Rechtsprechung
   VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19797
VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127 (https://dejure.org/2013,19797)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127 (https://dejure.org/2013,19797)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06. August 2013 - RN 5 S 13.1127 (https://dejure.org/2013,19797)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,19797) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV ist mit dem Grundgesetz vereinbar.Vereinbarkeit des neuen Glücksspielstaatsvertrags mit dem Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Die Differenzierung nach erfolgter gewerberechtlicher Erlaubniserteilung ist auch deshalb sachgerecht, weil nach der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten in den informierten Kreisen mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zu rechnen war und der Gesetzgeber seinen zulässigen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat, wenn er Mitnahmeeffekte für den Übergangszeitraum vermeiden wollte (BayVerfGH, E.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris Rn. 96).

    Die Neureglungen zum Spielhallenrecht sind lediglich Nutzungsbeschränkungen, die im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums als Inhalts- und Schrankenregelungen einzustufen sind (BayVerfGH, U.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris).

    Somit wird ausschließlich der Bereich des § 33 i GewO tangiert und keine gerätebezogenen Regelungen zur Aufstellung und technischen Gestaltung der einzelnen Spielgeräte sowie zum Spielvorgang aufgestellt, die in den Bereich von § 33 c bis § 33 h GewO fallen (BayVerfGH, U.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris).

    Eine wirtschaftliche Verwertung der bestehenden Spielhalle ist, gegebenenfalls nach einer Nutzungsänderung, weiterhin möglich (BayVerfGH, E.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris).

    Zur Herstellung eines angemessenen Interessensausgleich zwischen der angestrebten umfassenden Regelung des Glücksspielmarktes und den berechtigten Erwartungen der Spielhallenbetreiber an der Amortisation getätigter Investitionen hat der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 4 GlüStV eine adäquate Übergangsregelung geschaffen (BayVerfGH, E.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris).

    Eine solche flächendenkende Zwangswirkung liegt aber hier nicht vor, denn auch wenn das neue Verbot von Mehrfachkonzessionen zur Schließung einzelner Spielhallen führen wird, so betrifft dies nur einzelne Fälle und führt nicht zu einer generellen Aufgabe des Berufs (BayVerfGH, E.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris).

    Dass die Interessen der Spielhallenbetreiber und -unternehmer demgegenüber zurücktreten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVerfGH, E.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris).

    Grade dem Mitnahmeeffekt kann der Gesetzgeber nur dadurch begegnen, dass er für Spielhallen die in Kenntnis der geplanten Rechtsänderung beantragt werden, eine deutlich kürzere Anpassungsfrist normiert (BayVerfGH, E.v. 28.06.2013 - Vf. 10-VII-12 - juris).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Eine Enteignung liegt immer nur dann vor, wenn der Staat auf das Eigentum konkret zugreift und dabei zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vollständig oder teilweise entzieht (BVerfG, B.v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 73).

    Eine Inhaltsbestimmung wird selbst dann nicht zur Enteignung, wenn sie in ihren Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BverfG, B.v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 74).

    Der Gesetzgeber muss damit bei der Bestimmung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich bringen (BverfG, B.v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 76).

    Dabei darf der Kernbereich der Eigentumsgarantie, zu dem die Privatnützigkeit gehört nicht ausgehöhlt werden (BVerfG, B.v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 76).

  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Aus diesen Gründen muss abschließend festgestellt werden, dass die gewerberechtliche Erlaubnis eine nicht frei verfügbare, durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition ist, die nicht auf nicht unerheblicher eigener Leistung durch den Gewerbetreibenden beruht und somit von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst wird (vgl. BVerfGE, B.v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426; VG Berlin, U.v. 01.03.2013 - 4 K 336.12 - juris).

    Der Inhalt der Regelung erschöpft sich nämlich in der Aussage, wann die bisherige gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis erlischt und danach das neue landesrechtliche Regelungsregime eingreift (VG Berlin, U.v. 01.03.2013 - 4 K 336.12 - juris Rn. 115).

