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   VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16   

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VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,35812)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08.08.2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,35812)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08. August 2016 - 8 K 1039/16 (https://dejure.org/2016,35812)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08

    Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Das von der Beklagten für ihre Rechtsansicht in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 37 beruht insofern lediglich auf einer unrichtigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hätte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen können und wäre sofort mit ihrem Entstehen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 47, 169 ff. AO wegen Festsetzungsverjährung wieder erloschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris = LKV 2016, 229 ff. und - OVG 9 B 1.16 -, juris: sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung").

    Ob der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der durch die "hypothetische Festsetzungsverjährung" verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz immer nur auf eine bestimmte Anlage im rechtlichen Sinne beziehen und der erneuten Erhebung eines Beitrages für die erstmalige Herstellung einer anderen Anlage im rechtlichen Sinne nicht entgegen stehen soll (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16 -, a.a.O.), zu folgen ist, kann offen bleiben.

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Die Rechtsprechung der Kammer, dass einer auf bloße Erstattung gerichteten Leistungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Behörde den nach bestandskräftiger Aufhebung des Beitragsbescheides bestehenden Erstattungsanspruch nicht in Frage stellt (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rdnrn. 65 ff.), ist nicht einschlägig.

    Der Annexantrag auf Erstattung des gezahlten Betrages wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da mit ihm ersichtlich kein eigenständiges über die Aufhebung des Beitragsbescheides hinausgehendes wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rdnr. 85 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hätte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen können und wäre sofort mit ihrem Entstehen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) und Nr. 4 b) KAG i. V. m. §§ 47, 169 ff. AO wegen Festsetzungsverjährung wieder erloschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris = LKV 2016, 229 ff. und - OVG 9 B 1.16 -, juris: sog. "hypothetische Festsetzungsverjährung").

    Ob der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich der durch die "hypothetische Festsetzungsverjährung" verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz immer nur auf eine bestimmte Anlage im rechtlichen Sinne beziehen und der erneuten Erhebung eines Beitrages für die erstmalige Herstellung einer anderen Anlage im rechtlichen Sinne nicht entgegen stehen soll (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 und OVG 9 B 1.16 -, a.a.O.), zu folgen ist, kann offen bleiben.

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, 300 ff., die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Fortsetzung des Verfahrens.

    Ansonsten würde die Beitragserhebung gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstoßen und den Abgabenpflichtigen in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, a.a.O.).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 20/11

    Prozesszinsen bei unwirksamer Steuerfestsetzung

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Dass das Gesetz nicht von einer Aufhebung des Bescheides, sondern von der Herabsetzung der festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung spricht, ist für die Gesetzesinterpretation unergiebig, da es sich auch bei der vollständigen Aufhebung eines Abgabenbescheides um eine Herabsetzung durch das Gericht auf Null handelt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - II R 20/11 -, BFHE 241, 320 ff. = juris Rdnr. 17; Rüsken, a.a.O., Rdnr. 6a).
  • BFH, 17.02.1987 - VII R 21/84

    Prozeßzinsen - Ausfuhrvergünstigung - Anspruch auf Auszahlung

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Zwar ist davon auszugehen, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass rückständige staatliche Leistungen stets angemessen zu verzinsen sind, nicht gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 1977 - 1 BvR 571/76 -, juris; BFH, Urteile vom 17. Februar 1987 - VII R 21/84 -, BFHE 149, 15 ff. = juris Rdnr. 12, vom 29. April 1997 - VII R 91/96 -, BFHE 182, 253 ff. = juris Rdnr. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2010 - 20 A 1271/09

    Entrichtung von Prozesszinsen auf Rückzahlungsansprüche von Beiträgen aufgrund

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Das Interesse aller Verfahrensbeteiligter auch im Interesse der Prozessökonomie und des Kostenrisikos an einem möglichst überschaubaren Prozessstoff würde ersichtlich beeinträchtigt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Juni 2010 - 20 A 1271/09 -, juris, wo ohne jede Problematisierung im Ergebnis die hier vertretene Rechtsansicht geteilt wird; a.A. auch: VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris; Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht Kommentar, Loseblattausgabe Stand: September 2016, § 12 Rdnr. 222).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2015 - 9 N 96.13

    Säumniszuschläge nach Bescheidaufhebung; Erstattungszinsen; Prozesszinsen

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Auch dürfte es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein, dass das Kommunalabgabenrecht keine Spiegelbildlichkeit von Säumniszuschlägen und Prozesszinsen vorsieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 - OVG 9 N 96.13 -, juris Rdnr. 8).
  • BVerwG, 21.01.2010 - 9 B 66.08

    Rückabwicklung eines nichtigen Ablösungsvertrags über Erschließungsbeiträge;

