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   VG Potsdam, 08.12.2017 - 6 K 3520/16.A   

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https://dejure.org/2017,54995
VG Potsdam, 08.12.2017 - 6 K 3520/16.A (https://dejure.org/2017,54995)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08.12.2017 - 6 K 3520/16.A (https://dejure.org/2017,54995)
VG Potsdam, Entscheidung vom 08. Dezember 2017 - 6 K 3520/16.A (https://dejure.org/2017,54995)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, AsylG § 71a, AsylG § 71a Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 2, VwVfG § 51 Abs. 3, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1, VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 25 Abs. 1 S. 1
    Zweitantrag, Beweismittel, Beweisrecht, Wiederaufnahmegründe, Verfolgungsgefahr, Russische Föderation, Tschetschenien, Verfahrensfehler, Wiederaufnahme, Darlegungslast

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    Auszug aus VG Potsdam, 08.12.2017 - 6 K 3520/16
    Demnach genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98, juris Rn. 32).

    Die im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von Wiederaufgreifensgründen erforderliche erste Prüfung der Beweismittel auf Schlüssigkeit, Geeignetheit und Beweisbedürftigkeit darf ein Beweismittel nicht von vornherein ablehnen, bloß weil die prüfende Stelle bereits vom Gegenteil der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist Vielmehr ist sodann in die verfassungsrechtlich gebotene umfassende Aufklärung im Rahmen der Sachprüfung einzutreten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98, juris Rn. 33 f.).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Potsdam, 08.12.2017 - 6 K 3520/16
    Im Rahmen der Prüfung, ob eine Durchbrechung der Bestandskraft des französischen Ablehnungsbescheids vorliegt, sind wegen der gesetzlichen Gleichbehandlung der Folge- und der Zweitanträge (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16, juris Rn. 30) die Anforderungen an den Sachvortrag für Folgeanträge entsprechend heranzuziehen.
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