die USA greifen damit nicht.
  • BVerfG, 28.09.1987 - 1 BvR 1063/87

    Volkszählung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
    Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 28.9.1987 (1 BvR 1063/87) folgendes ausgeführt:.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
    Sie tragen vor: Die einschlägigen Rechtsvorschriften zum ZensG 2022 seien verfassungswidrig und verletzten sie mit Blick auf die Vorgaben in BVerfGE 61, 1 in ihren Grundrechten.
  • VG Regensburg, 01.12.2022 - RN 5 S 22.2413

    Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, Sofortvollzug kraft gesetzlicher

    (a) Insoweit wird auf die überzeugenden und zutreffenden Ausführungen des VG Neustadt a.d. W1.straße verwiesen (VG Neustadt a.d. W1.straße, B.v. 27.10.2022 - 3 L 763/22.NW - BeckRS 2022, 30971, Rn. 53 f.), denen sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt:.

    Die rechtlichen Schutzmechanismen des ZensG 2022 bleiben - bei vergleichbarer Eingriffsintensität im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (vgl. § 6 ZensG 2011 und § 9 ZensG 2022) - nicht hinter denen des ZensG 2011 zurück (vgl. auch VG Neustadt a.d. W1.straße, B.v. 27.10.2022 - 3 L 763/22.NW - BeckRS 2022, 30971, Rn. 41 ff.).

    Nach alledem geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Erhebung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung - auch in Bezug auf die Hilfsmerkmale - angemessen ist (so im Ergebnis auch VG Neustadt a.d. W1.straße, B.v. 27.10.2022 - 3 L 763/22.NW - BeckRS 2022, 30971, Rn. 49, m.w.N.).

    straße (VG Neustadt a.d. W1.straße, B.v. 27.10.2022 - 3 L 763/22.NW - BeckRS 2022, 30971, Rn. 50 ff.) verwiesen, denen sich die Kammer anschließt:.

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