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   VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149   

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VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149 (https://dejure.org/2015,20403)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149 (https://dejure.org/2015,20403)
VG Regensburg, Entscheidung vom 06. August 2015 - RO 5 K 13.2149 (https://dejure.org/2015,20403)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • rewis.io

    Festsetzung der Einwohnerzahl aufgrund des Zensus 2011 als Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Zensus-Klage der Stadt Amberg bleibt ohne Erfolg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Bremen, 06.11.2014 - 4 K 841/13

    Zensusklage Bremerhaven - Einfacher relativer Standardfehler; Einwohnerzahl;

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Daneben werde auf die zutreffenden Ausführungen des VG Bremen (U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13) verwiesen.

    Insgesamt hat der Gesetzgeber aufgrund umfangreicher Voruntersuchungen ein Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl entwickelt, welches aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 37 bis 43).

    Deshalb und weil der Einwohnerzahl im Rahmen des Finanzausgleichs erhebliches Gewicht zukommt, muss sich auch deren Feststellung an den oben genannten Maßstäben orientieren (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Rn. 45).

    Deshalb kann aus der Studie auch keine Aussage zur Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung abgeleitet werden (a.A. VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 47).

    Aus diesem Grund unterliegt es grundsätzlich dem Verfahrensermessen der vollziehenden Behörden, wie sie die Stichproben konkret umsetzen (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 68).

    Schon aus diesem Grund verbietet es sich, den Gemeinden ein subjektivöffentliches Recht auf strikte Einhaltung der Grenze von 0, 5% zuzugestehen (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Rn. 63).

  • VGH Bayern, 21.12.1994 - 4 B 93.244
    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Dass die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber den Gemeinden mittels Verwaltungsakt erfolgt, war bereits bei der letzten Volkszählung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, obwohl es damals noch keine explizite Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegeben hat (vgl. VGH Mannheim, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29).

    Aus diesen Gründen geht auch die Rechtsprechung zur letzten Volkszählung von 1987 davon aus, dass die Festsetzung der Einwohnerzahl einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt, gegen den die betroffene Gemeinde mittels Anfechtungsklage vorgehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.09.1992 - 7 C 33/91 - juris; VGH Mannheim, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 bzw. 6 UE 2356/89 - juris Rn. 29 bzw. 30; BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29).

    Wie bereits aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Volkszählung von 1987 hervorgeht, sind die Erhebungsstellen nicht verpflichtet, bewusst oder unbewusst falsch erteilte Auskünfte der Auskunftspflichtigen zu überprüfen, wenn die Fragebögen so beschaffen sind, dass die gesetzlichen Merkmale korrekt abgefragt werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 35).

    Bei Durchführung einer Volkszählung wird diese Rechtsprechung dahingehend weiter konkretisiert, dass die Erhebungsstellen nicht verpflichtet sind, bewusst oder unbewusst falsch erteilte Auskünfte der Auskunftspflichtigen zu überprüfen, wenn die Fragebögen so beschaffen sind, dass die gesetzlichen Merkmale korrekt abgefragt werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 35).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Es reicht insoweit zur Begründung nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, dass Volkszählungen schon immer in Form von Totalerhebungen durchgeführt worden seien." (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 179).

    Wie das Bundesverfassungsgericht betont, hat die Statistik erhebliche Bedeutung für die Politik, weil sie umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen über wirtschaftliche, ökologische und soziale Zusammenhänge benötigt (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 159).

    Gleiches gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 163).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil ausgeführt hat, bedarf es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger bei Durchführung einer Volkszählung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen im Rahmen der Durchführung und Organisation (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 191ff.).

  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2588/89

    Volkszählung - zur Feststellung der Einwohnerzahl durch Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Dass die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber den Gemeinden mittels Verwaltungsakt erfolgt, war bereits bei der letzten Volkszählung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, obwohl es damals noch keine explizite Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegeben hat (vgl. VGH Mannheim, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29).

    Aus diesen Gründen geht auch die Rechtsprechung zur letzten Volkszählung von 1987 davon aus, dass die Festsetzung der Einwohnerzahl einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt, gegen den die betroffene Gemeinde mittels Anfechtungsklage vorgehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.09.1992 - 7 C 33/91 - juris; VGH Mannheim, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 bzw. 6 UE 2356/89 - juris Rn. 29 bzw. 30; BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29).

    Die Klägerin hat keinen rechtlich verbürgten Anspruch auf Festsetzung ihrer tatsächlichen Einwohnerzahl (vgl. VGH Hessen, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 41).

