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   VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237   

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VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237 (https://dejure.org/2020,28106)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237 (https://dejure.org/2020,28106)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17. September 2020 - RN 5 S 20.1237 (https://dejure.org/2020,28106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    PfleWoqG Art. 3 Abs. 2 Nr. 5, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1, Art. 12; ArbSchG § ... 5; BioStoffV § 4, § 8; VwGO § 80 Abs. 5, § 123, § 154 Abs. 1; BioStoffV § 4; RL 2000/54/EG Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2; GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2
    Erfolgloser Eilantrag gegen Anordnung der professionellen Reinigung von Arbeitsbekleidung und Überarbeitung der Gefährdungsanalyse in einem Seniorenzentrum

  • rewis.io

    Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides - Anordnung im Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Regensburg, 24.01.2017 - RO 5 S 16.1833

    Reinigen der Dienstkleidung eines Seniorenzentrums

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Am 29. November 2016 ging der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht ein (RO 5 S 16.1833).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten, auch in den Verfahren RN 5 K 20.1238 und RO 5 S 16.1833 Bezug genommen.

    Die in den - dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dienenden - TRBA 250 niedergelegten und insoweit den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wiedergebenden Erkenntnisse können erst recht zur Konkretisierung der Anforderungen an den Schutz der Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfleWoqG herangezogen werden (in diese Richtung auch bereits: VG Regensburg, B.v. 24.1.2017 - RO 5 S 16.1833 - juris, Rn. 43).

    Aber selbst wenn man diese - die Bewohner der Pflegeeinrichtungen und gegebenenfalls weitere Personen einbeziehende - Schutzrichtung nicht anerkennen würde, da die TRBA 250 selbst - ausweislich deren Einleitung - allein den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Blick haben, können die in den TRBA 250 enthaltenen und auf immunologisch durchschnittliche Menschen zugeschnittenen Standards jedenfalls als absoluter Mindeststandard auch für vulnerable Personengruppen wie die Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung herangezogen werden, für die diese Standards umso mehr gelten müssen (vgl. bereits VG Regensburg, B.v. 24.1.2017 - RO 5 S 16.1833 - juris, Rn. 43).

  • VG Stuttgart, 09.11.2017 - 4 K 4634/15

    Hygieneanforderungen in Pflegeeinrichtungen

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Konkretisierung der gesetzlichen unbestimmten Rechtsbegriffe des gebotenen "ausreichenden" Schutzes der Bewohner vor Infektionen und der für den jeweiligen Aufgabenbereich "einschlägigen" Anforderungen der Hygiene wird - ausgehend von einem abstrakten Gefährdungspotenzial im Sinne des Prinzips der Vorsorge und Vorbeugung - mangels eigener Sachkunde des Gerichts in Fragen der Hygieneanforderungen im Bereich stationärer Pflegeeinrichtungen auf entsprechende sachverständige Quellen zurückgegriffen, die rechtlich als (antizipierte) Sachverständigengutachten zu qualifizieren sind und daher als Orientierungshilfe herangezogen werden können (insoweit zum Landesrecht des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG: VG Stuttgart, U.v. 9.11.2017 - 4 K 4634/15 - BeckRS 2017, 136753, Rn. 96; VGH Mannheim, U.v. 23.7.2020 - VGH 6 S 1589/18 - BeckRS 2020, 21025, Rn. 25).

    Damit knüpft sie die Hygienemaßnahmen der vom Arbeitgeber zu besorgenden "Desinfektion, Reinigung oder erforderlichenfalls Vernichtung der betreffenden Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung" (vgl. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/54/EG) ebenfalls nicht erst an die gesicherte Feststellung einer Kontamination (zu alledem: VG Stuttgart, U.v. 9.11.2017 - 4 K 4634/15 - BeckRS 2017, 136753, Rn. 49 f.).

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Antragstellerin in der Pflege tätigen Mitarbeiter über professionelle diskontinuierlich arbeitende oder aber kontinuierlich arbeitende Waschmaschinen verfügen werden (VG Stuttgart, U.v. 9.11.2017 - 4 K 4634/15 - BeckRS 2017, 136753, Rn. 65 mit Verweis auf die Bekanntmachung des Robert Koch-Instituts "Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren" (Stand: 31.08.2013; Bundesgesundheitsblatt 2013, 56:1706 ff.).

