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   VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853   

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VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853 (https://dejure.org/2010,69113)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853 (https://dejure.org/2010,69113)
VG Regensburg, Entscheidung vom 04. November 2010 - RO 5 K 09.1853 (https://dejure.org/2010,69113)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis mit Eintrag eines tschechischen Wohnsitzes vor dem 19.1.2009; Gegenbeweis zum Vorteil des Bürgers (Führerscheininhabers)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 11 CS 09.1934

    Tschechischer Führerschein mit eingetragenem Wohnort in Tschechien; Ausstellung

    Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853
    Dagegen ist die Richtlinie 2006/126 EG vom 20.12.2006 über den Führerschein (3. EU-Führerscheinrichtlinie), der nach Auffassung des BayVGH die Mitgliedstaaten zur Ablehnung der Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse berechtigt, die Personen ausgestellt wurden, denen gegenüber der Aufnahmestaat eine Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausstellerstaat gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat (vgl. BayVGH vom 10.11.2009, NZV 2010, 48), nicht anwendbar, da Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126 EG im Hinblick auf Art. 18 Satz 2 dieser Richtlinie erst auf ausländische EU-Fahrerlaubnisse anwendbar ist, die ab dem 19.1.2009 erteilt wurden (vgl. dazu auch BayVGH vom 22.2.2010, Az. 11 CS 09.1934 und auch BVerwG v.11.12.2008 Rz.16).

    Hätte der Richtliniengeber festlegen wollen, dass ein ordentlicher Wohnsitz erst dann besteht, wenn ein Führerscheininhaber sich an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr im Ort der persönlichen (und beruflichen) Bindungen aufgehalten hat, hätte es nahegelegen, das Verb "wohnen" im Perfekt zu gebrauchen ("an dem ein Führerscheininhaber ... gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, gewohnt hat"), so BayVGH vom 22.2.2010, Az. 11 CS 09.1934, Rz. 29 bis 32).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853
    a) Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (so BVerwG vom 11.12.2008 - 3 C 26/07 zur Aberkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung; Eintrag eines inländischen Wohnsitzes).

    Damit besteht ein Zugriffsrecht des Mitgliedsstaates dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist (vgl. dazu auch BVerwG vom 11.12.2008 - 3 C 26/07, Rz. 31).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853
    Mit dieser Änderungsverordnung wurden die Urteile des EuGH vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 in nationales Recht umgesetzt.

    Davor konnte nach der tschechischen Regelung eine Fahrerlaubnis auch Personen erteilt werden, die sich weder dauerhaft noch vorübergehend im Gebiet der Tschechischen Republik aufgehalten hätten (diese Angaben wurden im Rahmen des Verfahrens vor dem EuGH C-329/06 und C-343/06, siehe dort Rz. 43, gemacht).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853
    Nachdem der ursprüngliche Führerschein vor dem 19.1.2009 nämlich am 25.7.2005 EG-Richtlinien gemäß, also nicht unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgestellt worden ist, ist er nach der EuGH-Rechtsprechung vom 29.4.2004 - C 476/01 - "Kapper" anzuerkennen.
  • BVerwG, 25.02.2010 - 3 C 15.09

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853
    Dabei sind auch solche unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat verwertbar, die durch Ermittlungen von Gerichten des Aufnahmestaates nach Erlass der Aberkennungsverfügung gewonnen wurden (so BVerwG v. 25.02.2010 - 3 C 15.09, BayVBl. 2010, 607).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853
    Dies hat der EuGH im Beschluss vom 9.7.2009 Az. C-445/08 Rs. Wierer nochmals bestätigt.
  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 11 CS 09.3010

    Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO; fehlender

    Auszug aus VG Regensburg, 04.11.2010 - RO 5 K 09.1853
    Auch ergebe sich aus dem Urteil des BayVGH vom 15.3.2010, Az. 11 CS 09.3010, dass, selbst wenn Bewerber einer tschechischen Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik gemeldet gewesen seien und die tschechische Behörde in der Fahrerlaubnis einen deutschen Wohnsitz eingetragen habe, nicht zwingend der Schluss gezogen werden könne, der Fahrerlaubniserwerber habe seinen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Tschechien begründet.
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