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   VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462   

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VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462 (https://dejure.org/1980,17107)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462 (https://dejure.org/1980,17107)
VG Regensburg, Entscheidung vom 15. Oktober 1980 - R/O 1 K 80 A 1462 (https://dejure.org/1980,17107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tragen einer Ansteckplakette ("Meinungsknopf") in der Schule; Meinungsknopf "Stoppt Strauss" als politische Werbung; Meinungsfreiheit des Schülers und Tragen "politischer Plaketten"; Verbot von Meinungsäußerungen in der Form politischer Werbung in der Schule ; Vorbehalt ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Meinungsfreiheit (Schüler) - "Stoppt-Strauß"-Plakette

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80

    "Stoppt Strauß"-Plakette: Bayrische Schulordnung verfassungswidrig

    VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462

    Albertus-Magnus-Gymnasium Regensburg

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Albertus-Magnus-Gymnasium Regensburg

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Diesen erstmals in der Entscheidung vom 06.12.1972 (BVerfGE 34, 165 ff.) ausgeführten Kernsatz zum Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt und bekräftigt (vgl. Beschluß v. 27.01.1976 BVerfGE 41, 251 ff. zum Speyer-Kolleg; Beschluß v. 22.06.1977 BVerfGE 45, 400 ff. zur Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; Beschluß v. 21.12.1977 BVerfGE 47, 46 ff. zum hamburgischen Sexualerziehungsunterricht).

    Erforderlich sind jedoch zumindest eine hinreichend bestimmte parlamentarische Leitentscheidung des Gesetzgebers (BVerfGE 47, 46 ff.) und eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive, die nach Tendenz und Programm so genau umrissen wurde, daß die danach zulässigen Regelungen für den Bürger vorhersehbar sind (Bay. VerfGH in BayVBl. 1980, 368 ff.).

    In dem für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Bereich aber kann auch der in Art. 130 BV normierte Begriff der Schulaufsicht eine eigene Leitentscheidung des Gesetzgebers nicht ersetzen (BVerfGE 47, 46 ff./80).

    Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Auslegung gefunden haben, verpflichten deshalb den Gesetzgeber, zumindest die schwerwiegenden, das Grundverhältnis zwischen Schüler und Schule berührenden Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich wegen der damit verbundenen Folgen für die Ausbildung des Schülers und wegen ihrer Auswirkungen auf eine spätere Berufstätigkeit auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage zu stellen, wenigstens Arten und Zweck der Ordnungsmaßnahmen, Zuständigkeit und Verfahren selbst zu regeln (vgl. u. a. BVerfGE 41, 251 ff.; 47, 46 ff.; nunmehr auch BayVerfGH, Beschluß v. 27.03.1980 a.a.O. unter teilweiser Aufgabe der früheren Rechtsprechung in VerfGH 20, 1 ff.; 23, 23 ff.; 28, 24 ff.).

    In den zwanzig Jahren seitdem haben sich die Anforderungen an die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Schulverhältnisses jedoch grundlegend gewandelt (vgl. BVerfGE 41, 251 ff.; 47, 46 ff.; BayVerfGH, BayVBl. 1980, 368 ff.).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Diesen erstmals in der Entscheidung vom 06.12.1972 (BVerfGE 34, 165 ff.) ausgeführten Kernsatz zum Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt und bekräftigt (vgl. Beschluß v. 27.01.1976 BVerfGE 41, 251 ff. zum Speyer-Kolleg; Beschluß v. 22.06.1977 BVerfGE 45, 400 ff. zur Neuordnung der gymnasialen Oberstufe in Hessen; Beschluß v. 21.12.1977 BVerfGE 47, 46 ff. zum hamburgischen Sexualerziehungsunterricht).

    Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Auslegung gefunden haben, verpflichten deshalb den Gesetzgeber, zumindest die schwerwiegenden, das Grundverhältnis zwischen Schüler und Schule berührenden Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich wegen der damit verbundenen Folgen für die Ausbildung des Schülers und wegen ihrer Auswirkungen auf eine spätere Berufstätigkeit auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage zu stellen, wenigstens Arten und Zweck der Ordnungsmaßnahmen, Zuständigkeit und Verfahren selbst zu regeln (vgl. u. a. BVerfGE 41, 251 ff.; 47, 46 ff.; nunmehr auch BayVerfGH, Beschluß v. 27.03.1980 a.a.O. unter teilweiser Aufgabe der früheren Rechtsprechung in VerfGH 20, 1 ff.; 23, 23 ff.; 28, 24 ff.).

    Denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14/60; 7, 282/302; 23, 62/72 f.; 41, 251/265 f. zur Frage der gesetzlichen Regelung von Schulstrafen durch den Verordnungsgeber).

    In den zwanzig Jahren seitdem haben sich die Anforderungen an die rechtsstaatliche Ausgestaltung des Schulverhältnisses jedoch grundlegend gewandelt (vgl. BVerfGE 41, 251 ff.; 47, 46 ff.; BayVerfGH, BayVBl. 1980, 368 ff.).