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Dabei hat er mittels praktischer Konkordanz dafür zu sorgen, dass die gegensätzlichen verfassungsrechtlichen Positionen in ihrer Wechselwirkung erfasst und so begrenzt werden, dass sie alle möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, B.v. 27.011998 - 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - juris Rn. 28).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn eine verfassungsrechtliche Position einer anderen in einer Weise untergeordnet wurde, die in Anbetracht ihrer Bedeutung und Tragweite nicht mehr angemessenen ist (vgl. BverfG, B.v. 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - juris Rn. 29) oder wenn ein Verstoß gegen die interkommunale Gleichbehandlung vorliegen würde.

  • BVerwG, 15.10.1991 - 1 C 24.90

    Melderechtliche Qualifikation - Hauptwohnung - Gesetzliche Regelungsvermutung

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für die Bestimmung der Hauptwohnung grundsätzlich auf die Angaben des Einwohners abgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - juris Rn. 18).

    In diesen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, dass es vereinzelt zu fehlerhaften Wohnstatusfeststellungen gekommen ist, da es bei der Frage nach dem Hauptwohnsitz eigentlich nicht auf die bisherige Verweildauer an der Anschrift ankommt, sondern auf die zukünftige Benutzung der Wohnung (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - juris Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.1986 - 1 S 232/86

    Keine Klage einer Gemeinde gegen melderechtliche Feststellung

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden enthalte keine Garantie auf einen bestimmten Bevölkerungsstand, da es den Gemeinden an einer Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Einwohner fehle, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit selbst bestimmen können, welcher Gemeinde sie angehören wollen (vgl. VG Cottbus - VG 1 K 951/10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.07.1986 - 1 S 232/86 - DÖV 1987, 118).

    Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden kann nämlich keine Garantie auf einen bestimmten Bevölkerungsstand abgeleitet werden, weil die Einwohner im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Freizügigkeit selbst bestimmen können, welcher Gemeinde sie angehören wollen (VGH Mannheim, U.v. 21.07.1986 - 1 S 232/86 - NVwZ 1987, 512, 513).

  • VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05

    Kommunaler Finanzausgleich

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Insoweit könne das Fehlen des prozeduralen Schutzes selbst zu einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts führen (vgl. BayVerfGH vom 28.11.2007, Vf. 15-VII-05, Rn. 224).

    1 GG als Finanzhoheit auch das Recht der Gemeinden auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (BVerfG, B.v. 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 - juris Rn. 12) und auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung (BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - juris Rn. 202).

  • VG Cottbus, 27.06.2013 - 1 K 951/10

    Sonstiges

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags sei darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung der Fortschreibung des Bevölkerungsstands kein Verwaltungsakt, sondern lediglich die Veröffentlichung eines statistischen Ergebnisses sei (vgl. VG Cottbus, vom 27.06.2013, 1 K 951/10).

    Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden enthalte keine Garantie auf einen bestimmten Bevölkerungsstand, da es den Gemeinden an einer Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Einwohner fehle, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit selbst bestimmen können, welcher Gemeinde sie angehören wollen (vgl. VG Cottbus - VG 1 K 951/10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.07.1986 - 1 S 232/86 - DÖV 1987, 118).

  • VGH Hessen, 19.09.1991 - 6 UE 2356/89

    Feststellung der Einwohnerzahl einer Gemeinde nach dem Volkszählungsgesetz 1987 -

    Auszug aus VG Regensburg, 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149
    Aus diesen Gründen geht auch die Rechtsprechung zur letzten Volkszählung von 1987 davon aus, dass die Festsetzung der Einwohnerzahl einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt, gegen den die betroffene Gemeinde mittels Anfechtungsklage vorgehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.09.1992 - 7 C 33/91 - juris; VGH Mannheim, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 bzw. 6 UE 2356/89 - juris Rn. 29 bzw. 30; BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 23.06.1994 - 4 B 92.3531

    Bestimmung von Schlüsselzuweisungen nach dem Ergebnis einer Volkszählung

  • VerfGH Bayern, 27.02.1997 - 17-VII-94

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerwG, 17.03.1992 - 7 B 24.92

