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   VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855   

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VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855 (https://dejure.org/2011,64923)
VG Regensburg, Entscheidung vom 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855 (https://dejure.org/2011,64923)
VG Regensburg, Entscheidung vom 14. November 2011 - RN 8 K 10.1855 (https://dejure.org/2011,64923)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Umtausch eines gefälschten Drittstaatenführerscheins in einen EU-Führerschein; fehlender Nachweis der Befähigung; keine Anerkennungspflicht; feststellender Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 22.11.2010 - 11 BV 10.711

    Keine Pflicht zur Anerkennung eines im Umtauschweg ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    Dies umso mehr, als das Beschwerdegericht noch mit Urteil vom 22. November 2010 (Az. 11 BV 10.711 - Juris) in einem Fall, in dem über den ursprünglichen Führerschein hinaus zusätzliche (nationale) Klassen im umgetauschte Führerschein eingetragen wurden, festgehalten hat:.

    cc) Dass mit dem Umtausch eines Führerscheins in einen EU-Führerschein nicht die Erteilung einer von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden EU-Fahrerlaubnis verbunden ist, ist - soweit ersichtlich - bislang ständige Rechtsprechung der Obergerichte, einschließlich (bis zur Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahren) des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28.07.2009, Az. 11 CS 09.1122, 08.02.10, a.a.O., Urteil vom 22.11.2010, Az. 11 BV 10.711; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09 und 04.02.2010, Az. 10 S 2773/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 16 B 1067/09; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 12 ME 47/09; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009, Az. 3 C 31/07 - jeweils Juris).

    So hat auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 2010 (a.a.O., Rn. 33) festgestellt:.

    Da eine solche Überprüfung im Vorfeld eines bloßen Führerscheinumtausches ebenfalls nicht stattfindet, sind diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall übertragbar (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.11.2010, a.a.O., Rn. 34), und zwar auch unter dem Gesichtspunkt, dass vorliegend nicht der fehlende Eignungsnachweis, sondern der fehlende Befähigungsnachweis im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a RL 91/439/EWG inmitten steht.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    cc) Dass mit dem Umtausch eines Führerscheins in einen EU-Führerschein nicht die Erteilung einer von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden EU-Fahrerlaubnis verbunden ist, ist - soweit ersichtlich - bislang ständige Rechtsprechung der Obergerichte, einschließlich (bis zur Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahren) des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28.07.2009, Az. 11 CS 09.1122, 08.02.10, a.a.O., Urteil vom 22.11.2010, Az. 11 BV 10.711; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09 und 04.02.2010, Az. 10 S 2773/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 16 B 1067/09; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 12 ME 47/09; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009, Az. 3 C 31/07 - jeweils Juris).

    (3) Auch der VGH Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass in den Fällen, in denen der Ausstellung eines Führerscheines keine Eignungsprüfung vorangegangen ist, keine Anerkennungspflicht des Aufnahmemitgliedstaates besteht (vgl. Beschluss vom 27.10.2009, a.a.O., Rn. 5):.

    Wegen der insoweit auch in der englischen Fassung der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Differenzierung wird auf die Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27.10.2009 (a.a.O., Rn. 4) verwiesen.

  • VGH Bayern, 03.05.2011 - 11 C 10.2938

    Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in eine

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    bb) Das Gericht folgt nicht der im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3. Mai 2011 (Az. 11 C 10.2938 u.a. - Juris) vorläufig geäußerten Auffassung, wonach wegen der von den ungarischen Behörden vorgenommenen Eintragungen zur Gültigkeitsdauer nicht nur von der Ausstellung eines neuen Dokuments Führerschein, sondern auch vom Umtausch einer philippinischen Fahrerlaubnis in eine entsprechende ungarische Berechtigung und damit von der Erteilung einer gültigen EU-Fahrerlaubnis auszugehen sei.

