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   VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132   

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VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 (https://dejure.org/2018,37911)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 (https://dejure.org/2018,37911)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13. November 2018 - RO 2 K 17.32132 (https://dejure.org/2018,37911)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 Satz 1
    Ein Oromo wird in Äthiopien nicht aufgrund seiner Ethnie verfolgt

  • rewis.io

    Ein Oromo wird in Äthiopien nicht aufgrund seiner Ethnie verfolgt

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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 - BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 - BVerwGE 115, 1).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 - BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 - BVerwGE 115, 1).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 - BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 - BVerwGE 115, 1).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris).
  • BVerwG, 11.11.1986 - 9 C 316.85

    Asylsuchender - Richterliche Überzeugung - Individuelles Verfolgungsschicksal -

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris).
  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Ein Ausländer ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 - juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2014 - 13 A 1305/13

    Formelle Urteilsprüfung wegen mangelnder Begründungstiefe

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris).
  • VG Ansbach, 24.10.2016 - AN 3 K 16.30452

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einfaches OLF Mitglied aus

    Auszug aus VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
    An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 - AN 3 K 16.30452 - juris mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 14 A 2316/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer

  • VG Bayreuth, 25.01.2019 - B 7 K 17.30304

    Grundsätzliches Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in

    Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG, wonach bei einem wegen politischer Oppositionstätigkeit vorverfolgten Asylbewerber die Verfolgungsfurcht weiterhin begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, ist aufgrund der gegenwärtigen Auskunftslage und der aktuellen politischen Veränderungen, insbesondere in Jahr 2018, gegenwärtig als widerlegt anzusehen (VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris; VG Bayreuth, U.v. 7.12.2018 - B 7 K 17.31304 - juris; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

    Anlässlich der aktuellen Entwicklungen ist nämlich grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es bei Rückkehrern, die insbesondere anlässlich der Massenproteste der letzten Jahre verhaftet bzw. verfolgt wurden und dann geflohen sind, beachtlich wahrscheinlich zu Verfolgungshandlungen kommt (so auch VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Arbeit des neuen Premierministers mit Rückschlägen und Gegenwind verbunden ist (vgl. hierzu auch VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris) Die weiterhin vereinzelten Anschläge und Gewaltakte in Äthiopien vermögen jedoch an der Einschätzung des Gerichts zur politischen Verfolgung nichts zu ändern.

    Zum anderen wird vorwiegend von andauernden bzw. schwelenden ethnischen Konflikten zwischen den Bevölkerungsgruppen berichtet (vgl. http://www.africanews.com/2018/09/16/brutal-ethnic-attacks-on-outskirts-of-ethiopia-capital-addis-ababa/; Auswärtiges Amt, Adhoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 17.10.2018, S. 6; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 26.9.2018, Äthiopien: Exilpolitische Aktivitäten, staatliche Überwachung, neuere Entwicklungen, S. 6), aber nicht von konkret-individuellen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG wegen politischer Aktivitäten Einzelner (VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

    Aufgrund der jüngsten Gesetze, Maßnahmen und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die (angeblichen) oppositionellen Tätigkeiten des Klägers in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr führen (VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris**VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645

    Asylsuchender aus Äthiopien

    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30274

    Asylsuchende aus Äthiopien

    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der Ginbot7 von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie die Klägerin - (einfaches) Mitglied der EPCOU (Ethiopian Political and Civil Organization Union) sowie der EPPFG bzw. EDFM sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen oder andere Aktivitäten wie etwa als Editor, Bayer Media and Communication Head oder Nachrichtensprecherin oder auch durch regierungskritische Äußerungen oder Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften oder sonstigen Medien unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 8 B 18.30252

    Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien nach exilpolitischer

    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der Ginbot7 von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der EPPFG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30261

    Keine Verfolgungsgefahr nach erheblicher Veränderung der politischen Verhältnisse

    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie die Klägerin - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen oder durch andere Unterstützeraktivitäten für diese Organisation wie Tätigkeit als Tänzerin und "Kulturbotschafterin" oder auch durch regierungskritische Äußerungen oder Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften oder sonstigen Medien unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004

    Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition

    cc) Insgesamt gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, nicht (mehr) angenommen werden kann, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris Rn. 40; ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 18.30257