  • VG Oldenburg, 07.02.2017 - 7 B 6714/16

    Arbeitskleidung; Demenzzentrum; Desinfektion; Infektionsschutz; Pflegeheim;

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Bei der für Pflegetätigkeiten in der stationären Alten- und Krankenpflege vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV kommt es nach TRBA 250 in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.9.2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (im Weiteren: Richtlinie 2000/54/EG) auf die Potenzialität der Kontamination der Berufskleidung mit Krankheitserregern an (vgl. abweichend, diesen Umstand jedoch nicht behandelnd: VG Oldenburg, B.v. 7.2.2017 - 7 B 6714/16 - juris, Rn. 16).

    Die Anordnung geht aufgrund der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgten einschränkenden Neufassung von Ziff. 1 des Bescheids insbesondere nicht deshalb über das erforderliche Maß hinaus, weil sie einen zu weiten Kreis von Mitarbeitern erfassen würde (vgl. anders insoweit VG Oldenburg, B.v. 7.2.2017 - 7 B 6714/16 - juris, Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 6 S 1589/18

    Hygienerechtliche Anordnung einer externen Reinigung der Berufskleidung der

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Bei der durch das Gericht vorzunehmenden Konkretisierung der gesetzlichen unbestimmten Rechtsbegriffe des gebotenen "ausreichenden" Schutzes der Bewohner vor Infektionen und der für den jeweiligen Aufgabenbereich "einschlägigen" Anforderungen der Hygiene wird - ausgehend von einem abstrakten Gefährdungspotenzial im Sinne des Prinzips der Vorsorge und Vorbeugung - mangels eigener Sachkunde des Gerichts in Fragen der Hygieneanforderungen im Bereich stationärer Pflegeeinrichtungen auf entsprechende sachverständige Quellen zurückgegriffen, die rechtlich als (antizipierte) Sachverständigengutachten zu qualifizieren sind und daher als Orientierungshilfe herangezogen werden können (insoweit zum Landesrecht des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz - WTPG: VG Stuttgart, U.v. 9.11.2017 - 4 K 4634/15 - BeckRS 2017, 136753, Rn. 96; VGH Mannheim, U.v. 23.7.2020 - VGH 6 S 1589/18 - BeckRS 2020, 21025, Rn. 25).

    Das bloße Vertrauen auf eine faktisch kaum mögliche ordnungsgemäße Reinigung durch die Beschäftigten genügt den Anforderungen nicht (VGH Mannheim, U.v. 23.7.2020 - VGH 6 S 1589/18 - BeckRS 2020, 21025, Rn. 37).

  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 12 ZB 16.268

    Prüfbericht über pflegerisch betreute Wohngemeinschaft

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Denn die im Rahmen des Prüfberichts amtlich festgestellten Sachverhalte zeitigen im ordnungsrechtlichen Rahmen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Rechtswirkungen dergestalt, dass sie die rechtliche Qualifikation der jeweiligen Einrichtung und damit das auf sie anwendbare Rechtsregime determinieren (BayVGH, B.v. 21.1.2020 - 12 ZB 16.268 - BeckRS 2020, 1737, Rn. 39).
  • VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658

    Betriebsuntersagung eines Altersheims

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Soweit die Kammer hingegen wegen möglicher offener Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine eigene Interessenabwägung vornehmen muss, ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer abzustellen, die darüber zu befinden hat, ob jetzt ein öffentliches oder überwiegend privates Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - juris, Rn. 47).
  • VGH Bayern, 29.09.2011 - 12 CS 11.2022

    Seniorenheim in Inzell muss vorläufig schließen

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Bei dieser Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73) von der gesetzlichen Wertung des Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG auszugehen, welche einen effektiven Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen wie der der Antragstellerin, die dem Zwecke dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG), garantieren sollen.
  • VG Würzburg, 17.02.2016 - W 3 S 16.95

    Mängel in einer Seniorenpflegeeinrichtung

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Diese Wertung lässt sich für eine konkretisierende Auslegung des Begriffs des erheblichen Mangels insoweit nutzbar machen, als im Falle einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner stets von einem erheblichen Mangel ausgegangen werden muss (Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 13 PfleWoqG, Rn. 7; VG Würzburg, B.v. 17.2.2016 - W 3 S 16.95 - juris, Rn. 77).
  • VGH Bayern, 22.11.2010 - 12 CS 10.2243

    HeimrechtUntersagung des Betriebes eines Altenpflege- und Seniorenheimes;

    Auszug aus VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237
    Bei dieser Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73) von der gesetzlichen Wertung des Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG auszugehen, welche einen effektiven Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen wie der der Antragstellerin, die dem Zwecke dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG), garantieren sollen.
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