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   VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03   

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VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03 (https://dejure.org/2007,7392)
VG Potsdam, Entscheidung vom 31.07.2007 - 3 K 2498/03 (https://dejure.org/2007,7392)
VG Potsdam, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 3 K 2498/03 (https://dejure.org/2007,7392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Militärische Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; Berechtigung zur Entscheidung über die militärische Fortnutzung des Truppenübungsplatzes in Form eines Verwaltungsaktes; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts auch bei nachträglichen ...

  • freieheide.de PDF

    Nachbarklage gegen militärische Nutzung eines Truppenübungsplatzes

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Potsdam gibt drei Klagen gegen den geplanten Truppenübungsplatz Wittstock statt

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Schriftliche Urteile zum geplanten Truppenübungsplatz Wittstock liegen vor

  • brandenburg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erörterungstermin Truppenübungsplatz Wittstock: Termin für mündliche Verhandlungen in Musterverfahren festgelegt

  • brandenburg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminankündigung: Mündliche Verhandlungen zum Truppenübungsplatz Wittstock

  • brandenburg.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erörterungstermin im Komplex Truppenübungsplatz Wittstock

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05

    Verwaltungsentscheidung über die militärische Weiternutzung eines Geländes im

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen (3 L 897/03, Beschluss vom 28.01.2004, S. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks bzw. OVG Berlin-Brandenburg -2 S 100.05-, Beschluss vom 21.09.2005, S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks) ergänzend Bezug genommen.

    19.05.2005 - 4 VR 2000/05 -, SächsVBl 2006, S. 108, 110), also auch hinsichtlich der Lärmschutzinteressen, die unterhalb der Grenze der (verfassungs-)rechtlich geschützten Belange bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a. a. O., S. 16).

    19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, - 2 S 100.05 - Entscheidungsabdruck S. 21 und Hofmann/Grabherr, a. a. O., § 6 Rdnr. 54 a).

    Dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot wird die angefochtene Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 nicht gerecht, weil die Lärmschutzinteressen der Betroffenen nicht einmal im Wege einer generalisierenden Betrachtung in die gebotene Abwägung eingestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a. a. O, S. 15).

    Gerade weil eine trennscharfe Abgrenzung von Gesundheitsgefahr und bloßer Belästigung nicht möglich ist, darf das Fehlen exakter Grenzwerte nicht zum Anlass genommen werden, von einer Bewertung der gesundheitsgefährdenden Auswirkungen des Fluglärms vollständig abzusehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a. a. O., S. 17).

    Das Gericht bewertet das Interesse der Kläger an der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks mit 30.000,00 Euro (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a.a.O., Entscheidungsabdruck S. 27).

  • VG Potsdam, 28.01.2004 - 3 L 897/03
    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 3 L 897/03, 3 L 798/05 und 3 K 2495/03 sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen (3 L 897/03, Beschluss vom 28.01.2004, S. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks bzw. OVG Berlin-Brandenburg -2 S 100.05-, Beschluss vom 21.09.2005, S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks) ergänzend Bezug genommen.

    Die Beklagte beruft sich im vorliegenden Verfahren und im hierzu geführten Eilverfahren (3 L 897/03) ausdrücklich darauf, dass die Kläger nicht Adressaten der Verwaltungsentscheidung seien und die Verwaltungsentscheidung ihnen gegenüber keine Rechtswirkungen entfalte, so dass es an dem erforderlichen Willen zur Bekanntgabe (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) fehlt.

    Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der An- und Abflüge darauf beruft, dass es sich hierbei um allgemeinen Tiefflug (vgl. § 30 Abs. 1 LuftVG) handele, folgt die Kammer dem, wie bereits im Eilverfahren - 3 L 897/03 - ausgeführt, nicht.

    Die Beklagte selbst hat im Beschwerdeverfahren zum Eilverfahren 3 L 897/03 angegeben, dass ca. 37% aller Einsätze im taktischen Verfahren geflogen würden.

  • OVG Brandenburg, 27.12.2004 - 3 B 337/03

    Nutzung eines Geländes als Luft-Boden-Schießplatz und Standortübungsplatz;

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Die Erheblichkeitsschwelle, bei deren Erreichen eine Beeinträchtigung abwägungserheblich ist bzw. sogar ein Anhörungsrecht des Betroffenen besteht, ist nach den Ergebnissen der neueren Lärmforschung in Bezug auf den äquivalenten Dauerschallpegel bei einem neuen Vorhaben in einem nicht vorbelasteten Gebiet mit einem Wert von 52 dB(A) anzusetzen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004 - 3 B 337/03 -, Entscheidungsabdruck.

