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   VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11   

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VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11 (https://dejure.org/2011,22532)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03.03.2011 - 12 B 331/11 (https://dejure.org/2011,22532)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 03. März 2011 - 12 B 331/11 (https://dejure.org/2011,22532)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    Die das Monopol ausmachenden Bestimmungen müssen - wie der EuGH in der Entscheidung vom 8. September 2009, a.a.O., zusammenfassend betont - geeignet im Sinne einer kohärenten und systematischen Regelung sein, die festgelegten Ziele zu gewährleisten.

    In diesem Sinne versteht sie die Aussagen des EuGH zur Freiheit eines jeden Mitgliedstaates, die Ziele seiner Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, wobei die Beschränkungen der europäischen Grundfreiheiten verhältnismäßig sein müssen (vgl. EuGH in den genannten Urteilen, zuletzt Urteil vom 8. September 2009, a.a.O.).

  • VG Oldenburg, 17.09.2009 - 12 A 167/09

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Die ihr erteilte maltesische Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten entfaltet keine Legalisierungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Niedersachsen, da es mangels entsprechender Harmonisierungsvorschriften keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen innerhalb der Europäischen Union gibt (vgl. u.a. Urteile der Kammer vom 17. September 2009 - 12 A 167/09 -, juris, Rn 22 und vom 25. Februar 2010 - 12 A 2357/10 -, n.v., jeweils mit weiteren Nachweisen; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris, Rn 31; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07, 358 - 360/07, 409/07, 410/07 -, Rechtssache Markus Stoß u.a., juris, Rn 112).

    Dies hat das Gericht in gleichgelagerten Fällen mit Urteilen vom 17. September 2009 (12 A 167/09, juris; 12 A 168/09, 12 A 169/09 und 12 A 170/09, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtssprechung) und 25. Februar 2010 (12 A 2357/09, 12 A 173/09, 12 A 177/09, 12 A 2960/09 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) entschieden.

    In dem Urteil vom 17. September 2009 (a.a.O.) ist dazu ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Die ihr erteilte maltesische Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten entfaltet keine Legalisierungswirkung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Niedersachsen, da es mangels entsprechender Harmonisierungsvorschriften keinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Konzessionen innerhalb der Europäischen Union gibt (vgl. u.a. Urteile der Kammer vom 17. September 2009 - 12 A 167/09 -, juris, Rn 22 und vom 25. Februar 2010 - 12 A 2357/10 -, n.v., jeweils mit weiteren Nachweisen; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris, Rn 31; EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C 316/07, 358 - 360/07, 409/07, 410/07 -, Rechtssache Markus Stoß u.a., juris, Rn 112).

    Der Anteil am Glücksspielmarkt (21,5 %) ist im Vergleich zum Anteil des Toto- und Lottoblocks (29,9%) etwa gleich groß (vgl. BT-Drs. 16/6551, S. 2) und das Spiel an Geldspielgeräten enthält ein eher höheres Suchtpotenzial (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; und vom 16. Februar 2009, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 2010 (vgl. insbesondere - 8 C 14/09 -, juris) unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.

    Auch diese Grundsätze - insbesondere die Ablehnung einer nur sektoralen Betrachtungsweise im Rahmen der Prüfung der Kohärenz der Monopolregelung - hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 2010 (a.a.O.) bestätigt.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    In seinen Urteilen zu den Rechtssachen Markus Stoß u.a. sowie Carmen Media Group Ltd. wiederholt der EuGH zunächst die Grundsätze, die er in seinen Urteilen zu einer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Spieltätigkeit in den Mitgliedsstaaten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Rechtssache Gambelli, juris; Urteil vom 21. September 1999 - C-124/97 -, Rechtssache Läärä, juris; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 -, Rechtssache Zenatti, juris; Urteil vom 24. März 1994 - C-42/02 -, Rechtssache Schindler, juris; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Rechtssache Placanica, juris; Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache Liga Portuguesa, a.a.O.) entwickelt hat und betont dabei u.a. erneut, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können, wenn sie geeignet sind, dazu beizutragen, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzen (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., a.a.O. Rdnr. 88 und Rechtssache Carmen Media Group Ltd., a.a.O., Rdnr. 55).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    In seinen Urteilen zu den Rechtssachen Markus Stoß u.a. sowie Carmen Media Group Ltd. wiederholt der EuGH zunächst die Grundsätze, die er in seinen Urteilen zu einer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Spieltätigkeit in den Mitgliedsstaaten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Rechtssache Gambelli, juris; Urteil vom 21. September 1999 - C-124/97 -, Rechtssache Läärä, juris; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 -, Rechtssache Zenatti, juris; Urteil vom 24. März 1994 - C-42/02 -, Rechtssache Schindler, juris; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Rechtssache Placanica, juris; Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache Liga Portuguesa, a.a.O.) entwickelt hat und betont dabei u.a. erneut, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können, wenn sie geeignet sind, dazu beizutragen, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzen (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., a.a.O. Rdnr. 88 und Rechtssache Carmen Media Group Ltd., a.a.O., Rdnr. 55).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Es hat dort ausgeführt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276=NJW 2006, S. 1261) als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes zur Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Wetttätigkeit (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. September 1999, - C - 124/97 - Läärä, juris; vom 13. November 2003 - C - 42/02 - Lindmann, juris; vom 6. März 2007, - C - 338/04 - Placanica, juris; vom 8. September 2009, - C - 42/07 - Liga Portuguesa, juris) gerecht werden, die Vorgaben also in normativer Hinsicht erfüllt und beide Regelwerke entsprechend ihren Zielvorgaben auch umgesetzt werden.

