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   VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14   

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VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14 (https://dejure.org/2017,5109)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 30.01.2017 - 5 A 513/14 (https://dejure.org/2017,5109)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 (https://dejure.org/2017,5109)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 AsylVfG; § 3 AsylVfG; § 60 Abs 5 AufenthG; § 60 Abs 7 S 1 AufenthG
    Abschiebungsverbot; Flüchtlingsanerkennung; Flüchtlingseigenschaft; Subsidiärer Schutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Danach gehören zu der geschützten Religionsfreiheit nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Rahmen auszuüben, sondern auch solche in die Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - und EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, jeweils juris).

    Bereits der durch den Druck einer etwaigen Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris).

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris).

    Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob der Kläger berechtigterweise befürchten muss, dass ihm aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung in Pakistan, die zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).

    Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (Relationsbetrachtung; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 33).

    "Allerdings kann auch für die Gruppe der "bekennenden Ahmadis", zu denen solche Personen gehören, die ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizieren bzw. aus Angst vor Verfolgung hierauf verzichten, nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 27. September 2010 - A 10 S 689/08 -, Rn. 25 ff. (55) nach juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32 ff. (33)).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2013 (a.a.O.) ausgeführt, dass im Rahmen der Gefahrenprognose zunächst "die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Ahmadis jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen ist.

    Eine relevante Verfolgungsgefahr ergibt sich auch aufgrund einer Gesamtbetrachtung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Maßstäbe nicht (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 34 ff., 45).

    Allerdings fehlt in den genannten Entscheidungen die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 33) zwingend für erforderlich gehaltene Relationsbetrachtung und die Klärung der Frage, ob in Rabwah eine inländische Fluchtalternative besteht.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - und Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, jeweils juris).

    Allerdings scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. § 4 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris).

    Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - sowie VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, jeweils juris).

    Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu prüfen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - sowie VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, jeweils juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - A 11 S 757/13

    Flüchtlingseigenschaft für Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Die Lage der Ahmadis in Pakistan wird im Einzelnen maßgeblich durch die folgenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen bestimmt (zitiert nach VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 65 ff):.

    Nach den dargestellten Maßgaben besteht nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -, juris Rn. 57) kein Grund zu der Annahme, dass Mitgliedern der Ahmadiyya-Gemeinschaft bereits aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe eine politische Verfolgung droht und damit die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund zuzuerkennen wäre.

    In den genannten Entscheidungen wird vielmehr auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 12. Juni 2013 (- A 11 S 757/13 -) Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - sowie VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, jeweils juris).

    Wenn jedoch die Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führen, ist zu prüfen, ob es den Betroffenen gelingt, die elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - sowie VGH Baden - Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, jeweils juris).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, jeweils juris).

    Auf der Grundlage dieser Zahlen kann nicht festgestellt werden, dass eine verdichtete Gefährdungslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris) besteht, bei der jeder Angehörige der Gruppe allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss.

  • VG Oldenburg, 08.05.2013 - 5 A 3236/10

    Ahmadi; Ahmadiyya; Gruppenverfolgung; Pakistan

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan, zu denen solche Personen gehören, die ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizieren bzw. aus Angst vor Verfolgung hierauf verzichten, kann nach den vorhandenen Erkenntnismitteln nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (Fortführung der Kammerrechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris) liegt eine Gruppenverfolgung auch für bekennende Ahmadis nicht vor.

  • VG Stuttgart, 11.04.2013 - A 12 K 2435/12

    Zur politischen Verfolgung von bekennenden Ahmadis in Pakistan

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 11. April 2013 (- A 12 K 2435/12 -, Rn. 56, 59 nach juris) zur Größe der Gruppe bekennender Ahmadis in Pakistan ausgeführt:.
  • VG Karlsruhe, 09.06.2010 - A 10 K 3473/09

    Asylrecht - Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    In diesem Fall ergäbe sich eine Anschlagsdichte von 1 : 17 (bzw. 1 : 22 bzw. 1 : 27), was selbst nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. Juni 2010 - A 10 K 3473/09 - juris), bei kleineren Gruppen müsse eine Relation von einem Zehntel ausreichen, eine Regelvermutung, wonach jeder "bekennende Ahmadi" verfolgt wird, nicht zuließe.
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Oldenburg, 30.01.2017 - 5 A 513/14
    Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. August 2016 - 8 ME 87/16 -, jeweils juris).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2010 - A 10 S 689/08

    Keine Gruppenverfolgung pakistanischer Staatsangehöriger allein wegen

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2016 - 8 ME 87/16

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Dialyse; erhebliche

  • VG Augsburg, 10.03.2016 - Au 3 K 16.30051

    Keine Anerkennung eines pakistanischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

  • VGH Hessen, 31.08.1999 - 10 UE 864/98

    Pakistan: Lage der Ahmadis - Religionsausübungsmöglichkeit im internen Bereich;

