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   VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11   

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https://dejure.org/2011,29617
VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2011,29617)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2011,29617)
VG Potsdam, Entscheidung vom 22. März 2011 - 3 L 2/11 (https://dejure.org/2011,29617)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11
    Denn es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, dass dem Gebührenschuldner aus der behördlichen Tätigkeit ein unmittelbarer, konkret bezifferbarer Wert im Sinne eines objektiven Nutzens zufließt, sondern entscheidend ist, dass die Behörde aufgrund einer individuell dem Antragsteller zurechenbaren Veranlassung eine Leistung erbracht hat (BVerwG, Urt. vom 25. August 1999, - 8 C 12/98 -, Rn. 20 f zit. nach juris).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 30.08

    Sprungrevision, Regelüberprüfung, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,

    Auszug aus VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11
    Zum Einen kann man die in Rede stehende Prüfung nach § 36 Abs. 3 WaffG als einen Unterfall des Oberbegriffs Amtshandlung verstehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. September 2009, - 6 C 30.08 -, Rn. 16 für die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG).
  • VG Freiburg, 04.05.2011 - 4 K 623/11

    Erhebung von Gebühren für eine verdachtsunabhängige Vorortkontrolle

    Dieser Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 2, 11 KAG und 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 LGebG in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der (aktuellen) Fassung vom 14.12.2010 - VwGebS - ( und nicht in § 50 Abs. 1 und 2 WaffG in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Waffengesetz, da diese Regelungen seit der Änderung des Waffengesetzes vom 26.03.2008 [BGBl 1, 426] nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung gelten; siehe VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 L 2/11 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, NVwZ-RR 2010, 146) .

    Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne aber nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt ( BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N.; VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

    Ebenso wie die (ebenfalls verdachtsunabhängige) turnusmäßige Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 WaffG ist auch die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen und damit die Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dem Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers bzw. des Waffenbesitzers zuzurechnen, da sie neben der Regelprüfung den Nachweis für dessen Zuverlässigkeit und Eignung erbringt ( ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

    Damit knüpfen sowohl die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 WaffG als auch die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG wegen der besonderen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes an die dauerhafte Pflichtenstellung des Waffenbesitzers an, fallen damit auch unabhängig davon, ob er einen Anlass zu Beanstandungen oder zu Kontrollmaßnahmen gegeben hat, in seinen Verantwortungsbereich und werden von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst ( so - zu § 4 Abs. 3 WaffG - BVerwG, Urteil vom 01.09.2009, a.a.O., m.w.N., und - zu § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG - VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O.; a. A. - allerdings ohne Begründung - Steindorf/Heinrich/Papsthart, a.a.O., § 36 RdNr. 10 ).

    Abgesehen davon ist die Gebührenerhebung für waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen außerhalb des Bereichs der Bundesverwaltung Sache der Länder ( im Erg. ebenso VG Potsdam, Beschluss vom 22.03.2011, a.a.O. ).

  • VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10

    Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der

    Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ; Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 51 a).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

  • VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10

    Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen

    Demzufolge räumt die Vorschrift des § 50 Abs. 1 WaffG, die normiert, dass für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, unzweifelhaft den Landesgesetzgebern die Befugnis ein zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und durch wen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden (so auch VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Die individuelle Entscheidung des Einzelnen zum Waffenbesitz, mit der eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden ist, hat demnach zur Folge, dass die Durchführung der verdachtsunabhängigen waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Pflichtenkreis eines jeden Waffenbesitzers fällt und so von ihm verantwortlich veranlasst und ihm zuzurechnen ist (i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ).

    Darüber hinaus erbringt die Vor-Ort-Kontrolle zugleich - neben der turnusmäßigen Regelüberprüfung - den Nachweis der Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, ; Urt. v. 14.06.2011 - 5 K 1492/11 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.03.2011 - VG 3 L 2/11 -, ) und dient daher insbesondere auch seinem Interesse, die waffenrechtliche Erlaubnis zu behalten.

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