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VG Oldenburg, 14.12.2010 - 3 A 2100/09 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Zurückweisung von Mitarbeitern des VdK Sozialverbands als Bevollmächtigte in einer wohngeldrechtlichen Angelegenheit
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 67 Abs 2 S 2 Nr 6 VwGO; § 67 Abs 2 S 2 Nr 5 VwGO; § 67 Abs 3 S 1 VwGO
VdK; Vertretungsbefugnis; Sozialverband; Zurückweisung; Wohngeld - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 25.05.2000 - 4 L 2385/99
Sozialverband VdK; zugelassene Prozeßbevollmächtigte; Zulassungsantrag Stellung …
Auszug aus VG Oldenburg, 14.12.2010 - 3 A 2100/09
Allerdings tritt der VdK hier in einer wohngeldrechtlichen Angelegenheit auf, die weder zu einer Angelegenheit der Kriegsopferfürsorge noch des Schwerbehindertenrechts zählt und nach Auffassung der Kammer auch nicht damit in Zusammenhang steht (ebenso in Bezug auf § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F., der folgenden Wortlaut hatte: "In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind", Nds. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 L 2385/99 - juris, aus welchem hervorgeht, dass die Wohngeldbewilligung keine in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehende Angelegenheit darstellt; zur Bestimmung einer solchen Angelegenheit vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 1999 - 4 Bf 104/96 - juris). - OVG Hamburg, 12.02.1999 - 4 Bf 104/96
Auszug aus VG Oldenburg, 14.12.2010 - 3 A 2100/09
Allerdings tritt der VdK hier in einer wohngeldrechtlichen Angelegenheit auf, die weder zu einer Angelegenheit der Kriegsopferfürsorge noch des Schwerbehindertenrechts zählt und nach Auffassung der Kammer auch nicht damit in Zusammenhang steht (ebenso in Bezug auf § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F., der folgenden Wortlaut hatte: "In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind", Nds. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 4 L 2385/99 - juris, aus welchem hervorgeht, dass die Wohngeldbewilligung keine in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stehende Angelegenheit darstellt; zur Bestimmung einer solchen Angelegenheit vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 1999 - 4 Bf 104/96 - juris).