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   VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046   

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VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046 (https://dejure.org/2015,24722)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046 (https://dejure.org/2015,24722)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17. April 2015 - RO 8 K 13.2046 (https://dejure.org/2015,24722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Niederschlagswassergebühr, Kalkulationsrüge, Kostenüberdeckung, Kanalbenutzungsgebühr, Globalkalkulation

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 23 B 04.2683
    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Das Kostendeckungsverbot ist deshalb eine Veranschlagungsmaxime, was bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbaren Abgabeeinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Ausgaben (BayVGH, U.v. 28.11.2002 - 23 B 02.384 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 23 B 04.2683 - juris Rn. 28).

    Ungewollte Kostenüberschreitungen von bis zu 12 % sind grundsätzlich unschädlich (BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 23 B 04.2683 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 6.7.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 25).

    Aus Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG lässt sich entnehmen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erhebung von Gebühren Kostenüberdeckungen auftreten können, die im folgenden Bemessungszeitraum, der höchstens vier Jahre umfassen darf (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), auszugleichen sind (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 23 B 04.2683 - juris Rn. 33; BayVGH B.v. 13.12.2012 - 20 ZB 12.1518 - juris Rn. 6).

    Damit werden jedoch nicht Überdeckungen sanktioniert, die sich aus einer vom Einrichtungsträger unterlassenen oder den Anforderungen des Art. 8 KAG nicht entsprechenden Gebührenkalkulation ergeben oder bewusst herbeigeführt wurden; eine auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses bezogene und gewollt herbeigeführte Überdeckung liegt auch dann vor, wenn betriebsfremde Kosten in den Gebührenbedarf eingerechnet werden (BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 23 B 04.2683 - juris Rn. 33; BayVGH B.v. 13.12.2012 - 20 ZB 12.1518 - juris Rn. 6).

  • VGH Bayern, 16.12.1998 - 23 N 94.3201

    Probleme und Lösungsansätze bei der Einführung gesplitteter Entwässerungsgebühren

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Ungewollte Kostenüberschreitungen von bis zu 12 % sind grundsätzlich unschädlich (BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 23 B 04.2683 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 6.7.2010 - 20 B 10.124 - juris Rn. 25).

    Insoweit ist auch eine geringfügige Überdeckung stets unzulässig (vgl. BayVGH, U.v. 16.12.1998 - 23 N 94.3201 - juris Rn. 33; Schima/Bosch, Kalkulation, Band II Gebühren, Abwasser, Kap. II S. 6).

  • VGH Bayern, 20.10.1997 - 4 N 95.3631
    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Die Nutzungsgebühr muss aber schon vor Eintritt des Tatbestandes, also vor der Benutzung der Einrichtung durch Satzung festgelegt werden, vgl. Art. 1, 2 und 8 KAG (vgl. dazu z.B. BayVGH, U.v. 20.10.1997 - 4 N 95.3631 - juris Rn. 45).

    Die Soll-Vorschrift bezeichnet einen gewissen Spielraum für den Satzungsgeber dahingehend, dass unbeabsichtigte geringfügige Überschreitungen das Kostenüberdeckungsverbot noch nicht verletzen (BayVGH, U.v. 20.10.1997 - 4 N 95.3631 - juris Rn. 45).

  • VG Würzburg, 09.07.2008 - W 2 K 07.1355

    Kommunalabgaben; Abwassergebühren; Gebührenkalkulation; Gebührenmaßstab; Kosten

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Die bereinigten kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen sind Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühren (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.7.2008 - W 2 K 07.1355 - juris Rn. 50 ff. insb. Rn. 53).

    Ob der Einrichtungsträger von den Straßenbaulastträgern die Anteile erhebt oder nicht, ist somit ohne Belang (vgl. zum ganzen VG Würzburg, U.v. 9.7.2008 - W 2 K 07.1355 - juris Rn. 59 ff.).

  • VGH Bayern, 28.11.2002 - 23 B 02.384
    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Gleiches muss für eine nachträgliche Änderung einer Vorauskalkulation gelten (vgl. zum Ganzen z.B. BayVGH, U.v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 - juris Rn. 22; BayVGH U.v. 28.11.2002 - 23 B 02.384 - juris Rn. 29).

