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   VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02   

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VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02 (https://dejure.org/2002,27051)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.2002 - 6 B 3266/02 (https://dejure.org/2002,27051)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 04. September 2002 - 6 B 3266/02 (https://dejure.org/2002,27051)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 2 C 37.95

    Recht der Soldaten - Untersagung der Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02
    § 77 a NBG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte und ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie die entsprechenden Parallelvorschriften in § 20 a SG und in § 69 a BBG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ff; 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990 S. 430; 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ff).

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. BVerwGE 102, 326, 328; BVerwGE 84, 194, 195 f; BVerwG, NVwZ-RR 1990, S. 430 f).

    Weiterhin soll - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - verhindert werden, dass das "Amtswissen" eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn" genutzt wird (vgl. BVerwGE 102, 326, 328).

    Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung ergeben sich bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 102, 326, 329; BVerwGE 84, 194, 203).

    In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 102, 326, 329).

  • BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87

    Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02
    § 77 a NBG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte und ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie die entsprechenden Parallelvorschriften in § 20 a SG und in § 69 a BBG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ff; 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990 S. 430; 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ff).

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. BVerwGE 102, 326, 328; BVerwGE 84, 194, 195 f; BVerwG, NVwZ-RR 1990, S. 430 f).

    Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung ergeben sich bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 102, 326, 329; BVerwGE 84, 194, 203).

    Vielmehr soll es gar nicht erst zur Entstehung einer Gefährdungslage kommen (OVG Koblenz, a.a.O.; BVerwGE 84, 194).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02
    Einerseits reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht aus, andererseits muss die Beeinträchtigung aber auch nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein (vgl. BVerwGE 60, 254, 256 f).

    Zum einen erscheint es nicht als eine fern liegende Gefahr, sondern als eine durchaus berechtigte Befürchtung, dass einzelne ehemalige Mitarbeiter des Antragstellers in den von diesem vertretenen Steuerangelegenheiten vor die Frage gestellt sein könnten, großzügiger mit den ihnen eröffneten Einschätzungsmöglichkeiten und Entscheidungsspielräumen umzugehen, als sie dies ohne die Einschaltung des Antragstellers täten (vgl. BVerwGE 60, 254, 258 f).

    Der Dienstherr, der den Beamten auf dem Gebiet der Steuerverwaltung umfassend ausgebildet hat, braucht es nicht hinzunehmen, dass dieser - unter möglicher Verwertung seiner Kenntnisse von Verwaltungsinterna - auf dem Gebiet des Steuerrechts Dritte gegen Entgelt in eigennütziger Weise berät (vgl. BVerwGE 60, 254, 259).

    Bei der erheblichen Gefahr eines Interessenkonflikts kann auch bei einem sachlich denkenden Bürger eine Vertrauenseinbuße eintreten (vgl. BVerwGE 60, 254, 260 f).

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 C 54.88

    Voraussetzungen für die Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02
    § 77 a NBG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte und ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie die entsprechenden Parallelvorschriften in § 20 a SG und in § 69 a BBG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ff; 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990 S. 430; 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ff).

    Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. BVerwGE 102, 326, 328; BVerwGE 84, 194, 195 f; BVerwG, NVwZ-RR 1990, S. 430 f).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.1990 - 2 A 119/89

    Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Rechtsanwalt; Niederlassung als Anwalt

    Auszug aus VG Oldenburg, 04.09.2002 - 6 B 3266/02
    Die Vorschrift normiert zum Schutz dienstlicher Interessen Pflichten, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Juni 1990 - 2 A 119/89 - ZBR 1992, S. 19 ff).
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