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   VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18   

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VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18 (https://dejure.org/2019,6428)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 19.03.2019 - 7 A 2252/18 (https://dejure.org/2019,6428)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 19. März 2019 - 7 A 2252/18 (https://dejure.org/2019,6428)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2015 - 2 LA 81/15

    Zugangeröffnung zu einem Genehmigungs- und Finanzierungsverfahren der

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, da nach einer Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 1. September 2015 (Az. 2 LA 81/15) Genehmigungs- und Finanzierungsbegehren auch bei im Gesetz vorgesehener Nichtanwendung des NSchG im Antragsverfahren bei der Landesschulbehörde anzubringen seien, damit die Verfassungsgemäßheit gesetzgeberischen Unterlassens im gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG gemacht werden könne.

    Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts müssen Schulen Genehmigungsbegehren im Sinne des Art. 7 Abs. 4 GG auch bei im Gesetz vorgesehener Nichtanwendbarkeit des NSchG im üblichen Antragsverfahren bei der Beklagten anbringen und dieses Begehren im Rahmen der Verpflichtungsklage weiterverfolgen - auch wenn das Genehmigungsbegehren mangels Rechtsgrundlage für die Genehmigung weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbaren Erfolg haben kann -, weil damit gewährleistet werden kann, dass das Bundesverfassungsgericht bei Vorliegen aller anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen denkbaren Anspruch bei einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem verfassungsrechtlichen Kern der Streitfrage befasst wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris).

    Die Bestimmung dessen, was unter einer "öffentlichen Schule" zu verstehen ist, fällt - wie die Regelung des gesamten Schulwesens überhaupt - nach der Kompetenzverteilung der Art. 70 ff. GG in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder; dies hebt Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG für das Ersatzschulwesen nochmals ausdrücklich hervor (vgl. VG Berlin, Urteil v. 5. Mai 2011, 3 K 71.09, juris).Vorliegend durfte der Landesgesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des § 1 NSchG im Jahr 2003 daher selbst neu beurteilen, ob öffentliche Schulen dieser Art - d.h. Schulen für Physiotherapie - in Niedersachsen zu jenem Zeitpunkt i.S.d. § 142 NSchG "vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen" waren (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris).

    Es obliegt, wie bereits ausgeführt, gerade dem Landesgesetzgeber zu bestimmen, welche öffentlichen Schulen es im Land Niedersachsen gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris).

    Zudem zieht auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner vorzitierten Entscheidung aus dem Jahr 2015 (Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris) seine vormalige Annahme des "Vorgesehenseins" entsprechender Schulen in Zweifel, indem es ausführt, dass eben diese Annahme aus einer Erlasslage hergeleitet wurde, wobei die Auslegung solcher Erlasse nicht ohne weiteres in der Art der Auslegung von Rechtsnormen erfolgen könne und ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG jedenfalls dann nicht vorliegen würde, wenn das Land Niedersachsen ohne Willkür annehmen durfte, der vorgenannte Erlass erfasse faktisch ohnehin nur Schulen in privater Trägerschaft.

  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Dementsprechend hätten das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 1997 (Az. 6 C 1/96) und auch das Nds. Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Ermächtigung für eine solche Erweiterung zu einer Verpflichtung werde, wenn das Ermessen des Verordnungsgebers entsprechend verdichtet und sein sachgerechter Gebrauch auf diese eine Möglichkeit reduziert sei.

    Verfassungsrechtliche Bedenken an der fehlenden Möglichkeit privater Schulen für Physiotherapie in Niedersachsen den Status einer Ersatzschule durch staatliche Genehmigung bzw. Zugang zu einem (landesgesetzlich geregelten) Genehmigungsverfahren zu erhalten und die Pflicht des Gerichts zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG bestehen indes nur, wenn im Land Niedersachsen öffentliche Schulen für Physiotherapie vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen wären (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Mai 1997, 6 C 1/96, juris) und die Schulen der Klägerin die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen würden.

    Das Landesrecht kann den Status einer Privatschule aber insoweit beeinflussen, als es mit seinem öffentlichen Schulwesen den Maßstab setzt und bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule als "Ersatzschule" entsprechen kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Mai 1997, 6 C 1/96, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 zu der Frage des "Vorhandenseins" öffentlicher MTA-Schulen in Niedersachsen ausgeführt, dass allein deren Einrichtung an Hochschulen im Land Niedersachsen nicht dazu führe, dass diese MTA-Schulen öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 NSchG seien (vgl. BVerwG, Urteil v. 28. Mai 1997, 6 C 1/96, juris).

  • VG Berlin, 05.05.2011 - 3 K 71.09

    Nichtgenehmigung einer privaten PTA-Lehranstalt als Ersatzschule in Berlin

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Die Bestimmung dessen, was unter einer "öffentlichen Schule" zu verstehen ist, fällt - wie die Regelung des gesamten Schulwesens überhaupt - nach der Kompetenzverteilung der Art. 70 ff. GG in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder; dies hebt Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG für das Ersatzschulwesen nochmals ausdrücklich hervor (vgl. VG Berlin, Urteil v. 5. Mai 2011, 3 K 71.09, juris).Vorliegend durfte der Landesgesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung des § 1 NSchG im Jahr 2003 daher selbst neu beurteilen, ob öffentliche Schulen dieser Art - d.h. Schulen für Physiotherapie - in Niedersachsen zu jenem Zeitpunkt i.S.d. § 142 NSchG "vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen" waren (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 1. September 2015, 2 LA 81/15, juris).