    Warum der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 3. Mai 2011 (a.a.O.) entgegen seinem Beschluss vom 8. Februar 2010 (a.a.O.) aus dem Umstand der Eintragung einer abweichenden Gültigkeitsdauer im umgetauschten Führerschein zu dem Schluss gelangt, der Klägerin sei mit dem Umtausch nicht nur ein neues Führerscheindokument ausgestellt, sondern auch die philippinische Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis umgetauscht worden, ist in diesem Beschluss - wohl im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens gem. § 80 Abs. 5 VwGO - nicht näher ausgeführt.

    ii) Das Gericht folgt nicht der im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3. Mai 2011 (a.a.O.) vertretenen Auffassung, wonach es für die Anwendung des Art. 8 Abs. 6 Satz 3 RL 91/439/EWG einer Umsetzung in nationales Recht bedürfe.

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    cc) Dass mit dem Umtausch eines Führerscheins in einen EU-Führerschein nicht die Erteilung einer von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden EU-Fahrerlaubnis verbunden ist, ist - soweit ersichtlich - bislang ständige Rechtsprechung der Obergerichte, einschließlich (bis zur Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahren) des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28.07.2009, Az. 11 CS 09.1122, 08.02.10, a.a.O., Urteil vom 22.11.2010, Az. 11 BV 10.711; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09 und 04.02.2010, Az. 10 S 2773/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 16 B 1067/09; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 12 ME 47/09; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009, Az. 3 C 31/07 - jeweils Juris).

    "Eine Pflicht zur Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis besteht auch dann nicht, wenn dem Adressaten einer Maßnahme im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG später in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Führerschein ausgestellt wurde, dem keine neu erteilte Fahrerlaubnis zugrunde liegt, sondern bei dem es sich nur um ein neues Dokument handelt, das die bisher erteilte Fahrerlaubnis ausweist (BVerwG vom 29.01.2009, a.a.O., Rn. 19).

  • VGH Bayern, 28.07.2009 - 11 CS 09.1122

    Im Jahr 2006 erteilte tschechische Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    cc) Dass mit dem Umtausch eines Führerscheins in einen EU-Führerschein nicht die Erteilung einer von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden EU-Fahrerlaubnis verbunden ist, ist - soweit ersichtlich - bislang ständige Rechtsprechung der Obergerichte, einschließlich (bis zur Beschwerdeentscheidung in vorliegendem Verfahren) des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 28.07.2009, Az. 11 CS 09.1122, 08.02.10, a.a.O., Urteil vom 22.11.2010, Az. 11 BV 10.711; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. 10 S 2024/09 und 04.02.2010, Az. 10 S 2773/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 16 B 1067/09; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 12 ME 47/09; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009, Az. 3 C 31/07 - jeweils Juris).

    Es ist somit davon auszugehen, dass die von den ungarischen Behörden im Juli 2008 in Bezug auf den von der Klägerin vorgelegten philippinischen Führerschein vorgenommenen Hoheitsakte am ehesten als ein mit der Neuausstellung eines Führerscheins verbundener "Umtausch" des philippinischen in einen ungarischen Führerschein im Sinn von Art. 8 Abs. 6 der RL 91/439/EWG zu verstehen sein dürften, ohne dass eine Befähigungsprüfung vorgenommen worden wäre (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 28.07.2009, a.a.O., Rn. 32).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    Da im Falle des Nichtvorliegens dieser Voraussetzungen diese Rechtsfolge keiner feststellenden Entscheidung bedarf, sondern kraft Gesetzes nicht eintritt und die Rechtslage zwischen der Fahrerlaubnisbehörde und dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig umstritten ist, besteht aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz - allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG - ein praktisches Bedürfnis für eine verbindliche - und rechtsmittelfähige - Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, Az. 3 C 26/07, Rn. 26 zu § 28 Abs. 4 FeV a.F., wonach die Umdeutung eines Aberkennungsbescheides in einen Feststellungsbescheid entgegen der vom VGH Baden-Württemberg vertretenen Auffassung nicht für erforderlich gehalten wurde, die generelle Möglichkeit, in einem derartigen Fall eine Feststellung auszusprechen, nicht in Abrede gestellt wurde).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    Auch der EuGH nimmt diese Unterscheidung insofern vor, als er die Begriffe "Fahrberechtigung" und "Führerschein" verwendet (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 26.06.2008, Rs. C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    Darüber hinaus hat der EuGH im Urteil vom 19. Februar 2009 (Rs C-321/07 "Karl Schwarz") ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen "Halbritter", "Kremer", "Wiedemann" und "Zerche" (Beschlüsse vom 06.04.2006, 28.09.2006, 26.06.2008) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde.
  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    Diese Auffassung wird von dem Urteil des EuGH von 19. Mai 2011 (Az. C-184/10 zum Vorabentscheidungsersuchen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2011, Az. 11 BV 09.2752 - jeweils Juris) bestätigt.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2008 - 10 S 994/07