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei erneuter Asylantragstellung

    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren, diese Organisation durch die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen (zum Teil unter Mitorganisation) oder durch andere Unterstützeraktivitäten wie die Mitarbeit bei einer exilpolitischen Zeitschrift (Leiter Editorial-Team) oder auch durch regierungskritische Äußerungen oder Veröffentlichungen in exilpolitischen Zeitschriften oder sonstigen Medien unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • VG Bayreuth, 23.06.2020 - B 7 K 17.33547
    Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 2011/95/EG greift damit nicht mehr (BayVGH, B.v. 12.5.2020, 23 ZB 20.30634; BayVGH, U.V. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.12.2019-23 ZB 19.33497 - juris; VG Bayreuth, U.v.5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 -juris; VG Bayreuth, U.v. 7.12.2018 - B 7 K 17.31304 - juris; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

    Das Gericht verkennt bei der Beurteilung der Lage nicht, dass die Arbeit des neuen Premierministers mit Rückschlägen und Gegenwind verbunden ist (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

    Bei diesen Ereignissen handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der Erkenntnismittel nämlich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung oder um die Verfolgung wegen anderer regierungskritischer Maßnahmen, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts, als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen bzw. als schwelende ethnische Konflikten zwischen den Bevölkerungsgruppen darstellen (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris; BayVGH, B.v. 9.12.2019 - 23 ZB 19.33404; VG Bayreuth, U.v. 25.1.2019 - B 7 K 17.30304 - juris; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

  • VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276

    Erfolglose Berufung wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in

    cc) Insgesamt gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der Ginbot7 von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, nicht (mehr) angenommen werden kann, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der EPPFG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris Rn. 40; ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • VG Bayreuth, 03.04.2019 - B 7 K 17.32109
    Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 2011/95/EG greift damit nicht mehr (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645-juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018- B 7 K 17.32826 - juris; VG Bayreuth, U.v. 7.12.2018 - B 7 K 17.31304 - juris; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132-juris).

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Arbeit des neuen Premierministers mit Rückschlägen und Gegenwind verbunden ist (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

    Bei diesen Ereignissen handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der angeführten Erkenntnismittel nämlich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts, als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen bzw. als schwelende ethnische Konflikten zwischen den Bevölkerungsgruppen darstellen (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris; VG Bayreuth, U.v. 25.1.2019 - B 7 K 17.30304 - juris; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RN 2 K 17.32132 - juris).

  • VG Bayreuth, 09.07.2019 - B 7 K 17.33427
  • VG Chemnitz, 15.03.2019 - 2 K 2023./17
  • VG Chemnitz, 15.03.2019 - 2 K 2023/17

    ONLF, Ogaden National Liberation Front, Äthiopien, Somali-Region,

  • VG Ansbach, 09.07.2022 - AN 9 K 17.34646

    Erfolglose Asylklage einer äthiopischen Staatsangehörigen

  • VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31474
  • VG Ansbach, 09.02.2023 - AN 9 K 19.30681

    Äthiopien: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für Mann aus dem Volk

  • VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31476
  • VG Ansbach, 22.12.2021 - AN 9 K 17.34925

    Äthiopien: Abschiebungsverbot für alleinstehende Frau ohne tragfähiges familiäres

  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 9 K 17.33732

    Äthiopien: Drohende Genitalverstümmelung für Minderjährige; Abschiebungsverbot

  • VG Ansbach, 04.11.2020 - AN 9 K 17.34998

    Abschiebungsverbot bei einer Familie mit kleinem Kind wegen Heuschreckenplage und

  • VG Ansbach, 18.01.2021 - AN 3 K 17.32521

    Äthiopien: Abschiebungsverbot wegen humanitärer Lage bei individueller Situation;

  • VG Ansbach, 24.06.2020 - AN 9 K 16.31743
  • VG Ansbach, 30.10.2019 - AN 9 K 17.32962

    Wandel der politischen Verhältnisse in Äthiopien

  • VG Ansbach, 22.08.2019 - AN 9 K 17.32560

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Ansbach, 03.05.2019 - AN 3 K 19.30354
  • VG Potsdam, 11.08.2020 - 15 K 3066/18
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