    Das Kostendeckungsverbot ist deshalb eine Veranschlagungsmaxime, was bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbaren Abgabeeinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Ausgaben (BayVGH, U.v. 28.11.2002 - 23 B 02.384 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 23 B 04.2683 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 23.11.2004 - 23 N 04.1292

    Nichtigkeit einer Beitragssatzung und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung;

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Es kann daher zur Bestimmung eines Straßenentwässerungsanteils bei Trennkanalisation 50 % und bei Mischkanalisation 25 % des Aufwands für die Oberflächenentwässerung (dritte Kostenmasse = Anlagen, die der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser dienen; erste Kostenmasse = Investitionen, die allein der Grundstücksentwässerung dienen; zweite Kostenmasse = Investitionen, die ausschließlich der Straßentwässerung dienen) herangezogen werden, weil dies den gesicherten Erfahrungswerten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 8 C 112/82) sowie des BayVGH (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1937; BayVGH, U.v. 23.11.2004 - 23 N 04.1292) entspricht.
  • VG Ansbach, 01.03.2011 - AN 1 K 09.00002

    Unzulässiger Erlass eines Gebührenbescheides durch eine juristische Person des

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Dem Beklagten kommt bei der Bestimmung des Straßenentwässerungsanteils ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. VG Ansbach, U.v. 1.3.2011 - AN 1 K 09.00002 - juris Rn. 179 m.w.N).
  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Es kann daher zur Bestimmung eines Straßenentwässerungsanteils bei Trennkanalisation 50 % und bei Mischkanalisation 25 % des Aufwands für die Oberflächenentwässerung (dritte Kostenmasse = Anlagen, die der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser dienen; erste Kostenmasse = Investitionen, die allein der Grundstücksentwässerung dienen; zweite Kostenmasse = Investitionen, die ausschließlich der Straßentwässerung dienen) herangezogen werden, weil dies den gesicherten Erfahrungswerten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 8 C 112/82) sowie des BayVGH (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1937; BayVGH, U.v. 23.11.2004 - 23 N 04.1292) entspricht.
  • VGH Bayern, 31.03.2003 - 23 B 02.1937

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Benutzungsgebühren für eine öffentliche

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Es kann daher zur Bestimmung eines Straßenentwässerungsanteils bei Trennkanalisation 50 % und bei Mischkanalisation 25 % des Aufwands für die Oberflächenentwässerung (dritte Kostenmasse = Anlagen, die der Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser dienen; erste Kostenmasse = Investitionen, die allein der Grundstücksentwässerung dienen; zweite Kostenmasse = Investitionen, die ausschließlich der Straßentwässerung dienen) herangezogen werden, weil dies den gesicherten Erfahrungswerten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 9.12.1983 - 8 C 112/82) sowie des BayVGH (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2003 - 23 B 02.1937; BayVGH, U.v. 23.11.2004 - 23 N 04.1292) entspricht.
  • VGH Bayern, 20.10.2014 - 20 ZB 14.1408

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Anforderungen an eine Kalkulationsrüge im

    Auszug aus VG Regensburg, 17.04.2015 - RO 8 K 13.2046
    Soweit von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht wurde, dass die Kalkulation auch darunter leide, dass nicht ersichtlich sei, zu welchen Abzugsbeträgen, die angeführten Pauschalsätzen konkret führten, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei Kalkulationsrügen eine Mitwirkungspflicht besteht, die u.a. beinhaltet, sich selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen (vgl. nur BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 20 ZB 14.1408).
  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 20 B 10.124

    Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung; Einberufung zur

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 90.84

    Keine Erhebung von Erschließungsbeiträgen zur Deckung der Herstellungskosten für

  • VGH Bayern, 29.04.1999 - 23 B 97.1628
  • VG Düsseldorf, 09.05.2012 - 5 K 3487/11

    Niederschlagswassergebühren Straßen NRW Landesstraße Inanspruchnahme öffentliche

  • VGH Bayern, 29.03.1995 - 4 N 93.3641
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

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