    Auszug aus VG Potsdam, 08.08.2016 - 8 K 1039/16
    Dass eine Anwendbarkeit des § 291 BGB im öffentlichen Recht überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn anders als das Kommunalabgabenrecht das einschlägige Fachrecht keine anderweitige Regelung enthält, dürfte unstreitig sein (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff. und Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 B 66.08 -, BRS 75 Nr. 161 = juris Rdnr. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 12. Mai 2010 - 5 A 203/08 -, juris Rdnr. 31 zum sächsischen Kommunalabgabenrecht).
  • VG Cottbus, 23.06.2016 - 6 K 435/12

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2322/14

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung in Sachen

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 91/96

    Prozeßverzinsung von marktordnungsrechtlichen besonderen Vergünstigungen

  • BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97

    Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

  • OVG Sachsen, 12.05.2010 - 5 A 203/08

    Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen bei einer gerichtlichen Feststellung der

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • VG Koblenz, 11.12.2000 - 8 K 1417/00
  • BVerfG, 19.09.1977 - 1 BvR 571/76
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2010 - 9 S 116.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • BVerwG, 29.07.2004 - 5 C 65.03

    Berufung, Bindung an Zulassung der -; Bindung an die Zulassung der Berufung durch

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • VG Frankfurt/Oder, 11.11.2016 - 5 K 471/12

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung).

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 1366/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung), hier also der 25. November 2013.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auch das Verwaltungsgericht Potsdam geht in seinen von dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht angeführten Urteilen vom 22. Juni 2016 unter Bezugnahme auf zahlreiche Rechtsprechungsnachweise davon aus, dass sich ein Grundstückseigentümer bei derartigen Fallgestaltungen mangels rechtlicher Identität der Anlagen weder auf Verjährung noch auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung berufen könne und schließt "in diesem Zusammenhang" auch eine hypothetische Festsetzungsverjährung aus (VG Potsdam Urteile vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, juris Rn. 23 ff. und 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; a.A. bei einer "Umstrukturierung des Verbandsgebietes" wohl VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, juris Rn. 28 f.; offen gelassen: VG Potsdam Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, juris Rn. 25).
  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 840/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rdnr. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung), hier also der 17. Juli 2013.

  • VG Frankfurt/Oder, 10.02.2017 - 5 K 751/13

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

    Der Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt insofern Vorrang vor den benannten kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen zu (so VG Potsdam, Urteil vom 8 August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris, Rn. 27 unter Berufung auf OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30).

    Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zinsanspruch an die Herabsetzung einer festgesetzten Abgabe durch eine gerichtliche Entscheidung anknüpft, die nur durch eine Anfechtungsklage gegen den Abgabenbescheid selber erreicht werden kann, ist der Tag der Rechtshängigkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO der Tag, an dem die Anfechtungsklage beim Gericht erhoben wird, vgl. § 90 VwGO (so auch VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2016 - VG 8 K 1039/16 -, juris Rn 29, mit ausführlicher Begründung).

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Soweit in der Rechtsprechung des VG Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, zit. nach juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 56/16 -, zit. nach juris; im Ergebnis ebenso Urteil vom 8. August 2016 - 8 K 1039/16 -, zit. nach juris, Rn. 25; ähnlich VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 -, zit. nach juris, Rn. 28) die Auffassung vertreten wird, mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG sei ist es nicht vereinbar, wenn ein Grundstückseigentümer nach dem Beitritt des bisher für ihn zuständigen Aufgabenträgers zu einem anderen Aufgabenträger von diesem zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werde, obwohl die Vorteilslage für sein Grundstück bereits seit dem Jahre 1996 bestehe, während dies für die alteingesessenen Grundstückseigentümer im bisherigen Gebiet des Zweckverbandes bei gleicher Vorteilslage infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November (a.a.O.) nicht mehr möglich sei, wirft dies schwierige, bislang in der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin- Brandenburg nicht geklärte Rechtsfragen auf, deren abschließende Beantwortung unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
  • VG Freiburg, 21.11.2019 - 6 K 7070/17

    Vollstreckungsvoraussetzungen; Präzisierung eines Klagebegehrens; Voraussetzungen

    Eines (zusätzlichen) allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses derart, dass die Beklagte eine Verpflichtung zur Folgenbeseitigung bestreitet (so VG Potsdam, Urt. v. 08.08.2016 - 8 K 1039/16 -, Rn. 27, juris), bedarf es nicht (in diesem Sinne VG Regensburg, Urt. v. 09.06.2011 - RO 5 K 09.2277 -, Rn. 74, juris; vgl. etwa auch BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 - 6 C 5.02 -, Rn. 19 ff., juris).
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