  • BVerwG, 25.01.1995 - 9 C 279.94

    Ablehnung eines Asylantrages

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerfG, 21.12.1992 - 2 BvR 1263/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung des herabgestuften

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2008 - A 10 S 3032/07

    Geltung der Qualifikationsrichtlinie für unanfechtbar abgeschlossene Fälle -

  • EGMR, 24.02.1998 - 23372/94

    LARISSIS AND OTHERS v. GREECE

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2021 - 6 A 411/21

    Zur Lage der Ahmadis/Ahmadiyya in Pakistan

    Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan, zu deren identitätsprägenden Glaubensmerkmalen die Betätigung ihres Glaubens und das Werben dafür in der Öffentlichkeit gehören, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris und Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris).

    Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung der Kammer auch für bekennende Ahmadis, also solchen Personen, die es als wesentliches Merkmal ihres Glaubens ansehen, diesen in der Öffentlichkeit zu leben, denen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist und denen die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 A 237/21 - Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 50 ff. und Urteil vom 9. Januar 2017 - 5 A 6367/13 -, juris Rn. 49 ff.; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 69; OVG Sachsen, Urteil vom 29. August 2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 und VG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 2 A 212/18 -, juris Rn. 17).

    Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya kommen auch deshalb nicht in Betracht, da praktizierenden Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya die Stadt Rabwah (Chenab Nagar) eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG bietet (VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 92; VG Stade, Urteil vom 12. Juli 2017 - 6 A 1558/16 -, juris Rn. 55; VG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2017 - 4 K 5804/16.F.A -, juris Rn. 28 und VG Augsburg, Urteil vom 24. Januar 2020 - Au 3 K 17.34406 -, juris Rn. 35).

  • VG Oldenburg, 16.06.2021 - 6 A 411/21

    Ahmadi; Ahmadiyya; Rabwah

    2. Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan, zu deren identitätsprägenden Glaubensmerkmalen die Betätigung ihres Glaubens und das Werben dafür in der Öffentlichkeit gehören, kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris und Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris) 3. Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan besteht im Regelfall interner Schutz i.S.d. § 3e AsylG in Rabwah/Chenab Nagar.

    Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung der Kammer auch für bekennende Ahmadis, also solchen Personen, die es als wesentliches Merkmal ihres Glaubens ansehen, diesen in der Öffentlichkeit zu leben, denen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist und denen die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 A 237/21 - Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 50 ff. und Urteil vom 9. Januar 2017 - 5 A 6367/13 -, juris Rn. 49 ff.; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 69; OVG Sachsen, Urteil vom 29. August 2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 und VG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 2 A 212/18 -, juris Rn. 17).

    Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya kommen auch deshalb nicht in Betracht, da praktizierenden Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya die Stadt Rabwah (Chenab Nagar) eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG bietet (VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 92; VG Stade, Urteil vom 12. Juli 2017 - 6 A 1558/16 -, juris Rn. 55; VG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2017 - 4 K 5804/16.F.A -, juris Rn. 28 und VG Augsburg, Urteil vom 24. Januar 2020 - Au 3 K 17.34406 -, juris Rn. 35).

  • VG Oldenburg, 15.06.2021 - 6 A 230/21

    Ahmadi; Ahmadiyya; Belutschen; Rabwah

    Für Angehörige der Gruppe der bekennenden Ahmadis in Pakistan, zu deren identitätsprägenden Glaubensmerkmalen die Betätigung ihres Glaubens und das Werben dafür in der Öffentlichkeit gehören, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung vorliegen (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Mai 2013 - 5 A 3236/10 -, juris und Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris).

    Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung der Kammer auch für bekennende Ahmadis, also solchen Personen, die es als wesentliches Merkmal ihres Glaubens ansehen, diesen in der Öffentlichkeit zu leben, denen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist und denen die konkrete Glaubenspraxis ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellt und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 A 237/21 - Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 50 ff. und Urteil vom 9. Januar 2017 - 5 A 6367/13 -, juris Rn. 49 ff.; a. A.: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juni 2020 - 13 A 10206/20 -, juris Rn. 69; OVG Sachsen, Urteil vom 29. August 2019 - 3 A 770/17.A -, juris Rn. 37 und VG Lüneburg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 2 A 212/18 -, juris Rn. 17).

    Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya kommt auch deshalb nicht in Betracht, da praktizierenden Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya die Stadt Rabwah (Chenab Nagar) internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG bietet (VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rn. 92; VG Stade, Urteil vom 12. Juli 2017 - 6 A 1558/16 -, juris Rn. 55; VG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2017 - 4 K 5804/16.F.A -, juris Rn. 28 und VG Augsburg, Urteil vom 24. Januar 2020 - Au 3 K 17.34406 -, juris Rn. 35).