    Bei der Einschätzung, welche Eingangsdaten einer Lärmbegutachtung zu Grunde zu legen sind, ist nicht jede theoretisch denkbare Beeinträchtigung zu berücksichtigen, sondern nur eine solche Beeinträchtigung, die realistischer Weise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 07.02.2001 - 11 B 61/00 -, Rz. 11 und OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004, - 3 B 337/03 - Rz. 59, zitiert nach juris).Vorliegend ist der voraussichtliche Flugbetrieb maßgeblich anhand der Verwaltungsentscheidung, des Betriebskonzeptes vom 20. Januar 2003 (Anlage 2 zur Verwaltungsentscheidung) und der Karte zur fliegerischen Nutzung (Anlage 3 zur Verwaltungsentscheidung) zu beurteilen.

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Aufgrund von Klagen mehrerer in der Nachbarschaft des Truppenübungsplatzes gelegener Gemeinden wurde der Beklagten durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (- 4 C 13/99 -, NVwZ 2001, S. 1030) die Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock zu militärischen Zwecken untersagt, da u.a. eine Anhörung der in ihrer Planungshoheit betroffenen klagenden Gemeinden nicht durchgeführt worden sei.

    Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 (- 4 C 13/99 - , NVwZ 2001, S. 1030), deren Umsetzung die angefochtene Verwaltungsentscheidung dient.

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Dabei ist davon auszugehen, dass als abwägungserheblicher Belang auch jede Lärmbelastung anzusehen ist, die nicht lediglich als geringfügig einzustufen ist, d. h. auch der unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegende, aber nicht unerhebliche Fluglärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, S. 332, 341 f.; Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Auflage, S. 402).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Eine nur eingeschränkte Geltung des Abwägungsgebots in dem Sinne, dass eine Rechtsverletzung nur bei unzumutbaren und willkürlich unberücksichtigt gelassenen Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommen würde (so die Rechtsprechung des BVerwG für die Festlegung von Flugstrecken für zivile Flugplätze: BVerwG, Urteil vom 28.06.2000, a. a. O., S. 282, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, NVwZ 2004, S. 473, 475 und Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 - NVwZ 2004, S. 1229) ist aus Sicht des Gerichts angesichts der oben dargelegten umfassenden Regelungswirkung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003, in welcher - anders als bei der Flugroutenbestimmung für zivile Flughäfen der Umfang des Flugbetriebs verbindlich festgelegt wird, nicht gerechtfertigt.
  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Eine nur eingeschränkte Geltung des Abwägungsgebots in dem Sinne, dass eine Rechtsverletzung nur bei unzumutbaren und willkürlich unberücksichtigt gelassenen Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommen würde (so die Rechtsprechung des BVerwG für die Festlegung von Flugstrecken für zivile Flugplätze: BVerwG, Urteil vom 28.06.2000, a. a. O., S. 282, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 6.02 -, NVwZ 2004, S. 473, 475 und Urteil vom 24.06.2004 - 4 C 11.03 - NVwZ 2004, S. 1229) ist aus Sicht des Gerichts angesichts der oben dargelegten umfassenden Regelungswirkung der Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003, in welcher - anders als bei der Flugroutenbestimmung für zivile Flughäfen der Umfang des Flugbetriebs verbindlich festgelegt wird, nicht gerechtfertigt.
  • BVerwG, 07.02.2001 - 11 B 61.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Bei der Einschätzung, welche Eingangsdaten einer Lärmbegutachtung zu Grunde zu legen sind, ist nicht jede theoretisch denkbare Beeinträchtigung zu berücksichtigen, sondern nur eine solche Beeinträchtigung, die realistischer Weise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom 07.02.2001 - 11 B 61/00 -, Rz. 11 und OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2004, - 3 B 337/03 - Rz. 59, zitiert nach juris).Vorliegend ist der voraussichtliche Flugbetrieb maßgeblich anhand der Verwaltungsentscheidung, des Betriebskonzeptes vom 20. Januar 2003 (Anlage 2 zur Verwaltungsentscheidung) und der Karte zur fliegerischen Nutzung (Anlage 3 zur Verwaltungsentscheidung) zu beurteilen.
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    Das Abwägungsgebot entfaltet drittschützenden Charakter hinsichtlich aller abwägungserheblichen privaten Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, S. 215, 220 und BVerwG, Beschluss vom - 17 -.
  • BVerwG, 19.05.2005 - 4 VR 2000.05