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76

    Berliner Versetzungsordnung - Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m.

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Seither sind Lehre und verwaltungsgrichtliche Rechtsprechung dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein gefolgt (BayVerfGH 28, 24/37; BayVerfGH, BayVBl. 1980, 368 ff.; BVerwG, Urteil v. 14.07.1978 NJW 1979, 229; Meder, Die Verfassung des Freistaats Bayern, Handkommentar, 2. Aufl. 1978, Art. 133 Anm. 6; Maunz, Die Schule in der Sicht der Rechtsprechung, in der Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des Bayer. VGH, S. 239 ff./250; Eyermann/Fröhler § 42 VwGO Anm. 47 a. E.; Niehues, Schul- u. Prüfungsrecht - 1976 - S. 46; Ossenbühl, Schule im Rechtsstaat, DÖV 1977, 801/802).

    Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage wird allerdings noch für eine Übergangszeit hinzunehmen sein, um die Funktionsfähigkeit der Schulen nicht zu gefährden; denn dies stünde der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner als der bisherige Zustand (BVerfGE 33, 1/12 f.; 303/347; 41, 267; vgl. auch BayVerfGH, Beschluß v. 27.03.1980 a.a.O.; OVG Münster, Urteil v. 25.7.1975, VerwRspr. 27, 539; BVerwG, Urteil v. 14.07.1978, NJW 1979, 229 ff.).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Andernfalls stünde die innerschulische Meinungsäußerungsfreiheit letztlich unter dem Vorbehalt der Definition des Schulklimas bzw. Anstaltsfriedens durch die Schulaufsichtsbehörde oder den Anstaltsträger (vgl. Lisken, Zur Meinungsfreiheit im Sonderstatusverhältnis, NJW 1980, 1503 f.; vgl. BVerfG, Beschluß v. 28.04.1976, NJW 1976, 1627 ff. zum BetrVG; Beschluß v. 02.03.1977 BVerfGE 44, 197 ff.; vgl. weiter BVerfGE 28, 55 ff. und 282 ff.; 33, 1 ff.; 39, 367).

    Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage wird allerdings noch für eine Übergangszeit hinzunehmen sein, um die Funktionsfähigkeit der Schulen nicht zu gefährden; denn dies stünde der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner als der bisherige Zustand (BVerfGE 33, 1/12 f.; 303/347; 41, 267; vgl. auch BayVerfGH, Beschluß v. 27.03.1980 a.a.O.; OVG Münster, Urteil v. 25.7.1975, VerwRspr. 27, 539; BVerwG, Urteil v. 14.07.1978, NJW 1979, 229 ff.).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Allgemein aber sind Gesetze dann, wenn sie nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Meinungen, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198/209 f.).

    Es ist in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt (BVerfGE 7, 198/208).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Daß solchen Gemeinschaftswerten und Individualrechten Dritter bei der gebotenen Abwägung der gegenüberstehenden Rechtsgüter generell Vorrang vor der uneingeschränkten Meinungsfreiheit eingeräumt werden kann, zeigt die als verfassungsmäßig beurteilte Regelung des § 15 Abs. 2 Soldatengesetz (vgl. BVerfGE 28, 282 ff.; 44, 197 ff.).

    Andernfalls stünde die innerschulische Meinungsäußerungsfreiheit letztlich unter dem Vorbehalt der Definition des Schulklimas bzw. Anstaltsfriedens durch die Schulaufsichtsbehörde oder den Anstaltsträger (vgl. Lisken, Zur Meinungsfreiheit im Sonderstatusverhältnis, NJW 1980, 1503 f.; vgl. BVerfG, Beschluß v. 28.04.1976, NJW 1976, 1627 ff. zum BetrVG; Beschluß v. 02.03.1977 BVerfGE 44, 197 ff.; vgl. weiter BVerfGE 28, 55 ff. und 282 ff.; 33, 1 ff.; 39, 367).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Dagegen kann das aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG abgeleitete Recht der Mitschüler, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1/6 f.), nicht uneingeschränkt Vorrang vor dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung beanspruchen.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1977 - V A 722/75
    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Der Vorbehalt des Gesetzes im Schulwesen ist nicht schon dadurch erfüllt, daß überhaupt eine gesetzliche Regelung vorhanden ist; die Aussage des Gesetzgebers muß der Bedeutung der Sache entsprechend präzise sein (OVG Münster, Urteil vom 24.06.1977, DVBl. 1978, 278).
  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

    Auszug aus VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462
    Denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14/60; 7, 282/302; 23, 62/72 f.; 41, 251/265 f. zur Frage der gesetzlichen Regelung von Schulstrafen durch den Verordnungsgeber).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.1975 - V A 421/75
  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

  • BVerfG, 28.04.1976 - 1 BvR 71/73

    Wahlwerbung

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

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