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   VG Oldenburg, 12.11.2003 - 11 A 2802/02   

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VG Oldenburg, 12.11.2003 - 11 A 2802/02 (https://dejure.org/2003,29214)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 12.11.2003 - 11 A 2802/02 (https://dejure.org/2003,29214)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 12. November 2003 - 11 A 2802/02 (https://dejure.org/2003,29214)
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  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VG Oldenburg, 12.11.2003 - 11 A 2802/02
    Altfall-Regelungen der obersten Landesbehörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. September 2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215 zur Vorläuferanordnung aus dem Jahre 1996/Bayern) nicht wie Rechtsätze anzuwenden und auszulegen.
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2003 - 8 ME 131/03

    Aufenthaltsbefugnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Voraussetzung

    Auszug aus VG Oldenburg, 12.11.2003 - 11 A 2802/02
    Bedeutsam ist auch die Festlegung in der Bleiberechtsregelung (Nr. 5), dass erstmalige Anträge bis zum 30. September 2001 zu stellen und spätestens bis zum 31. März 2002 zu bescheiden waren, was gegen ein Abstellen auf spätere Entwicklungen spricht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22. August 2003 - 8 ME 131/03 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2001 - 13 S 1983/00

    Unanfechtbare Ausreisepflicht; Rückkehrmöglichkeit nach Jugoslawien

    Auszug aus VG Oldenburg, 12.11.2003 - 11 A 2802/02
    Nach dieser Vorschrift ist der Ausländerbehörde erst dann ein Ermessen eröffnet, wenn der betreffende Ausländer unanfechtbar ausreisepflichtig ist, wenn die spezifischen Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen und der freiwilligen Rückkehr des Ausländers von ihm nicht zu vertretende Hindernisse entgegenstehen (VGH BW, Urteil vom 13. Juni 2001 - 13 S 1983/00 - Juris).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VG Oldenburg, 12.11.2003 - 11 A 2802/02
    Die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ist damit schon dann nicht erfüllt, wenn der Betroffene seine Ausreisepflicht, auch wenn sie mit Mitteln des Verwaltungszwanges wegen rechtlicher oder tatsächlichen Hindernisse nicht durchgesetzt werden könnte, freiwillig erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 ff. m.w.N).
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