    Kein vorläufiger Baustopp für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle

    Auszug aus VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2498/03
    19.05.2005 - 4 VR 2000/05 -, SächsVBl 2006, S. 108, 110), also auch hinsichtlich der Lärmschutzinteressen, die unterhalb der Grenze der (verfassungs-)rechtlich geschützten Belange bleiben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2005, a. a. O., S. 16).
  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

  • BVerwG, 28.06.2000 - 11 C 13.99

    Flugverfahren; Abflugroute; Abflugstrecken; Abwägungsgebot; Schutznorm;

  • VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
  • VG Potsdam, 28.01.2004 - 3 L 897/03
    Die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2498/03 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wird wiederhergestellt.

    Gegen die Verwaltungsentscheidung haben die Antragsteller am 30. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Potsdam Klage erhoben (3 K 2498/03) und am 18. August 2003 im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

    die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 K 2498/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, hilfsweise festzustellen, dass ihre Klage (3 K 2498/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Bombenabwurfplatz und Luft-Boden-Schießplatz W.

    vor einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage (3 K 2498/03) insbesondere für Tiefflüge zu nutzen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 3 K 2498/03 sowie der in diesem Verfahren und in dem Verfahren 3 L 860/03 durch die Beteiligten vorgelegten Unterlagen, Pläne und Gutachten ergänzend Bezug genommen.

    Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (3 K 2498/03) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

    Aus den obigen Ausführungen zur Antragsbefugnis folgt zugleich, dass die Klage (3 K 2498/03) - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht offensichtlich unzulässig ist und somit grundsätzlich geeignet ist, aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zu entfalten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 20.06

    Vorläufiges Verbot der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock

    Auf Antrag der Antragsteller stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2004 (3 L 897/03) die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2498/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die auch den Antragstellern gegenüber als Verwaltungsakt zu qualifizierende Verwaltungsentscheidung rechtswidrig sei, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen habe.

    Unter Berufung auf eine nachträgliche Abwägung der Belange der Antragsteller vom 16. Dezember 2005 stellte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag, den Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2498/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Mai 2006 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Januar 2004 abzuändern und den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 K 2498/03) zurückzuweisen.

    Denn das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2498/03 - gegen die Verwaltungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 deshalb angeordnet, weil die Antragsgegnerin die aus den zu erwartenden Überflügen folgenden abwägungserheblichen Belange auf Seiten der Antragsteller nicht mit in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hatte.

  • VG Potsdam, 31.07.2007 - 3 K 2495/03

    Weiternutzung eines früheren Truppenübungsplatzes (hier: Wittstock); Wirksamkeit

    16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, im Verfahren 3 K 2498/03 und in den Verfahren 3 L 871/03 und 3 L 799/05, 3 L 897/03 sowie auf die zu diesen Verfahren geführten Beiakten ergänzend Bezug genommen.
  • VG Potsdam, 26.05.2006 - 3 L 798/05
    Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 2498/03 gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederherzustellen, abzulehnen, hat keinen Erfolg.

    Eine Änderung des bisher für die aufschiebende Wirkung der Klage maßgeblichen Beschlusses der Kammer vom 28. Januar 2004 - 3 L 897/03 -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 2498/03 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2003 wiederhergestellt wurde, wegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nicht geboten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 2 S 22.06

    Beeinträchtigung der Belange einer Gemeinde durch die militärische Nutzung eines

    unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Juni 2006 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. September 2003 abzuändern und den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (3 K 2498/03) zurückzuweisen.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2012 - 7 LA 91/10

    Weitere militärische Nutzung eines Übungsgeländes

    Vorangegangen waren erfolgreiche Klageverfahren brandenburgischer Kommunen und Bürgervereinigungen gegen das Übungsgelände Wittstock ("Bombodrom") in Brandenburg, das seit Ende 2000 aufgrund von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urt. v. 31.7.2007 - 3 K 2498/03 -, juris) von der Bundeswehr nicht mehr genutzt werden durfte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2005 - 2 S 100.05
    Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 28. Januar 2004 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2498/03 beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage der Antragsteller gegen die Verwaltungsentscheidung vom 9. Juli 2003 wiederhergestellt.
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