    Umdeutung einer Führerscheineinziehungsverfügung in einen feststellenden

    Auszug aus VG Regensburg, 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855
    Denn es reicht aus, wenn die Ermächtigungsgrundlage für eine Feststellung der Norm im Wege der Auslegung unter Rückgriff auf den Normzweck entnommen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2008, Az. 10 S 994/07 zu § 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV a.F., m.w.N. - Juris).
  • VGH Bayern, 06.10.2005 - 11 CS 05.1505

    Ablieferung, Vorlage oder Umtausch ausländischer EU-Führerscheine nach

  • VGH Bayern, 27.03.2006 - 11 CS 05.1559

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Begriff des "gelegentlichen"

  • VGH Bayern, 16.03.2010 - 11 BV 09.2752

    Vorlagefrage an den EuGH zur europarechtskonformen Auslegung des § 28 FeV

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2009 - 12 ME 47/09

    Voraussetzungen für eine Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2009 - 16 B 1067/09

    Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der BRD nach der

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2010 - 10 S 2773/09

    Zur Frage der gegenseitigen Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat der

  • VGH Bayern, 08.02.2010 - 11 CE 09.2405

    Antragserweiterung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren

  • OLG Stuttgart, 06.02.2012 - 6 Ss 605/11

    Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde: Umschreibung eines falschen

    Auch wenn der Umtausch eines (Drittstaaten-) Führerscheins in einen EU-Führerschein (regelmäßig) nicht als Erteilung einer - von anderen Mitgliedstaaten anzuerkennenden - Fahrerlaubnis bewertet werden kann (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 14.11.2011 - Az. RN 8 K 10.1855 -, m. w. N., zitiert nach juris) ist vorliegend im Hinblick auf die Erwägungen des Landgerichts zur Gültigkeit des (umgetauschten) Führerscheins in Ungarn Raum für eine entsprechende, präventiv-klarstellende Maßnahme des Gerichts (vgl. LK-Hilgendorf/Valerius, a. a. O., § 69b Rdnr. 18).
  • VG Augsburg, 04.02.2013 - Au 7 S 13.92

    Umtausch eines gefälschten ukrainischen Führerscheins in eine EU-Fahrerlaubnis

    Diese Fahrerlaubnis konnte den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, weil keine Prüfung zu Grunde gelegen hat (Art. 7 Richtlinie 91/439/EWG) bzw. die Fahrerlaubnis nach Umtausch eines (gefälschten) Drittstaaten-Führerscheins nicht anzuerkennen gewesen war (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG; VG Regensburg, U.v. 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855 - juris Rn. 48).

    b) Die Fahrerlaubnisbehörde war auch ohne ausdrückliche Ermächtigung berechtigt, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855 - juris Rn. 51).

  • VG Augsburg, 15.03.2013 - Au 7 K 13.91

    Inhaber einer ungarischen EU-Fahrerlaubnis, welche auf einem gefälschten

    Diese Fahrerlaubnis konnte den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, weil keine Prüfung zu Grunde gelegen hat (Art. 7 Richtlinie 91/439/EWG) bzw. die Fahrerlaubnis nach Umtausch eines (gefälschten) Drittstaaten-Führerscheins nicht anzuerkennen gewesen war (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 3 der Richtlinie 91/439/EWG; VG Regensburg, U.v. 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855 - juris Rn. 48).

    g) Die Fahrerlaubnisbehörde war auch ohne ausdrückliche Ermächtigung berechtigt, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. ausführlich VG Regensburg, U.v. 14.11.2011 - RN 8 K 10.1855 - juris Rn. 51).

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