    In seinen Urteilen zu den Rechtssachen Markus Stoß u.a. sowie Carmen Media Group Ltd. wiederholt der EuGH zunächst die Grundsätze, die er in seinen Urteilen zu einer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch Beschränkungen der Spieltätigkeit in den Mitgliedsstaaten (vgl. insbesondere Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Rechtssache Gambelli, juris; Urteil vom 21. September 1999 - C-124/97 -, Rechtssache Läärä, juris; Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 -, Rechtssache Zenatti, juris; Urteil vom 24. März 1994 - C-42/02 -, Rechtssache Schindler, juris; Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 -, Rechtssache Placanica, juris; Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache Liga Portuguesa, a.a.O.) entwickelt hat und betont dabei u.a. erneut, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können, wenn sie geeignet sind, dazu beizutragen, die Verwirklichung der genannten Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie die Wetttätigkeit in kohärenter und systematischer Weise begrenzen (vgl. Urteil vom 8. September 2010, Rechtssache Markus Stoß u.a., a.a.O. Rdnr. 88 und Rechtssache Carmen Media Group Ltd., a.a.O., Rdnr. 55).

  • VG Oldenburg, 25.02.2010 - 12 A 2357/09

    Untersagung der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Dies hat das Gericht in gleichgelagerten Fällen mit Urteilen vom 17. September 2009 (12 A 167/09, juris; 12 A 168/09, 12 A 169/09 und 12 A 170/09, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtssprechung) und 25. Februar 2010 (12 A 2357/09, 12 A 173/09, 12 A 177/09, 12 A 2960/09 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) entschieden.

    In den genannten Urteilen vom 17. September 2009 und 25. Februar 2010 (a.a.O.), die auf die derzeitige Rechtslage und die Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt abstellen, hat das Gericht insbesondere zu den vom Antragsteller vorliegend unter Bezugnahme auf den Gegenstand der Urteile des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 (a.a.O.) im Wesentlichen geltend gemachten Argumenten intensiver, zum Spiel ermunternder Werbung und der Politik der Angebotserweiterung im Bereich Internet in Gestalt neuer Kasinospielmöglichkeiten und durch die Lockerung der Bedingungen im Bereich des gewerblichen Automatenspiels in Gestalt der Änderung der Spielverordnung durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Januar 2006 Stellung genommen und ausgeführt:.

  • VG Stuttgart, 16.12.2010 - 4 K 3645/10

    Rechtsschutz gegen Sportwettenuntersagung

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass in anderen Glücksspielbereichen als den Sportwetten seitens des Gesetzgebers oder der Behörden eine Expansionspolitik betrieben wird, wie es die Vorlagegerichte - für den benannten Zeitraum - (noch) annahmen oder befürchteten und z.T für die derzeitige Rechtslage und angesichts der aktuellen Entwicklungen insbesondere im Bereich des gewerblichen Automatenspiels annehmen (so VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 K 3645/10 -, juris; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 2. November 2010 - 4 K 1495/07 -, juris; VG Halle, Urteil vom 11. November 2010 - 3 A 158/09 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 1 L 700/10 -, juris).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 159/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Privates Angebot von Sportwetten und anderen

    Auszug aus VG Oldenburg, 03.03.2011 - 12 B 331/11
    Aus dem vom Antragsteller darüber hinaus in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 22. Juli 2010 (- I ZR 159/07 -, juris) ergibt sich nichts anderes.
  • VG Hamburg, 02.11.2010 - 4 K 1495/07

    Staatliches Monopol; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Verhältnismäßigkeit;

  • VG Arnsberg, 15.10.2010 - 1 L 700/10

    Aufschiebende Wirkung der Klage eines Sportwettenvermittlers gegen eine

  • Drs-Bund, 02.10.2007 - BT-Drs 16/6551
  • VG Halle, 11.11.2010 - 3 A 158/09

    Genehmigungsfreiheit der gewerblichen Vermittlung von staatlich zugelassenen

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

  • VG Gießen, 07.05.2007 - 10 E 13/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen über eine österreichische

  • VG Stuttgart, 24.07.2007 - 4 K 4435/06

    Vorabentscheidungsersuchen an EuGH - zu den Voraussetzungen einer systematischen

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

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