    Im Detail bestehen hingegen Meinungsunterschiede; so hat sich das Verwaltungsgericht Berlin für eine vergleichbare Fallgestaltung zu dem Urteil vom 28. November 2001 ausdrücklich abgegrenzt (Urt. v. 5.5.2011 - 3 K 71.09 -, juris Rdnr. 25; dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2012 - 3 N 126.11 -, juris).

    Soweit das Nds. Oberverwaltungsgericht in seiner vorzitierten Entscheidung aus dem Jahr 2001 (Urteil v. 28. November 2001, 13 L 2847/00) ausführte, dass öffentliche Schulen für Physiotherapie jedenfalls im Land Niedersachsen grundsätzlich vorgesehen seien und zur Begründung maßgeblich auf einen Runderlass des Kultusministeriums vom 7. März 1996 über Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe (insb. Abschn. V und VI betreffend allgemeine Bestimmungen über die Schulen für Physiotherapie) verweist, lässt sich der obergerichtlichen Entscheidung indes nicht entnehmen, ob in dem vorgenannten Runderlass die Ausbildung an öffentlichen Schulen geregelt war (vgl. VG Berlin, Urteil v. 5. Mai 2011, 3 K 71.09, juris, zur Nichtgenehmigung einer privaten PTA-Lehranstalt als Ersatzschule).

    Eine staatliche Anerkennung der Schulen wäre bei öffentlichen Schulen jedoch überflüssig, so dass diese Regelung dafür spricht, dass die Ausbildung zum Physiotherapeuten an Privatschulen erfolgt (vgl. VG Berlin, Urteil v. 5. Mai 2011, 3 K 71.09, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2012 - 3 N 126.11

    Öffentliche Schule; Schule in freier Trägerschaft; juristische Person des

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Im Detail bestehen hingegen Meinungsunterschiede; so hat sich das Verwaltungsgericht Berlin für eine vergleichbare Fallgestaltung zu dem Urteil vom 28. November 2001 ausdrücklich abgegrenzt (Urt. v. 5.5.2011 - 3 K 71.09 -, juris Rdnr. 25; dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.3.2012 - 3 N 126.11 -, juris).

    Denn einer staatlichen Anerkennung bedürfen nur Schulen in freier Trägerschaft, nicht jedoch öffentliche Schulen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22. März 2012, 3 N 126.11, juris).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Ersatzschulen sind demnach Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, 1 BvL 24/64, juris).

    Die Ersatzschulen unterscheiden sich damit von den (privaten) Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969, 1 BvL 24/64, juris).

  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Ihre Schulen seien Ersatzschulen im engeren Sinn nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil v. 30. Januar 2013, Az. 6 C 6/12).
  • VG Hannover, 28.05.2014 - 6 A 8169/13

    Nichtärztliche Heilberufe; Physiotherapeutenschule; Physiotherapie;

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Die in Niedersachsen bis 2016 durch Erlass zu den "Mindestanforderungen an Schulen für andere ärztliche Heilberufe" vorgenommene Konkretisierung (zuletzt MK-Erlass vom 22. Dezember 2014, Nds. MBI 2015, S. 87) steht nämlich der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes entgegen (vgl. VG Hannover, Urteil v. 28. Mai 2014, 6 A 8169/13, juris).
  • BVerwG, 10.09.1990 - 7 B 119.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Ein danach bestehender Ersatzschulstatus kann der Schule vom Landesgesetzgeber nicht aberkannt werden, ebenso wenig wäre bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG Raum für eine gegenteilige, auf Landesrecht gründende Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10. September 1990, 7 B 119/90, juris).
  • BVerfG, 08.06.2011 - 1 BvR 759/08

    Schulaufsichtliche Leistungsüberprüfung in der vierten Jahrgangsstufe einer als

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    Einigkeit besteht zwar, dass grundsätzlich das Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule entsprechen kann; dabei bezieht sich die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und - formen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck (BVerfG, 3. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 8.6.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 -, BVerfGK 18, 469 = NVwZ 2011, 1384).
  • OVG Sachsen, 20.06.2013 - 2 B 317/13

    Einstweilige Anordnung, Berufsfachschule, Ausgliederung von Bildungsgängen,

    Auszug aus VG Oldenburg, 19.03.2019 - 7 A 2252/18
    In demselben Maße, in dem das Land sein öffentliches Schulwesen ausbaut und differenziert, eröffnet es der privaten Initiative das Feld zur Errichtung privater Ersatzschulen, die das Land wiederum in seine Förderung einbeziehen muss (VGH Mannheim, Urt. v. 11.2.2015 - 9 S 1334/13 -, juris Rdnr. 30; ähnlich OVG Bautzen, Beschl. v. 20.6.2013 - 2 B 317/13 -, juris Rdnr. 30).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2015 - 9 S 1334/13

    Förderanspruch für als Ersatzschule genehmigte private Berufsschule

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