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   VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 16.299   

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https://dejure.org/2016,63253
VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 16.299 (https://dejure.org/2016,63253)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21.06.2016 - RN 6 K 16.299 (https://dejure.org/2016,63253)
VG Regensburg, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - RN 6 K 16.299 (https://dejure.org/2016,63253)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Angrenzendes Grundstück, Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Bauvorhaben, Bebautes Grundstück, Bebauung, Bebauungszusammenhang, Eigenart der Landschaft, Einfamilienhaus, Errichtung eines Wohnhauses, Erteilung eines Vorbescheides, Gemarkung, Innenbereich, Neubau, Neubau eines ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 16.135

    Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft bei Wohnbebauung in

    Auszug aus VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 16.299
    Gegen den ablehnenden Bescheid des Landratsamts A ... vom 28.12.2015 ist unter dem Az. RN 6 K 16.135 eine Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg anhängig.
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 16.299
    Maßgebend für diese Beurteilung ist die Verkehrsauffassung (BVerwGE 31, 20).
  • BVerwG, 08.06.1979 - 4 C 57.77

    Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen

    Auszug aus VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 16.299
    Öffentliche Belange werden in einem solchen Fall dann beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Zersiedelung konkret zu befürchten ist (BVerwG, U.v. 8.6.1979 - 4 C 57.77 - juris).
  • BVerwG, 03.05.1974 - IV C 10.71

    Notwendige Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Privilegierung des

    Auszug aus VG Regensburg, 21.06.2016 - RN 6 K 16.299
    Eine solche Beeinträchtigung liegt nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits dann vor, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an einem Standort im Außenbereich wesensfremd ist (BVerwG, U.v. 3.5.1974 - IV C 10.71 - juris, Rn. 20).
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