    Die Erlaubnispflicht und die Abstandsregelung betreffen nicht die Frage, ob der Beruf überhaupt ausgeübt werden kann, sondern nur wo (VG Berlin, U.v. 01.03.2013 - 4 K 336.12 - juris).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 198/08

    Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt Betreiber

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Aus diesen Gründen muss abschließend festgestellt werden, dass die gewerberechtliche Erlaubnis eine nicht frei verfügbare, durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition ist, die nicht auf nicht unerheblicher eigener Leistung durch den Gewerbetreibenden beruht und somit von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasst wird (vgl. BVerfGE, B.v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - NVwZ 2009, 1426; VG Berlin, U.v. 01.03.2013 - 4 K 336.12 - juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang offengelassen, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (BVerfG, B.v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Eine solche Ausnahme würde voraussetzen, dass die Berufsausübungsregelung wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen zur Berufsaufgabe zwingt (BVerfG, B.v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 - juris Rn. 38 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Bei dieser strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die Differenzierung geeignet sein das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, es dürfen keine weniger belastende Differenzierungen zur Verfügung stehen und schließlich muss die Ungleichbehandlung und der rechtfertigende Grund in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, B.v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - juris Rn. 73).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, vorausgesetzt die Auswahl ist sachlich vertretbar (BVerfG, B.v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 182).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfG, B.v. 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 - juris Rn. 52).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Danach führt das Bundesverfassungsgericht in st. Rspr. aus, dass das Vertrauen in eine bestehende Regelung erst im Moment eines abweichenden Parlamentsbeschlusses zerstört wird (BVerfG, B.v. 24.03.1998 - 1 BvL 6/92 - juris Rn. 2 b).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
    Aus Art. 3 Abs. 1GG wird nicht nur ein allgemeines Willkürverbot, sondern insbesondere das Gebot entnommen, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, B.v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

    Singularzulassung zum OLG

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08

    Keine Verletzung der Berufsfreiheit eines Spielgeräteaufstellers durch

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02

    Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund

  • VGH Bayern, 28.01.2013 - 11 CS 12.1965

    Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Unzuverlässigkeit; Verkehrsverstöße außerhalb der

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 345/83

    Tierzuchtgesetz II

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • VG Oldenburg, 03.09.2013 - 12 B 5333/13

    Berufsausübungsregelung; Betreiberwechsel; Enteignung; Geldspielautomat;

    Soweit mit ihnen der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, sind sie als zulässige Schrankenbestimmungen der Berufsfreiheit in Gestalt von Berufsausübungsregelungen zu qualifizieren und nicht - wie teilweise vertreten wird - als objektive Berufswahlbeschränkungen (vgl. Schneider: Bestandsschutz im Rechtsstaat , a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 1. März 2013, a.a.O., Rn 149; Bay. VerfGH, a.a.O., Rn 100; VG Regensburg, Beschluss vom 6. August 2013 - RN 5 S 13.1127 -, juris, Rn 59; a.A. Hufen: Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, S. 51).

    Selbst wenn wegen der möglicherweise ausgesprochen großen Anzahl betroffener (Mehrfach-) Spielhallenbetreiber von einer einschneidenden Wirkung auf eine erhebliche Anzahl Betroffener auszugehen sein sollte, schlägt die Maßnahme nicht in eine Berufswahlregelung um, da nicht erkennbar ist, dass die Betroffenen in aller Regel zur Berufsaufgabe gezwungen sein werden (Bay. VerfGH, a.a.O., Rn 100; VG Regensburg, Beschluss vom 6. August 2013, a.a.O., Rn 59 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; in diese Richtung unter dem Stichwort "kumulativer Grundrechtseingriff" aber Hufen: a.a.O., S. 79ff).

    Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV knüpft für die einjährige Übergangfrist nicht an diese auch in der Fachliteratur und der Fachpresse diskutierten Zeitpunkte der Gesetzesänderungen an (vgl. hierzu nur den Hinweis in VG Regensburg, Beschluss vom 6. August 2013, a.a.O., zum Bericht im Unternehmermagazin für die Automatenwirtschaft vom 26. April 2011), sondern an den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 28. Oktober 2011, die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in die Länderparlamente einzubringen.

