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   VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08.NW   

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https://dejure.org/2008,18255
VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08.NW (https://dejure.org/2008,18255)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29.05.2008 - 4 K 9/08.NW (https://dejure.org/2008,18255)
VG Neustadt, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - 4 K 9/08.NW (https://dejure.org/2008,18255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Veränderungssperre durch eine Gemeinde nach der Anweisung zum Erlass eines Bauvorbescheides durch die Widerspruchsbehörde; Anforderungen an das Maß der Konkretisierung der Planungsziele für den Erlass der Veränderungssperre; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veränderungssperre zur Planungssicherung: Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2008, 1190
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem die nicht mit der Gemeinde identische Bauaufsichtsbehörde unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verpflichtet wird, einen beantragten Bauvorbescheid zu erlassen, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437).

    Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern kann sich - wie hier -  darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung des Bauvorbescheids zu verpflichten (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437).

    Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem die Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung eines von der Gemeinde versagten Bauvorbescheids verpflichtet worden ist, nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437 zur Baugenehmigung).

    Der Verpflichtungswiderspruchsbescheid bedarf noch der "Vollziehung" seitens der Ausgangsbehörde (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437).

    Der Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids oder einer Baugenehmigung steht damit, auch wenn er tituliert ist, unter dem Vorbehalt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht in rechtlich relevanter Weise ändert (BVerwG, NVwZ 2008, 437 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. März 2008.

    Der Widerspruchsbescheid darf also nicht durch eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig geworden sein (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 NB 4.97

    Bebauungsplan, Festsetzungen; Fläche für die Landwirtschaft; von Bebauung

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Im Bereich einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB können deshalb auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte bauliche Anlagen zulässig sein (BVerwG, NVwZ 1999, 984 m.w.N.).

    Das setzt voraus, dass es für diese zusätzliche Festsetzung städtebauliche Gründe gibt und dass auch die sonstigen Anforderungen des § 1 BauGB erfüllt sind, was nicht der Regelfall sein wird (BVerwG, NVwZ 1999, 984).

    Sie ist nach Maßgabe städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) allgemein gegeben (BVerwG, NVwZ 1999, 984).

  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105

    Bauplanungsrecht: Mobilfunkanlage in Wohngebiet // Bauleitplanung zur Umsetzung

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Das Konkretisierungserfordernis gilt dabei für das gesamte Plangebiet (Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2007, § 14 Rdnr. 48; Bay.VGH, ZfBR 2008, 287).

    Fehlen diese Voraussetzungen bei Teilen des Gebiets, kommt eine Teilunwirksamkeit der Veränderungssperre in Betracht (Bay.VGH, ZfBR 2008, 287).

  • BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01

    Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit;

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Eine auf Teilflächen beschränkte Unwirksamkeit der Veränderungssperre kommt daher nur in Betracht, wenn für den verbleibenden Geltungsbereich noch eine sinnvolle Sicherung erreicht und nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Planungswillen angenommen werden kann, dass die Gemeinde die Veränderungssperre auch mit dem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 1055; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2008 - 3 K 783/07.NW -).
  • VG Neustadt, 07.04.2008 - 3 K 783/07

    Weder Wohngebäude noch Verbrauchermarkt im Baugebiet "Östlich der Speyerer

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Eine auf Teilflächen beschränkte Unwirksamkeit der Veränderungssperre kommt daher nur in Betracht, wenn für den verbleibenden Geltungsbereich noch eine sinnvolle Sicherung erreicht und nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Planungswillen angenommen werden kann, dass die Gemeinde die Veränderungssperre auch mit dem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 1055; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2008 - 3 K 783/07.NW -).
  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Eine reine Negativplanung, die zwar einzelne Vorhaben ausschließt, aber keine positiven Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen entwickelt, genügt nicht (vgl. BVerwG BauR 2008, 328 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, NVwZ 2004, 984; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2008, 143) und wenn diese Planung nicht von vornherein an nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG, NVwZ 1994, 685).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Ohne das Vorliegen von topografischen Besonderheiten endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, BauR 2000, 1310; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG  -).
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2004 - 1 KN 276/03

    Veränderungssperre zur Sicherung von Planungsfreiräumen unzulässig

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Diese Vorstellungen waren viel zu vage, um eine Veränderungssperre inhaltlich begründen zu können (vgl. OVG Niedersachsen, BauR 2004, 1121).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2007 - 8 S 1584/06

    Normenkontrolle; Bauleitplan; Außer-Kraft-Treten einer Veränderungssperre;

    Auszug aus VG Neustadt, 29.05.2008 - 4 K 9/08
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre "zur Sicherung der Planung" erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung bei Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (BVerwG, NVwZ 2004, 984; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2008, 143) und wenn diese Planung nicht von vornherein an nicht behebbaren Mängeln leidet (BVerwG, NVwZ 1994, 685).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.2006 - 8 A 11309/05

    Zulässige Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens hinsichtlich der Errichtung

  • BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03

    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 49/07

    Amtshaftung bei Zurückweisung eines Bauvorbescheidsantrags aufgrund eines formell

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 10.01

    Vollstreckungsabwehrklage; rechtsvernichtende Einwendung; Bauvorbescheid;

  • BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 48.90

    Sachverständigengutachten - Vorbereitung und Abfassung - Hilfsperson

  • BVerwG, 26.10.1984 - 4 C 53.80

    Vollstreckungsabwehrklage gegen Urteil auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung

  • BVerwG, 09.02.1989 - 4 B 236.88

    Zeitpunkt der Beschlußfassung

  • VG Mainz, 10.07.2013 - 3 K 1705/12

    Zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke in den unbeplanten

    Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern kann sich - wie hier - darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteile vom 7. August 2008 - 4 K 302/08.NW -, juris Rn. 27 und vom 29. Mai 2008 - 4 K 9/08.NW -, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).
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