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   VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973   

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VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973 (https://dejure.org/2014,58748)
VG Regensburg, Entscheidung vom 01.10.2014 - 1 K 13.1973 (https://dejure.org/2014,58748)
VG Regensburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2014 - 1 K 13.1973 (https://dejure.org/2014,58748)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Durch die Regelung wird aber ein Urlaubsabgeltungsanspruch für diesen Mindesturlaub begründet, da die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Nr. 4 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz v. 17.6.2008 BGBl. I S. 1010) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 2 C 10/12, zitiert nach juris).

    Aus diesem Grunde weist das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.) darauf hin, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch auf den Mindestanspruch nach der EU-Richtlinie beschränkt:.

    Das ist aber bei deutschen Beamten nicht der Fall, weil sie gerade nach nationalem Recht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch gehabt haben, also auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen können (BVerwG v. 31.1.2013, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.), der die Kammer folgt, kommt es nämlich nicht auf den Rechtsgrund des tatsächlich genommenen Urlaubs an.

    Aus der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.), dass ein verfallener Urlaubsanspruch nicht abzugelten ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass jeder nicht verfallene Urlaub abgegolten werden muss.

    Der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O. - für Bundesbeamte -), wenn er nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wurde, da er nach der Rechtsprechung des EuGH danach nicht mehr seine Zweck erfüllen kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., s. o. 1.) stellt hierzu fest, dass ein Urlaub 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, sofern keine andere Frist besteht, die diesen Anforderungen des EuGH gerecht wird, und verweist darauf, dass eine Regelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten vom EuGH gebilligt wurde.

    Für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches bedarf es keines Antrages (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., so auch Anmerkung von der Weiden v. 22.4.2013, zitiert nach juris).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33).

    Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 41).

    Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 40 ff.).

    Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 41 f.).

    Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 22.11.2011, C-214/10; Urt. v. 22.5.2014, C-539/12, zitiert nach juris) darauf, dass mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird.

    Der Zeitraum, auf den der Mindesturlaub übertragen werden kann, muss dabei den Bezugszeitraum deutlich überschreiten (EuGH Urt. v. 22.11.2011, a. a. O.).

    Wie ausgeführt entfaltet der Urlaub nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.11.2011, a. a. O.) nur dann seinen Zweck, wenn er innerhalb des Übertragungszeitraumes von höchstens 18 Monaten genommen wird.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Der Beklagte machte den Kläger mit Schreiben vom 20.6.2012 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10) und das Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.6.2012 aufmerksam, wonach in dem dort vorgegebenen Rahmen nicht genommener Urlaub abgegolten werden könne.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist aber mittlerweile geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind und damit einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben (EuGH, B. v. 14.7.2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111, Rdnrn. 57 ff.; Urt. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688, Rdnr. 22).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 22.11.2011, C-214/10; Urt. v. 22.5.2014, C-539/12, zitiert nach juris) darauf, dass mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird.
  • VG Würzburg, 11.03.2014 - W 1 K 13.1254

    Urlaubsabgeltung; Mindesturlaub; angesparter Urlaub; Verfallsfrist;

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Während das VG Augsburg (Urt. v. 13.2.2014, 2 K 13.892) unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, u. a. vom 3.6.2012, darauf verweist, dass damit eine verbindliche Regelung ("einzelstaatliche Gepflogenheit" nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) vorliege, vertritt das VG Würzburg (Urt. v. 11.3.2014, W 1 K 13.1254) die Auffassung, dass aufgrund des normativ geregelten Grundsatzes, dass nach § 10 Abs. 1 S. 2 UrlV Urlaub verfalle, der nicht bis zum 30. April des Folgejahres angetreten und nicht angespart werde, eine hinreichende Regelung der Dauer des Übertragungszeitraumes nicht gegeben sei.
  • VG Augsburg, 13.02.2014 - Au 2 K 13.892

    Recht der Landesbeamten; unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsanspruch;

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Während das VG Augsburg (Urt. v. 13.2.2014, 2 K 13.892) unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, u. a. vom 3.6.2012, darauf verweist, dass damit eine verbindliche Regelung ("einzelstaatliche Gepflogenheit" nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) vorliege, vertritt das VG Würzburg (Urt. v. 11.3.2014, W 1 K 13.1254) die Auffassung, dass aufgrund des normativ geregelten Grundsatzes, dass nach § 10 Abs. 1 S. 2 UrlV Urlaub verfalle, der nicht bis zum 30. April des Folgejahres angetreten und nicht angespart werde, eine hinreichende Regelung der Dauer des Übertragungszeitraumes nicht gegeben sei.
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253, Rdnr. 53) bleibt zwar nach Art. 15 RL 2003/88/EG u. a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.
  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Nach der Rechtsprechung des EuGH ist aber mittlerweile geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind und damit einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben (EuGH, B. v. 14.7.2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111, Rdnrn. 57 ff.; Urt. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688, Rdnr. 22).
  • BVerwG, 31.07.1997 - 2 B 138.96

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VG Regensburg, 01.10.2014 - 1 K 13.1973
    Nach früherer Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 31.7.1997, 2 B 138/96, zitiert nach juris) wurde ein Urlaubsabgeltungsanspruch eines Beamten mangels nationaler Regelung abgelehnt.
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