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   VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240   

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VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240 (https://dejure.org/2015,12824)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240 (https://dejure.org/2015,12824)
VG Regensburg, Entscheidung vom 20. Mai 2015 - RN 6 S 15.50240 (https://dejure.org/2015,12824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Frage systemischer Mängel im italienischen Asylsystem Besonderheiten bei schutzbedürftigen Personen; Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren bei der Abschiebung eines syrischen Asylbewerbers

  • rewis.io

    Asylantrag, Abschiebungsanordnung, italienisches Asylsystem, systemischer Mangel, syrische Staatsangehörigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2015 - 14 A 2356/12

    Zuständigkeit Italiens als sicherer Drittstaat für die Durchführung eines

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Bei Beachtung dieser Maßgaben geht das Gericht in Übereinstimmung mit der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NW, U.v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.a; NdsOVG, B.v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295; HessVGH, B.v. 28.2.2014 - 10 A 681/13.Z.A. - jeweils juris) nicht davon aus, dass im Falle der Republik Italien grundsätzliche systemische Mängel vorliegen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO führen.

    Insoweit geht es also nicht um einen Verstoß gegen Unterlassungspflichten, sondern um einen Verstoß gegen Gewährleistungsrechte, insbesondere Schutzpflichten, soweit sie aus Art. 4 Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK abgeleitet werden können (OVG NW, U.v. 24.4.2015 a.a.O., Rn. 29).

    Dementsprechend hält das Gericht an seiner Auffassung fest, dass jedenfalls grundsätzlich auch für Dublin-Rückkehrer in Italien jedenfalls nicht die Gefahr monatelanger Obdachlosigkeit oder fehlender Versorgung besteht und damit auch keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems gegeben sind (OVG NW, U.v. 24.4.2015 a.a.O. Rn. 31).

  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Bei Beachtung dieser Maßgaben geht das Gericht in Übereinstimmung mit der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NW, U.v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.a; NdsOVG, B.v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295; HessVGH, B.v. 28.2.2014 - 10 A 681/13.Z.A. - jeweils juris) nicht davon aus, dass im Falle der Republik Italien grundsätzliche systemische Mängel vorliegen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO führen.

    Die genaue Zahl der Unterkunftsplätze lässt sich allerdings aus verschiedenen Gründen nur schwer bestimmen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 45).

    Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies, dass zwischen den vorhandenen und den erforderlichen Plätzen derzeit jedenfalls keine so große Diskrepanz besteht, dass die Möglichkeit der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern als unrealistisch zu erachten wäre (ebenso im Februar 2014 BayVGH, U.v. 28.2.2014 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Bei Beachtung dieser Maßgaben geht das Gericht in Übereinstimmung mit der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NW, U.v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.a; NdsOVG, B.v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295; HessVGH, B.v. 28.2.2014 - 10 A 681/13.Z.A. - jeweils juris) nicht davon aus, dass im Falle der Republik Italien grundsätzliche systemische Mängel vorliegen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO führen.

    So hat der VGH Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass die Behandlung besonders verletzlicher Personen insgesamt als zufriedenstellend beschrieben werde, auch wenn kein förmliches System der Früherkennung dieses Personenkreises in das italienische Asylsystem implementiert sei (VGH Ba.-Wü., U.v. 16.4.2014 a.a.O. Rn. 55).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Ähnlich sind auch die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 zu verstehen.

    Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 13).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/38 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (Europäischer Gerichtshof - EuGH, B.v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417) aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht.

    Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der Charta der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (EuGH, B.v. 21.12.2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft defizitär ist und funktionslos wird (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6 und 9).

    Zwar sind derartige Erfahrungen in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen, ob systemische Mängel im betreffenden Staat vorliegen, individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta verstoßenden Behandlung führen jedoch nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris Rn. 6).

  • VG Düsseldorf, 27.04.2015 - 8 L 1022/15

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Dort kann die Aufenthaltsdauer um bis zu sechs Monate, bei Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit um bis zu elf Monate verlängert werden (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.4.2015 - 8 L 1022/15.A - juris).

    Außerdem gibt es in einigen Kommunen eigene nicht speziell für Asylsuchende betriebene Unterbringungsmöglichkeiten (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 27.4.2015 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 28.02.2014 - 10 A 681/13
    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Bei Beachtung dieser Maßgaben geht das Gericht in Übereinstimmung mit der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NW, U.v. 24.4.2015 - 14 A 2356/12.a; NdsOVG, B.v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295; HessVGH, B.v. 28.2.2014 - 10 A 681/13.Z.A. - jeweils juris) nicht davon aus, dass im Falle der Republik Italien grundsätzliche systemische Mängel vorliegen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen und zur Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO führen.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR (GK) U.v. 4.11.2014 - Tarakhel / Schweiz, Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127) zwar nicht generell systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien festgestellt, aber darauf hingewiesen, dass bei besonders schutzbedürftigen Asylbewerbern wie etwa Familien im Einzelfall sicherzustellen sei, dass diese im Fall einer Rückführung nach Italien angemessen untergebracht und versorgt werden.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Regensburg, 20.05.2015 - RN 6 S 15.50240
    Ähnlich sind auch die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 zu verstehen.
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2014 - 2 LA 308/13

    Keine Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2

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