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2017 - 4 K 5804/16

    Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er kam nach eigenen Angaben im

    Weiterhin geht das Gericht davon aus, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nicht allgemein einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl VG Bayreuth, Urteil vom 14.03.2017, Az B 5 K 16.30291, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2017, Az 5 A 513/14, juris; VG München, Urteil vom 6.11.2015, Az M 23 K 14.30636, juris).

    Aufgrund ihrer zahlenmäßigen Dominanz können sich Ahmadiyya-Glaubensanhänger in Rabwah relativ sicher fühlen (VG Ansbach, Urteil vom 10.03.2017, Az AN 11 K 16.31151, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2017, Az 5 A 513/14, juris).

  • VG Frankfurt/Main, 05.05.2017 - 4 K 4837/16
    Das Gericht geht zunächst davon aus, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan nicht allgemein einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl VG Oldenburg, Urteil vom 30.1.2017, Az 5 A 513/14, juris; VG München, Urteil vom 6.11.2015, Az M 23 K 14.30636, juris).

    Aufgrund ihrer zahlenmäßigen Dominanz können sich Ahmadi-Glaubensanhänger in Rabwah relativ sicher fühlen (VG Olden­ burg, Urteil vom 30.1.2017, Az 5 A 513/14, juris).

  • VG Stade, 12.07.2017 - 6 A 1558/16

    Rabwah als inländische Fluchtalternative für Ahmadis in Pakistan

    Dazu hat das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urt. v. 30.1.2017 - 5 A 513/14 -, zitiert nach juris) festgestellt:.
  • VG Sigmaringen, 05.07.2021 - A 6 K 6912/17

    Pakistan: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen vorgebrachter Verfolgung durch

    Bei einer Gesamtbevölkerung von 207, 7 Millionen in Pakistan und von ungefähr 110 Millionen in der Provinz Pandschab [https://de.wikipedia.org/wiki/Punjab_(Pakistan)] ist das Risiko, als Zivilperson Scha­ den an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, eher gering (vgl. zu alldem VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O., Rdnr. 70; VG Augsburg, Urteil vom 23. Juni 2020 - Au 3 K 18.30182 - juris Rdnr. 34; VG Potsdam, Urteil vom 15. Ja­ nuar 2019 - 11 K 2756/18.A -, juris Rdnr. 46; für frühere Jahre mit höheren Opferzah­ len: VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 -, juris Rdnr. 103 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30. März 2015 - Au 3 K 14.30437 -, juris Rdnr. 56 ff.; VG Re­ gensburg, Urteil vom 9. Januar 2015 - RN 3 K 14.30674 -, juris Rdnr. 29).
  • VG Stade, 02.05.2018 - 6 A 2531/17
    Dazu hat das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urteil vom 30.1.2017 - 5 A 513/14 -, zitiert nach juris) festgestellt:.
  • VG Trier, 10.03.2021 - 10 K 2852/20

    Pakistan: Flüchtlingseigenschaft für bekennende Ahmadis

    Nach Würdigung und Bewertung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau vertritt die Kammer daher die Überzeugung, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) - ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale - allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2020, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 - OVG NW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 4 A 2203/15.A - BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 21 ZB 16.30014 - SächsOVG, Urteil vom 18. September 2014 - A 1 A 348/13 - VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 -, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Trier, 10.03.2021 - 10 K 2355/20

    Pakistan: Klage begründet; Gruppenverfolgung öffentlich bekennender Ahmadis

    Nach Würdigung und Bewertung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau vertritt die Kammer daher die Überzeugung, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) - ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale - allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit in Pakistan keiner hieran anknüpfenden gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2020, a.a.O.; VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2017 - 5 A 513/14 - ; OVG NW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 4 A 2203/15.A - ; BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 21 ZB 16.30014 - ; SächsOVG, Urteil vom 18. September 2014 - A 1 A 348/13 - ; VGH BW, Urteil vom 12. Juni 2013 - A 11 S 757/13 - , jeweils zitiert nach juris).
  • VG Trier, 19.02.2021 - 10 K 2840/20

    Pakistan: Gruppenverfolgung bekennender Ahmadis

  • VG Braunschweig, 08.12.2017 - 5 B 375/17
  • VG Bayreuth, 14.03.2017 - B 5 K 16.30291

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Ahmadi aus Pakistan

  • VG München, 31.07.2019 - M 19 K 17.30202

    Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - keine Zuerkennung der

  • VG Augsburg, 02.05.2019 - Au 3 K 16.31746

    Erfolgose Asylklage pakistanischer Staatsangehöriger

  • VG München, 04.04.2019 - M 19 K 16.36491

    Inländische Fluchtalternative für Ahmadis in Pakistan

  • VG Frankfurt/Main, 18.01.2021 - 1 K 3326/17

    Pakistan: Klage abgewiesen; Im Zeitpunkt der Verhandlung keine Gruppenverfolgung

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