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   VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505   

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VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505 (https://dejure.org/2010,42389)
VG Regensburg, Entscheidung vom 18.05.2010 - RO 5 S 10.505 (https://dejure.org/2010,42389)
VG Regensburg, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - RO 5 S 10.505 (https://dejure.org/2010,42389)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 28.10.2009 - 7 N 09.1377
    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 in Rdnr. 31 ausgeführt, dass die im Rundfunk veranstalteten Gewinnspiele, selbst wenn es nicht wie bei den Call-In-Formaten um zufallsabhängige entgeltliche Spiele und damit je nach Einsatzhöhe um Glücksspiele handele, keiner behördlichen Erlaubnis bedürften, so dass die entsprechenden straf- oder bußgeldrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden könnten.

    Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für Telemedien und damit der gemäß § 58 Abs. 4 RStV (früher § 58 Abs. 3) entsprechend geltenden Anforderungen aus § 8 a RStV ist nach § 59 Abs. 2 RStV i.V.m. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (G. vom 24.7.2003, GVBl S. 480, geändert durch Gesetz vom 25.10.2007, GVBl S. 720) die Regierung von Mittelfranken zuständig (so BayVGH vom 28.10.2009 Az. 7 N 09.1377 Rz. 66).

    Zwar hat der Rundfunkstaatsvertrag auf eine Legaldefinition des Begriffs "Gewinnspiel" verzichtet, da es sich um einen seit langem eingeführten und durch vielfältigen Judikatur konturierten Rechtsbegriff handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 UWG), der in das Rundfunkrecht übernommen wurde, so BayVGH vom 28.10.2009 Az: 7 N 09.1377 Rd.Nr. 47. Gewinnspiele im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags sind solche, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss.

    Der Rundfunkgesetzgeber hat mit dieser Entscheidung zugleich auch klar gestellt, dass neben den zum Unterhaltungsprogramm gehörenden herkömmlichen Spielsendungen auch die erst in neuerer Zeit aufgekommenen "interaktiven" Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele, an denen sich das Publikum mittels individueller Kommunikationsmittel (insbesondere Telefon) kostenpflichtig beteiligen kann, ein im Fernsehen oder Hörfunk zulässiger Programminhalt sind und damit für private Rundfunkveranstalter eine erlaubte Einnahmequelle bilden (so VGH vom 28.10.2009 a.a.O., Rd.Nr. 31 mit Hinweis auf LT-Drs 15/9697 S.15).

  • VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184

    Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Es kommt auch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf an, ob das Glücksspiel erlaubt oder unerlaubt betrieben wird (so VGH v. 22.7.2009 Az.: 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 Rdnr. 18).

    Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete, räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkte Untersagung berücksichtigt, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde jedes Landes grundsätzlich nur mit Wirkung für das eigene Bundesland tätig werden kann und entspricht insoweit dem vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnis der Glücksspielaufsicht sowie der zu ergangenen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. vom 22.7.2009, Az: 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185).

    Wird das Unterlassen einer Handlung angeordnet, muss die Behörde dem Einzelnen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (so BayVGH vom 22.7.2009 Az 10 CS 09.1184, Rd.Nr. 19).

  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Werbeverbot für Glücksspiele zum Schutz der Jugend und Schutz vor Suchtgefahren;

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Auch gegen diese Untersagungsanordnung hat die Antragstellerin/Klägerin beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach eine Anfechtungsklage erhoben und einen Antrag auf § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (Az. AN 4 K 10.00387 und AN 4 S 10.00573).

    die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16.3.2010 gegen die Untersagung des Antragsgegners vom 23.2.2010 Az. 10.10-2162.4-89 anzuordnen, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die vorgenannten Vorabentscheidungsersuchen zum Ruhen zu bringen, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über das dort anhängige Verfahren Az. AN 4 S 10.00573 zum Ruhen zu bringen bzw. regt an, das Verfahren bis dahin auszusetzen.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Wie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.3.2006 1 BvR 1054/01 Rdnr 96 ausgeführt hat, hat der Bundesgesetzgeber seine Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht vollständig ausgeschöpft.
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie sich aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 ergibt.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Jedoch hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH vom 6.11.2003, C-243/01 "Gambelli"; EuGH vom 6.3.2007, C-238/04 "Placanica").
  • EuGH - C-238/04 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Jedoch hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (vgl. EuGH vom 6.11.2003, C-243/01 "Gambelli"; EuGH vom 6.3.2007, C-238/04 "Placanica").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2009 - 13 B 991/09

    Zulässigkeit der Untersagung einer Glücksspielvermittlung im Internet außerhalb

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Hierfür genügt, dass der Adressat und die für den Vollzug zuständigen Behörden den Entscheidungsinhalt aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können, wobei nicht entscheidend ist, ob die getroffene Regelung für "jedermann" verständlich ist, sondern es darf auch auf das besondere Verständnis eines mit dem Glücksspielsektor vertrauten Adressaten abgestellt werden (vgl. OVG Münster vom 9.11.2009 Az: 13 B 991/09).
  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 1.01

    Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Gewinnspielgerät; Glücksspiel;

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Maßgeblich ist hierbei die Trefferquote eines Durchschnittsspielers, die mithin bei Geschicklichkeitsspielen oberhalb der 50 %-Marke liegen muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 862, 863).
  • VG Arnsberg, 07.10.2009 - 1 L 243/09

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Auszug aus VG Regensburg, 18.05.2010 - RO 5 S 10.505
    Deshalb habe das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschlüssen vom 10.3.2010 Az. 1 L 3710 und vom 7.10.2009 Az. 1 L 243/09 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wieder angeordnet.
  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • VG Regensburg, 10.11.2016 - RO 5 K 16.853

    Untersagung von Fernsehwerbung für Internet-Glücksspiele

    Die damalige Klägerin hatte am 23.3.2010 beim Verwaltungsgericht Regensburg im Verfahren RO 5 S 10.505 beantragt,.

    Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.5.2010, Az. RO 5 S 10.505, den Antrag abgewiesen.

  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

    Damit kann dahinstehen, ob der Gewinnspielbegriff in § 8a RStV ohnehin von vorneherein nur solche Spiele erfasst, bei denen dem Teilnehmer Fragen oder Aufgaben gestellt werden, die er erst lösen muss, bevor er die Chance erhält, einen Gewinn zu erhalten (etwa weil ein Zufallsgenerator über die Weiterschaltung des Anrufs entscheidet, vgl. in diesem Sinne VG Regensburg, Beschluss vom 18.5.2010, Az. RO 5 S 10.505; Juris).
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