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   VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13   

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VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13 (https://dejure.org/2015,24344)
VG Potsdam, Entscheidung vom 03.07.2015 - 8 K 2819/13 (https://dejure.org/2015,24344)
VG Potsdam, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - 8 K 2819/13 (https://dejure.org/2015,24344)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Abzustellen ist vielmehr auf das jeweils höchstzulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstückes (OVG Brandenburg, Urteil 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 - Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, juris, Rn. 73).

    Die "" vom 19. Januar 1999 wie auch die Nachfolgersatzung "vom 20. November 2001 enthielten jeweils in § 4 Abs. 1 eine unzulässige pauschale Tiefenbegrenzung auf 50 m für Grundstücke innerhalb eines unbeplanten Innenbereichs (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98. NE -, juris, Rn. 73).

    Zu diesem Ergebnis gelangt der Gutachter nur aufgrund eines von ihm aus der OVG-Entscheidung vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, juris) abgeleiteten fiktiven Normtextes des § 8 Abs. 7 KAG a.F. (vgl. Gutachten Seite 54).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 - 9 N 18.14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Vielmehr entschied das Oberverwaltungsgericht lediglich, dass die sachliche Beitragspflicht für bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden konnte, die sich Rückwirkung auf das formale Inkrafttretensdatum der ersten, unwirksamen Beitragssatzung (oder den darin geregelten späteren Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht) beimaß (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 6).

    Indem sie (lediglich) dieses nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. für bestimmte Fallgestaltungen bestehende Rückwirkungserfordernis hat entfallen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2014 - 9 N 18.14 -, juris, Rn. 8), hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG den Satzungsgeber nur aus der seinerzeit bestehenden "Zwickmühle" befreit, dass er nach dem ersten unwirksamen "Satzungsversuch" künftig erstmals eine wirksame Satzung nur noch um den Preis einer Rückwirkungsanordnung hätte erlassen können, die regelmäßig im selben Augenblick zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen der Beitragsforderung für bereits seit längerem angeschlossene, also insbesondere auch "altangeschlossene" Grundstücke geführt hätte.

    Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014 (OVG 9 N 18.14, juris, Rn. 10 - 12).

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung, dass die Änderung materiell keine echte und damit unzulässige Rückwirkung entfaltet, und folgt damit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg (Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 66 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, zuletzt dargelegt im Beschluss vom 29. September 2014 (OVG 9 N 18.14, juris, Rn. 10 - 12).

    Das verkennt, dass Gerichtsentscheidungen, selbst solche zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufenen Entscheidungen, gerade keine dem Gesetzestext qualitativ gleichkommende Rechtsbindung entfalten (LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 84; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 81).

  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 8 K 2334/12 erklärt, dass die in 2012 und 2013 tatsächlich vorgenommenen Investitionen, die der tabellarischen Auflistung der "Entwicklung der Anschaffungs- und Herstellungskosten" (Anlagenkonvolut 5) zu entnehmen sind, den seinerzeit geplanten Investitionen entsprachen.

    So waren von dem Beklagten insbesondere auch keine weiteren Kosten für dezentrale betriebene Entsorgungsvorrichtungen vorzunehmen, da in seinem Verbandsgebiet dafür keine gesonderten Kosten anfallen, wie er in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren VG 8 K 2334/12 erläutert hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Der nunmehr vorgesehene Steigerungsfaktor liegt in dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung als gebräuchlich und rechtssicher angesehenen Korridor zwischen 0, 25 und 0, 5 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, juris, Rn. 33).

    Für alle realistischerweise im Versorgungsgebiet zu erwartenden Fälle muss jedoch eine Regelung vorgesehen sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 5; Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris, Rn. 19).

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Zudem fehlte es an dem nach der damaligen Rechtslage erforderlichen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24.05 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Das verkennt, dass Gerichtsentscheidungen, selbst solche zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufenen Entscheidungen, gerade keine dem Gesetzestext qualitativ gleichkommende Rechtsbindung entfalten (LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -, juris, Rn. 84; BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 -, juris, Rn. 81).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2015 - 9 S 18.15

    Anschlussbeitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren in Abgabensachen; zeitliche

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des "Altanschließer"-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rn. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rn. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2015 - 4 L 24/14

    10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG LSA

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Dieses hat wiederholt entschieden, dass die vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zwischenzeitlich bestimmte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren seit Eintritt der Vorteilslage für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner zuzüglich einer Fristhemmung für die Zeit bis zum 3. Oktober 2000 nicht zu beanstanden ist: Die zeitliche Obergrenze liege im Bereich vergleichbar langer oder längerer Fristen im öffentlichen Recht; auch der Hemmungszeitraum sei mit Rücksicht auf die langwierigen erheblichen Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, bei der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des "Altanschließer"-Problems nicht unangemessen lang (so zuletzt Beschluss vom 9. April 2015 - OVG 9 S 18.15, OVG 9 S 19.15 -, Rn. 8 m. w. N., juris; vgl. entsprechend OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Juni 2015 - 4 L 24/14 -, Rn. 40, juris, zu den dort geltenden kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen).
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13
    Allerdings hatte die am 1. Februar 2004 in Kraft getretene Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG (vgl. Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003, GVBl. I S. 294) zunächst dazu geführt, dass - im Fall von Satzungsfehlern und daraus resultierender Satzungsunwirksamkeit - praktisch eine unbeschränkt lange Zeit zwischen der Erlangung der Anschlussmöglichkeit und der Beitragsveranlagung liegen konnte; diese zeitlich unbegrenzte Beitragserhebungsmöglichkeit verstieß nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, Rn. 34 ff., juris) gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2010 - 9 S 20.10

    Straßenbaubeitrag; Einzelsatzung mit echter Rückwirkung; Grundsatz der regionalen

  • BVerwG, 01.06.2011 - 9 B 35.11

    Jedes Glücksspiel darf durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union entweder

  • BVerwG, 24.02.2010 - 9 C 1.09

    Erschließungsbeitrag; bereits hergestellte Erschließungsanlage; räumliche

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

  • VG Potsdam, 21.08.2013 - 8 K 180/11

    Haus (Grundstücks )anschlusskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13

    Schmutzwassergebühr; dezentrale Schmutzwasserentsorgung; Grubenentleerung;

  • BVerfG, 15.01.2016 - 1 BvR 2911/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2015 - 9 S 44.14

    Zwischenverfügung; Beschlagnahme; Rang in der Zwangsversteigerung; drohender

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 2 U 98/18

    Schadensersatz aufgrund gezahlter Anschlussbeiträge

    Sämtliche vorangegangenen Satzungsversuche des Beklagten waren nach der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. VG Potsdam, Urteile vom 3. Juli 2015 - VG 8 K 2334/12, Rnrn. 55 ff und VG 8 K 2819/13, Rnrn. 47 ff; Urteil vom 31. Juli 2019 - VG 8 K 2894/16 -, Rnr. 21, jeweils bei juris), der sich der Senat anschließt, im Hinblick auf Mängel der Verteilungsmaßstäbe unwirksam.
  • VG Potsdam, 31.07.2019 - 8 K 2894/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    a) Der angefochtene Bescheid beruht auf § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der "Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Schmutzwasseranlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Blankenfelde-Mahlow (WAZ)" vom 21. Oktober 2014, bei der es sich nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteile vom 3. Juli 2015 - VG 8 K 2334/12 und VG 8 K 2819/13 -, jew. juris, Rzn. 26 ff. bzw. 19 ff.) um die erste wirksame Satzung des Zweckverbandes handelt, dem der Beklagte vorsteht.
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