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VG Oldenburg, 09.11.2016 - 5 A 3996/14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 11 SOG ND; § 2 Nr 1a SOG ND; § 3 Abs 1 S 2 SOG ND; § 117 Abs 1 OWiG; § 46 Abs 3 OWiG
Einschreiten; Ermessen; Lärmimmissionen; Ordnungswidrigkeit; örtliche Ordnungsbehörde - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 10.08.2009 - 11 CE 09.1795
Blockade eines tatsächlich öffentlichen Wegs durch unerlaubte Selbsthilfe
Auszug aus VG Oldenburg, 09.11.2016 - 5 A 3996/14
Denn bei jeder Rechtsnorm, die der Behörde eine Eingriffsmöglichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung einräumt, muss diese, wenn ihr Anhaltspunkte für ein Einschreiten vorliegen, im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens prüfen, ob ein Einschreiten in Betracht kommt (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 10. August 2009 - 11 CE 09.1795 -, juris Rn. 9). - OVG Niedersachsen, 23.09.2013 - 13 LA 144/12
Auskunftsanspruch und Bearbeitungsanspruch eines sich ohne schützenswerte …
Auszug aus VG Oldenburg, 09.11.2016 - 5 A 3996/14
Auch sonst korrespondiert den objektiv-rechtlichen Verpflichtungen der Bußgeldbehörde bei Eingang einer Anzeige kein subjektives Recht des Anzeigeerstatters (Nds. OVG, Beschluss vom 23. September 2013 - 13 LA 144/12 -, juris). - OVG Niedersachsen, 05.07.2013 - 11 ME 148/13
Verpflichtung eines Hundehalters zur nächtlichen und sonntäglichen Haltung seiner …
Auszug aus VG Oldenburg, 09.11.2016 - 5 A 3996/14
Ausgehend von diesen Maßstäben darf grundsätzlich auch die örtliche Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit präventiven und repressiven Maßnahmen derartigen Lärmbelästigungen begegnen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 11 ME 148/13 - zum Hundegebell; Bay VGH, Beschluss vom 29 Februar 2016 - 10 ZB 15.2168 - juris zu überlauter Musik eines Nachbarn). - VGH Bayern, 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168
Sicherheitsrechtliche Anordnung auf Unterlassung von Ruhestörungen
Auszug aus VG Oldenburg, 09.11.2016 - 5 A 3996/14
Ausgehend von diesen Maßstäben darf grundsätzlich auch die örtliche Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit mit präventiven und repressiven Maßnahmen derartigen Lärmbelästigungen begegnen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 11 ME 148/13 - zum Hundegebell; Bay VGH, Beschluss vom 29 Februar 2016 - 10 ZB 15.2168 - juris zu überlauter Musik eines Nachbarn).