    Verwaltungsprozeßrecht, Kommunalrecht, Volkszählungsrecht

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 33.91

    Volkszählung - Einwohnerzahl einer Gemeinde - NATO Streitkräfte

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

  • BVerfG, 23.06.2015 - 1 BvL 13/11

    Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    76 dd) Mit dem Zensus 2011 wurde nach Auffassung der statistischen Fachkreise zwar für das Bundesgebiet insgesamt das anzustrebende Qualitätsziel eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0, 5% bei der Feststellung der Einwohnerzahl (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011) erfüllt (vgl. Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 ); bei der Mehrzahl der Gemeinden (63%) sowie im Mittelwert aller Gemeinden (0,56%) wurde der Wert indes überschritten (Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Zensus nach § 17 Zensusgesetz 2011, S. 7; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 76).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89, NVwZ 1993, S. 497 ; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 277).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; ernstliche

    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Diese verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger, die u.a. durch die in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 ZensG 2011 normierten Verpflichtungen zur Datenlöschung umgesetzt wurden - führen zwangsläufig dazu, dass einzelne Schritte im Rahmen der komplexen Datenermittlung und Berechnung im Nachhinein nicht mehr bis ins Letzte nachvollzogen werden können (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 273 ff.).

    Für dieses Normverständnis spricht im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 auch, dass dort auf eine "angestrebte Genauigkeit" abgestellt wird (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 293).

    Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31) und hat dem u.a. durch die Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011 Rechnung getragen (vgl. dazu obige Ausführungen; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 285; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 80).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 L 96/22

    Klage einer Kommune gegen die Feststellung der Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 69; NdsOVG, a.a.O. Rn. 27).

    Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Werts von 0, 5 Prozent ergibt sich aus der Regelung nicht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021, a.a.O., Rn. 38; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 84; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 292).

    Eine solche im verfassungsrechtlichen Interesse geschaffene Geheimhaltungspflicht ist nicht nur von der dazu verpflichteten Behörde, sondern auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 84; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 15; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 277).

    Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einsichtnahme in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und nicht anonymisierte Daten aus dem Zensusverfahren durch Gemeinden aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt, auch nicht zum Zwecke der gerichtlichen Kontrolle der "Richtigkeit" des Zensusergebnisses (in diesem Sinne auch NdsOVG, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 11 LA 103/20 - juris Rn. 28 f. und 43; VG Schleswig, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 12 A 48/16 - juris Rn. 71; VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 - juris Rn. 276; VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 6 L 490/15.WI - juris Rn. 48 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 3 K 922/15 - juris Rn. 5 ff; VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 - juris Rn. 16; VG Potsdam, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 - juris Rn. 8 ff.).

  • VG Göttingen, 19.02.2020 - 1 A 85/14

    Amtsermittlungsgrundsatz; Erheblichkeit einer Rechtsverletzung; Klagebefugnis;

    Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris Rn. 219).

    Dies wäre mit der für Kommunen nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG (so VG Regensburg, Urt. v. 06.08.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris Rn. 222 ff.), aber aus Art. 28 GG folgenden Rechtschutzgarantie (VerfGH NW, Urt. v. 09.07.2019 - VerfGH 37/14 -, NVwZ-RR 2020, 1, 2 Rn. 43 m.w.N.; VG Aachen, Beschl. v. 31.03.2015 - 4 L 225/15 -, juris Rn. 20 ff.) nicht zu vereinbaren.

    Die Kammer lässt offen, ob es einer Kommune schon an einem rechtlichen Anspruch darauf fehlt, dass die Erhebung der Einwohnerzahl fehlerfrei abläuft, weil dies "faktisch nicht möglich sei" (so VG Regensburg, Urt. v. 06.08.2015, a.a.O., Rn. 285, unter Hinweis auf den "confirmation bias" bei der Verwendung von Melderegisterauszügen als Grundlage für die Durchführung von Stichproben).

    Um die Mehrfachfalluntersuchung nachvollziehen zu können, bräuchte die Klägerin im Übrigen nicht nur einen Einblick in die Erhebungsunterlagen ihres Gemeindegebiets, sondern sie bräuchte Einblick in den Gesamtdatenbestand des Zensus, wo die Daten aller Melderegister des Bundesgebiets zusammengefasst wurden (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 06.08.2015, a.a.O., Rn. 277).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 351/19

    Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; Gemeinde;

    Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).

    Für dieses Normverständnis spricht im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 auch, dass dort auf eine "angestrebte Genauigkeit" abgestellt wird (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 293).

    Soweit die Klägerin zur Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 312) zitiert, lässt sich daraus für den hier vorliegenden Fall keine konkret formulierte, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage entnehmen.

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