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   VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337   

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https://dejure.org/2010,75745
VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337 (https://dejure.org/2010,75745)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10.11.2010 - RO 3 K 10.337 (https://dejure.org/2010,75745)
VG Regensburg, Entscheidung vom 10. November 2010 - RO 3 K 10.337 (https://dejure.org/2010,75745)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Bürgerbegehrens über die Bestimmung des Standorts eines neu zu bauenden Rathauses; Prüfung des Vorliegens der Verletzung der Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltswirtschaft bei der Durchführung eines Bürgerbegehrens; ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.416

    Einstellung von Bauleitplanverfahren durch Bürgerbegehren - Bürgerbegehren -

    Auszug aus VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337
    Erst unter diesen Voraussetzungen ist deshalb auch das Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde zulässig (so BayVGH vom 18.3.1998 Az. 4 B 97.3249 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen und vom 19.03.2007 Az. 4 CE 07.416).

    Die Rechtmäßigkeit eines Bürgerbegehrens und eines Bürgerentscheids, der die Wirkungen eines Gemeinderatsbeschlusses hat, darf nicht unter strengeren Voraussetzungen beurteilt werden als die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen des Gemeinderats (so BayVGH vom 19.3.2007 Az. 4 CE 07.416).

  • VGH Bayern, 18.03.1998 - 4 B 97.3249
    Auszug aus VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337
    Erst unter diesen Voraussetzungen ist deshalb auch das Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde zulässig (so BayVGH vom 18.3.1998 Az. 4 B 97.3249 mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen und vom 19.03.2007 Az. 4 CE 07.416).

    Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Bürgerbegehren nicht zurückweisen darf, wenn der Bürgerentscheid selbst nicht gegen die Rechtsordnung verstößt, sondern wenn sich eine Rechtsverletzung erst als Folge ungewisser künftiger Maßnahmen und Entwicklungen ergeben könnte (so BayVGH vom 18.3.1998 Az. 4 B 97.3249 ).

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337
    Der Gesetzgeber hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 29.8.1997, Vf. 8-VII-96, Vf. 9- VII-96, Vf.10-VII-96, Vf. 11-VII-96, BayVBl. 1997, 622 ff) die Regelungen zur Sperrwirkung bei Bürgerbegehren dahingehend ausgestaltet, dass die verfassungsmäßigen Organe der Gemeinden - zu ihnen zählt das Bürgerbegehren nicht - funktionsfähig und in der Lage bleiben müssen, eigenständig und selbstverantwortlich über die Angelegenheiten der Gemeinden zu entscheiden.
  • VGH Bayern, 31.03.1999 - 4 B 98.2502

    Bürgerbegehren in Landkreis auf Einflussnahme in Zweckverband auf an GmbH

    Auszug aus VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens ist derjenige der mündlichen Verhandlung, da es sich nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage handelt (vgl. BayVGH v. 31.03.1999, BayVBl. 1999, 729; Kopp/Schenke, VwGO , Kommentar, 15. Aufl., § 113 RdNr. 217).
  • VGH Bayern, 30.12.2002 - 4 CE 02.2772

    Bürgerbegehren, Sperrwirkung, einstweilige Anordnung

    Auszug aus VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337
    Entscheidungen und deren Vollzug, zu denen die Gemeinde nach Art. 18a Abs. 9 GO trotz festgestellter Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit trotz gesicherter Durchführung des Bürgerentscheids rechtlich befugt und verpflichtet ist, können danach auch nicht in Verfolgung eines Sicherungsanspruchs auf Durchführung des Bürgerentscheids verhindert werden (so BayVGH vom 30.12.2002 Az. 4 CE 02.2772).
  • VGH Bayern, 14.10.1998 - 4 B 98.505
    Auszug aus VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337
    Es widerspräche der Verwaltungsökonomie, einen kosten- und verwaltungsaufwändigen Bürgerentscheid durchzuführen, um anschließend festzustellen, dass der Bürgerentscheid rechtswidrig und nichtig ist (vgl. dazu BayVGH vom 14.7.1998 Az. 4 B 98.505).
  • VGH Bayern, 10.12.1997 - 4 B 97.89

    Materielle Prüfung von Bürgerbegehren; Weisungen an Verbandsräte

    Auszug aus VG Regensburg, 10.11.2010 - RO 3 K 10.337
    Andernfalls hätte die Gemeinde es in der Hand, durch Treffen von dem Bürgerbegehren entgegengesetzten Entscheidungen unter Hinweis auf eine mögliche Schadenersatzpflicht oder sonstige Nachteile für die Gemeinde den Bürgerentscheid zu verhindern ( BayVGH vom 10.12.1997 Az. 4 B 97.89 -93).
  • VG Regensburg, 15.01.2014 - RN 3 K 13.540

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen

    Dass mit Baumaßnahmen bereits begonnen wurde, führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit eines gegen die Baumaßnahme gerichteten Bürgerbegehrens (vgl. VG Regensburg vom 10.11.2010 Az. RO 3 K 10.337).

    Dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2010 im Verfahren Az. RO 3 K 10.337 lag eine Gemeinde zugrunde, deren Haushaltssituation von der staatlichen Rechnungsprüfungsstelle in Anbetracht durchgeführter und geplanter Großinvestitionen als prekär eingestuft und bei der in den Jahren 2011 und 2012 eine Neuverschuldung von etwa 2, 8 Millionen EUR und eine Pro-Kopf-Verschuldung von einem Mehrfachen des Landesdurchschnitts prognostiziert wurde, weshalb eine zeitliche Verschiebung des Rathausneubaus angeraten worden war.

  • VG Regensburg, 15.01.2014 - 3 K 13.540

    Zulassung eines Bürgerbegehrens; Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen

    Dass mit Baumaßnahmen bereits begonnen wurde, führt nicht zwingend zur Unzulässigkeit eines gegen die Baumaßnahme gerichteten Bürgerbegehrens (vgl. VG Regensburg vom 10.11.2010 Az. RO 3 K 10.337).

    Dem Urteil des Gerichts vom 10. November 2010 im Verfahren Az. RO 3 K 10.337 lag eine Gemeinde zugrunde, deren Haushaltssituation von der staatlichen Rechnungsprüfungsstelle in Anbetracht durchgeführter und geplanter Großinvestitionen als prekär eingestuft und bei der in den Jahren 2011 und 2012 eine Neuverschuldung von etwa 2, 8 Millionen EUR und eine Pro-Kopf-Verschuldung von einem Mehrfachen des Landesdurchschnitts prognostiziert wurde, weshalb eine zeitliche Verschiebung des Rathausneubaus angeraten worden war.

  • VG Regensburg, 07.08.2013 - RO 3 K 13.767

    Bürgerbegehren "Pro Amberger Wasser" zulässig - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

    Der Beurteilungsspielraum bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der normaler Weise dem Gemeinderat zukommt, ist im Fall des Bürgerbegehrens und Bürgerentscheides den abstimmenden Bürgerinnen und Bürgern überantwortet (so auch VG Regensburg, U.v. 10.11.2010 - RO 3 K 10.337).
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