  • VG Oldenburg, 03.09.2013 - 12 B 5441/13

    Berufsausübungsregelung; Enteignung; Geldspielautomat; Gesetzgebungskompetenz;

    26 Soweit mit ihnen der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist, sind sie als zulässige Schrankenbestimmungen der Berufsfreiheit in Gestalt von Berufsausübungsregelungen zu qualifizieren und nicht - wie teilweise vertreten wird - als objektive Berufswahlbeschränkungen (vgl. Schneider: Bestandsschutz im Rechtsstaat - Zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen im neuen Spielhallenrecht der Länder - GewArch 2011, S. 457; VG Berlin, a.a.O., Rn 149; Bay. VerfGH, a.a.O., Rn 100; VG Regensburg, Beschluss vom 6. August 2013 - RN 5 S 13.1127 -, juris, Rn 59; a.A. Hufen: Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, S. 51).

    Selbst wenn wegen der möglicherweise ausgesprochen großen Anzahl betroffener (Mehrfach-) Spielhallenbetreiber von einer einschneidenden Wirkung auf eine erhebliche Anzahl Betroffener auszugehen sein sollte, schlägt die Maßnahme nicht in eine Berufswahlregelung um, da nicht erkennbar ist, dass die Betroffenen in aller Regel zur Berufsaufgabe gezwungen sein werden (Bay. VerfGH, a.a.O., Rn 100; VG Regensburg, Beschluss vom 6. August 2013, a.a.O., Rn 59 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur; in diese Richtung unter dem Stichwort "kumulativer Grundrechtseingriff" aber Hufen: a.a.O., S. 79ff).

    Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV knüpft für die einjährige Übergangfrist nicht an diese auch in der Fachliteratur und der Fachpresse diskutierten Zeitpunkte der Gesetzesänderungen an (vgl. hierzu nur den Hinweis in VG Regensburg, Beschluss vom 6. August 2013, a.a.O., zum Bericht im Unternehmermagazin für die Automatenwirtschaft vom 26. April 2011), sondern an den Beschluss der Ministerpräsidenten vom 28. Oktober 2011, die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in die Länderparlamente einzubringen.

  • VG Hamburg, 10.09.2013 - 4 E 2577/13

    Glücksspielwesen - Fortgeltung einer Erlaubnis nach § 33 i GewO;

    Eine solche nicht unerhebliche Eigenleistung kann im vorliegenden Fall nicht in den Investitionen vor Erlaubniserteilung nach § 33 i GewO gesehen werden, denn die Errichtung der Spielhalle und deren bauliche Abnahme sind von Gesetzes wegen keine Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach § 33 i GewO (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 6.8.2013 - RN 5 S 13.1127 -, juris).

    Die Erlaubnispflicht und die Abstandsregelung betreffen nicht die Frage, ob der Beruf überhaupt ausgeübt werden kann, sondern nur wie und wo (VG Regensburg, Beschl. v. 6.8.2013 - RN 5 S 13.1127 -, juris unter Hinweis auf VG Berlin, Urt. v. 1.3.2013 - 4 K 336.12 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 1 M 124/13

    Schließung einer Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO - Verfassungsmäßigkeit der

    Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als ergebnislos bezeichneten Internetrecherche stehen indes die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 28. August 2013 (a. a. O.) sowie des Verwaltungsgerichtes Regensburg in den Beschlüssen vom 6. August 2013 (- RN 5 S 13.1127 und RN 5 E 13.1126 -, juris) und die dort genannten Erkenntnismittel entgegen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2013 - 1 M 114/13

    Schließung einer Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO - Verfassungsmäßigkeit einer

    Der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als ergebnislos bezeichneten Internetrecherche stehen indes die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 28. August 2013 (a. a. O.) sowie des Verwaltungsgerichtes Regensburg in den Beschlüssen vom 6. August 2013 (- RN 5 S 13.1127 und RN 5 E 13.1126 -, juris) und die dort genannten Erkenntnismittel entgegen.
  • VG Regensburg, 09.01.2014 - RN 5 K 13.1129

    Das Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 2 GlüStV), das Abstandsgebot (§ 25

    Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 5 S 13.1127 geführt und mit Beschluss vom 06.08.2013 wurde der Antrag abgelehnt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht