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   VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16.NW   

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VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16.NW (https://dejure.org/2016,20009)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28.06.2016 - 1 L 379/16.NW (https://dejure.org/2016,20009)
VG Neustadt, Entscheidung vom 28. Juni 2016 - 1 L 379/16.NW (https://dejure.org/2016,20009)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.10.2013 - 2 B 10707/13

    Zum Erfordernis einer Stellenausschreibung für Beförderungsstellen im

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    Denn anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 (Az.: 2 B 10707/13), wo in einem Auswahlverfahren, in nichtrechtskonformer Weise, zwischen den Bereichen "Justizverwaltung" und "klassische Rechtspflege" unterschieden wurde, ist im Bereich des Polizeidienstes die Aufteilung der Beförderungsstellen und die Durchführung separater Beförderungsgeschehen, getrennt nach der Gruppe der Aufstiegsbeamten und der Polizeibeamten mit FH-Abschluss, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 18.7.2012 - 2 B 10606/12).

    Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.) liegen hier keine Umstände vor, etwa in Gestalt einer rechtswidrigen funktionsbezogenen Zuweisung von Beförderungsstellen, die eine Aufteilung der Beförderungsstellen als sachwidrig erscheinen ließen.

    Denn der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen Aufstiegsbeamten und FH-Beamten liegt - anders als in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 (a.a.O.) - keine funktionsbezogene Unterscheidung zu Grunde.

    Weiter verstößt die fehlende Angabe der Gesamtzahl der Beförderungsstellen zwar gegen den Grundsatz der Transparenz des Auswahlverfahrens (so jedenfalls OVG RP, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.).

    Wie bereits oben dargelegt, beruht die getrennte Durchführung der Auswahlverfahren - anders als im Bereich der Rechtspfleger im Jahr 2013 (OVG RP, Beschluss vom 15.10.2013, a.a.O.) - nicht auf einer funktionsorientierten Aufteilung des Bewerberfeldes, sondern auf einer zulässigen laufbahnbezogenen Unterscheidung zwischen Aufstiegsbeamten und FH-Absolventen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.2013 - 2 B 11209/13

    Beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren - Beförderungsentscheidung ohne

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 und Beschluss vom 20.6.2013 - 2 V 1.13; OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13; m.w.N.).

    Die Beurteilung des Führungsverhaltens bleibt im Übrigen bei einem Vergleich mit Beamten ohne Führungsverantwortung - wie dem Antragsteller - außen vor, es sei denn bei beiden Beamten bestünde Beurteilungsgleichstand (OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13).

    Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2012 - 2 B 10606/12
    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    Denn anders als in der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.10.2013 (Az.: 2 B 10707/13), wo in einem Auswahlverfahren, in nichtrechtskonformer Weise, zwischen den Bereichen "Justizverwaltung" und "klassische Rechtspflege" unterschieden wurde, ist im Bereich des Polizeidienstes die Aufteilung der Beförderungsstellen und die Durchführung separater Beförderungsgeschehen, getrennt nach der Gruppe der Aufstiegsbeamten und der Polizeibeamten mit FH-Abschluss, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 18.7.2012 - 2 B 10606/12).

    Die Bildung von Bewerberkolonnen durch den Antragsgegner (Bewährungsaufsteiger zum einen, Polizeibeamte mit FH-Abschluss zum anderen) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 18.7.2012, a.a.O.) nicht beanstandet.

    Es entspricht insofern der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.8.2015 - 2 B 10279/15), in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nur solche Beurteilungsfehler als durchgreifend anzusehen, die - erstens - offensichtlich sind und die - zweitens - erkennbar Auswirkungen auf die in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu überprüfende Bewerberauswahl haben (vgl. Beschluss vom 18.7.2012 - 2 B 10606/12).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    Im Übrigen hat der Antragsgegner im Rahmen der Ergänzung seiner Auswahlerwägungen im laufenden Verfahren die Gesamtzahl der Beförderungsstellen benannt und damit analog § 114 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - seine tragenden Erwägungen für das Auswahlverfahren auch insoweit ergänzt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Ergänzung: BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07; OVG RP, Beschluss vom 10.9.2013 - 2 B 10734/13).

    Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass dem Antragsgegner auch im vorliegenden Eilverfahren die Möglichkeit des Ergänzens von Gründen (hier bezüglich der Dokumentation/Begründung der Auswahlentscheidung) analog § 114 VwGO eröffnet bleibt (BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 10.9.2013, a.a.O.), von der der Antragsgegner etwa hinsichtlich des mathematischen Berechnungssystems zur Umrechnung der dienstlichen Beurteilung in einen Punktewert Gebrauch gemacht hat.

  • BVerwG, 26.02.2004 - 2 B 41.03

    Fehlerhaftigkeit eines Beurteilungsbeitrags wegen unterlassener Nachprüfung der

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    Ein Beurteilungsbeitrag fließt vielmehr - auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt - in die dienstliche Beurteilung ein, ohne den Beurteiler zu binden (BVerwG, Beschluss vom 26.2.2004 - 2 B 41.03).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 2 B 10498/15

    Beamtenrecht; Abbruch des Auswahlverfahrens nach Konkurrentenstreit;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    1) Die im vorliegenden Verfahren angewandten Grundsätze der sogenannten "Topfwirtschaft" hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mehrfach mit Blick auf § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - akzeptiert (OVG RP, Beschluss vom 1.7.2015 - 2 B 10498/15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 2 B 10497/15

    Beamtenrecht; Abbruch des Auswahlverfahrens; Konkurrentenstreitverfahren; neue

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    2) Der Vorrang der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Beförderungsgeschehen steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (OVG RP, Beschluss vom 1.7.2015 - 2 B 10497/15).
  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten im Beförderungsgeschehen ist verfassungsrechtlich geboten (BVerfG, Beschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    1) Die im vorliegenden Verfahren angewandten Grundsätze der sogenannten "Topfwirtschaft" hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mehrfach mit Blick auf § 21 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz - LBesG - akzeptiert (OVG RP, Beschluss vom 1.7.2015 - 2 B 10498/15; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Neustadt, 28.06.2016 - 1 L 379/16
    (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 und Beschluss vom 20.6.2013 - 2 V 1.13; OVG RP, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13; m.w.N.).
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